FAQs für Einrichtungen zu COVID-19

Zivildienstleistende sind bezüglich COVID-19 grundsätzlich gleich zu behandeln wie hauptamtlich Beschäftigte in der Einrichtung. Zusätzlich sind die Meldepflichten gemäß § 19a und § 23c ZDG einzuhalten. Die einrichtungs-internen Vorschriften und Richtlinien gelten auch für Zivildienstleistende – wie etwa Richtlinien, ob jemand wegen eines möglichen Kontakts zu einer infizierten Person zu Hause bleiben und/oder sich testen lassen muss.
Mit 1. August 2022 wurde die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufgehoben und durch eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig.
Für Personen mit positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2 gilt nun:
- die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist,
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist,
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
- in geschlossenen Räumen,
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann;
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (etwa Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeitende, Bewohnende, etc.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem 5. Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.
Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch beim Hausarzt erfolgen.
Stand: 1. August 2022
Wenn ein Zivildienstleistender ein positives PCR-Testergebnis erhält, muss er umgehend den Vorgesetzten informieren und das Testergebnis (in Kopie) fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.
Wenn er keine Krankheitssymptome hat, kann er unter den aktuell gültigen Auflagen (etwa der Verpflichtung zum Tagen einer FFP2-Maske) den Dienst verrichten. Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, sind seit 1. August 2022 Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung möglich.
Daher kann der Vorgesetzte einen Zivildienstleistenden mit positivem PCR-Test vom Dienst freistellen und diesem die – am besten schriftliche – dienstliche Weisung erteilen, die Zeit bis zum Ende der Verkehrsbeschränkung nicht zum Dienst zu erscheinen. Er kann dabei auch die (schriftliche) Weisung erteilen, sich um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu bemühen (Freitesten ab dem 5. Tag).
Die Entscheidung, eine Freistellung (entschuldigte Dienstabwesenheit) zu gewähren, liegt also beim Vorgesetzten. Es ist hierzu keine Anfrage bei der Zivildienstserviceagentur notwendig!
Die Zeit der Freistellung zählt nicht als Krankenstand, sondern als entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, wenn der Zivildienstleistende sein positives PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermittelt. Eine ärztliche Bestätigung ist nicht notwendig. Die Tage der Freistellung werden nicht in die 24-Tage-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet, sondern als entschuldigte Dienstabwesenheit (entschuldigtes Fernleiben) im Dienstplan dokumentiert.
Zusammenfassung:
- Zivildienstleistender erhält positives PCR-Testergebnis, hat keine Krankheitssymptome;
- Er muss dies umgehend dem Vorgesetzten mitteilen und sein positives PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.
- Der Vorgesetzte kann eine Freistellung (entschuldigte Dienstabwesenheit) bis zum Ende der Verkehrsbeschränkung gewähren.
- Es ist keine Rücksprache mit der Zivildienstserviceagentur notwendig!
- Tage der Freistellung gelten nicht als Krankenstandstage, sondern als entschuldigte Dienstabwesenheit → Dokumentation im Dienstplan;
Stand: 1. August 2022
Wenn der Zivildienstleistende einen positiven PCR-Test hat und Krankheitssymptome von COVID-19 aufweist, gilt er als dienstunfähig (krank). Er muss sich telefonisch beim Hausarzt krankmelden und die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.
Die Tage ab Erhalt des positiven PCR-Testergebnisses (bzw. ab Beginn der Dienstabwesenheit) werden in die 24-Tages-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet.
Wenn der Zivildienstleistende mit dieser Erkrankung (und vorheriger Erkrankungen) in Summe 24 Tage erreicht, müssen Sie dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen und – in diesem Fall – die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis an die Zivildienstserviceagentur senden.
Ausnahme von der 24-Tage-Frist: Wenn sich der Zivildienstleistende in der Einrichtung – also während der Leistung des Zivildienstes – infiziert hat, werden die Tage nicht als Krankenstandstage in die 24-Tages-Frist eingerechnet. (Außer, der Zivildienstleistende ist mit der Hinzuzählung einverstanden.)
Stand: 1. August 2022
Nein. Positive PCR-Testergebnisse müssen nicht an die Zivildienstserviceagentur übermittelt werden.
Ausnahme: Wenn der Zivildiener COVID-19-positiv getestet wurde und Krankheitssymptome aufweist und mit dieser Erkrankung insgesamt 24 Tage dienstunfähig (krank) ist, muss dies der Zivildienstserviceagentur mitgeteilt werden. In diesem Fall muss auch das positive PCR-Testergebnis an die Zivildienstserviceagentur übermittelt werden.
Aber: Wenn sich der Zivildienstleistende in der Einrichtung – also während der Leistung des Zivildienstes – infiziert hat, werden die entsprechenden Tage nicht als Krankenstandstage in die 24-Tage-Frist eingerechnet.
Stand: 1. August 2022
Nein.
Die Einrichtung kann Zivildienstleistende nicht zu einer COVID-19-Impfung verpflichten, da die allgemeine COVID-19-Impfpflicht mit März 2022 ausgesetzt wurde. Am 23. Juni 2022 hat sich die Bundesregierung auf die Abschaffung der COVID-19-Impfpflicht geeinigt.
Zu allen anderen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Tests, Mund-Nasenschutz) können Sie die Zivildienstleistenden jedoch verpflichten, wenn dies für den Dienstbetrieb erforderlich ist und auch für die hauptamtlich Beschäftigten vorgesehen ist. Es gilt die jeweils aktuelle COVID-19-Maßnahmenverordnung. Eigene Bestimmungen für Zivildienstleistende gibt es nicht und sind bis auf Weiteres auch nicht geplant.
Hinweis zu amtswegig zugewiesenen Zivildienstleistenden:
- Es ist rechtlich nicht möglich, von bereits zugewiesenen Zivildienstpflichtigen eine Impfung oder einen Impfnachweis zu verlangen.
- Es ist auch nicht möglich, Zivildienstleistende wegen „Impfunwilligkeit“ zu einer anderen Einrichtung zu versetzen. Deshalb wäre es nicht zweckdienlich, einen Antrag auf Versetzung von „impfunwilligen“ Zivildienstleistenden bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen.
- Eine Impfverpflichtung für neue Dienstnehmer in Ihrer Einrichtung ist keine ausreichende Rechtfertigung für eine Impfpflicht für Zivildienstleistende. Zivildienstleistende werden mit Bescheid zugewiesen und können daher – im Gegensatz zu neuen Mitarbeitenden – nicht selbst entscheiden, ob sie den Dienst in dieser Einrichtung leisten wollen oder nicht. Zivildienstleistende müssen diesen Dienst auf der Grundlage des Zuweisungsbescheides leisten.
- Auch eine dienstliche Weisung, sich impfen zu lassen, ist gesetzlich nicht gedeckt und muss daher von den Zivildienstleistenden nicht befolgt werden.
- Der Zivildienstserviceagentur stehen keinerlei Daten über den Impfstatus von Zivildienstpflichtigen zur Verfügung. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, einen Impfstatus von Zivildienstleistenden zur erheben. Daher ist es auch faktisch nicht möglich, nur geimpfte Zivildienstpflichtige bestimmten Einrichtungen zuzuweisen.
Hinweis zu Wunschkandidaten, die Sie bei der Zivildienstserviceagentur anfordern können:
- Wenn sich ein Interessent bei Ihnen für eine Zivildienststelle bewirbt, können Sie diesem natürlich mitteilen, dass eine Impfung Voraussetzung für eine mögliche Anforderung darstellt. Es besteht ja für den Zivildienstpflichtigen keine Verpflichtung zu einer Bewerbung, und für Sie besteht keine Verpflichtung zu einer Anforderung.
Hinweis zu COVID-19-Tests und Mund-Nasenschutz:
- Sie können Zivildienstleistenden die dienstliche Weisung erteilen, einen entsprechenden beziehungsweise aktuellen negativen Testnachweis vorzulegen, sofern dieser für den Dienstbetrieb erforderlich ist und auch für die hauptamtlich Beschäftigten vorgesehen ist.
- Dies gilt auch für das Tragen eines entsprechenden Mund-Nasenschutzes. Falls der Zivildienstleistende dieser Weisung nicht nachkommt, kommen die (schon bisherigen) rechtlichen Konsequenzen zur Anwendung (Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung; bei andauernder Verweigerung vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 16 ZDG).
Stand: Juni 2022
Sie können Zivildienstleistenden die dienstliche Weisung erteilen, einen entsprechenden beziehungsweise aktuellen negativen Testnachweis vorzulegen, sofern dieser für den Dienstbetrieb erforderlich ist und auch für die hauptamtlich Beschäftigten vorgesehen ist.
Dies gilt auch für das Tragen eines entsprechenden Mund-Nasenschutzes. Falls der Zivildienstleistende dieser Weisung nicht nachkommt, kommen die (schon bisherigen) rechtlichen Konsequenzen zur Anwendung (Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung; bei andauernder Verweigerung vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 16 ZDG).
Die gesetzliche Bestimmung findet sich in § 38 Abs. 4 ZDG:
"Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind."
Daher sind jene Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf Ihre Zivildiener anzuwenden, die auch für die hauptamtlichen Mitarbeitenden gelten. Somit sind Zivildienstleistenden auch mit genau den gleichen Arbeitnehmerschutzgegenständen auszustatten, wie die sonst in der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigten Personen.
Weisen Sie den Zivildienstleistenden bitte darauf hin, dass für Zivildienstleistende und sonstige Mitarbeitende die gleichen Schutzbestimmungen gelten und dass diese Tätigkeiten auch vom hauptamtlichen Personal in der Einrichtung zu verrichten sind - und auch verrichtet werden.
Falls er sich dennoch weigern sollte, erteilen Sie ihm eine schriftliche Weisung und erstatten Sie im Falle einer neuerlichen Weigerung eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. (Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Weigerung erfolgt ist.)
Wenn Ihre Einrichtung (vorübergehend) geschlossen wird, müssen Sie dies der Zivildienstserviceagentur (dem für Sie zuständigen Zuweisungsreferenten) und dem Landeshauptmann als Überwachungsbehörde umgehend melden. Die Zivildienstleistenden werden dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu einer anderen Einrichtung versetzt.
Die Einrichtungsschließung müssen Sie auch im Dienstplan dokumentieren. Die Zivildienstleistenden gelten ab dem Zeitraum der Einrichtungsschließung bis zur Versetzung durch die Zivildienstserviceagentur als entschuldigt vom Dienst fern.
Bis zur Versetzung behalten Zivildienstleistende alle finanziellen Ansprüche. Das bedeutet, die Einrichtung muss den Zivildienstleistenden bis zum Versetzungszeitpunkt alle zustehenden Bezüge weiterhin ausbezahlen.
Beachten Sie bitte, dass die Zivildienstserviceagentur auch das Recht hat, ein Versetzungs- oder Unterbrechungsverfahren amtswegig durchzuführen.
Die Einrichtung muss die - zum jeweiligen Zeitpunkt - geltenden Verordnungen der zuständigen Behörden (Land, Bezirkshauptmannschaft) berücksichtigen und einhalten.
Das Gesundheits-, Außen- und Bildungsministerium sowie die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) veröffentlichen auf ihren Homepages zahlreiche, aktualisierte Informationen rund um das Corona-Virus.