Bedarf und Zuweisung

Ein Zivildiener der Johanniter Österreichs beim Krankentransport und eine Frau mit weißen Haaren

Bedarfsmeldung

Erstmalige Bedarfsmeldung für neu anerkannte Einrichtungen:

Sobald Ihre Einrichtung bescheidmäßig als Zivildiensteinrichtung anerkannt wurde, können Sie eine Bedarfsmeldung (Zuweisungstermine und Plätze) für das laufende und folgende Jahr bekannt geben. Das Formular wird von der Zivildienstserviceagentur an die Einrichtung gemailt. Frist für die Bedarfsmeldung: 4 Wochen ab Erhalt des Formulars. Wird kein Bedarf gemeldet, kann niemand zugewiesen werden.

Jährliche Bedarfsmeldung für bereits bestehende Einrichtungen:

Im Februar eines Jahres mailt die Zivildienstserviceagentur eine Aufforderung zur Bedarfsmeldung an die Einrichtung - und zwar an jene E-Mail-Adresse, die unter Suche nach Zivildienst-Stellen angegeben ist. Die Einrichtung (deren Rechtsträger) muss dann innerhalb eines Monats alle gewünschten Zuweisungstermine und Plätze für das Folgejahr bekannt geben. Die frühzeitige Meldung des gesamten Jahresbedarfs ist für die budgetäre Planung notwendig und erleichtert den Interessenten die Suche nach einem geeigneten Platz. Achtung: Wenn Sie innerhalb der Monatsfrist keinen Bedarf melden, wird im Folgejahr niemand zugewiesen.

Icon Achtung

Wichtig für alle Einrichtungen:

  • Beachten Sie unbedingt die fristgerechte Bekanntgabe des gesamten Jahresbedarfs! (Frist: Innerhalb eines Monats ab Aufforderung zur Bedarfsmeldung.)
  • Bitte wählen Sie Zuweisungstermine zwischen August und Jänner. Da viele Jugendliche im Frühling noch in der Schule/Ausbildung sind, können diese erst ab Juli (Maturareise?) oder August mit dem Zivildienst beginnen. Auch der Jänner ist ein beliebter Antrittsmonat bei zukünftigen Studenten.
  • Sie müssen den Bedarf nicht so melden, dass die Plätze durchgehend besetzt sind. Sie können - zum Beispiel - jedes Jahr auch ausschließlich den Oktober als Zuweisungstermin wählen.
  • Den gemeldeten Bedarf können Sie jederzeit reduzieren oder stornieren, solange niemand rechtskräftig zugewiesen wurde.
  • Sie können jedoch keinen zusätzlichen Bedarf nachmelden.
  • Sie können auch keine Termine oder Plätze nachträglich verschieben.
  • Wenn Sie für einen bestimmten Zeitraum (etwa für ein Jahr) keine Zivildienstleistenden einsetzen möchten, teilen Sie dies bitte der Zivildienstserviceagentur mit.
  • Achtung: Falls eine Einrichtung 3 Jahre hintereinander gar keinen Bedarf meldet, wird sie mit Bescheid als Zivildiensteinrichtung widerrufen. Das bedeutet, die Einrichtung darf dann keine Zivildienstleistenden mehr einsetzen. Untergeordnete Einsatzstellen sind von dieser Regelung nicht betroffen, weil der Bedarf immer für die Einrichtung zu melden ist, jedoch nicht für untergeordnete Einsatzstellen.

Die maximal zulässigen Plätze einer Einrichtung werden mit Bescheid genehmigt. Wenn Sie noch mehr Zivildienstleistende einsetzten möchten - zum Beispiel in einer neuen Einsatzstelle -, können Sie einen Antrag auf Aufstockung der Plätze einbringen. Die zuständige Behörde ist das Amt der Landesregierung.

Gilt nur für Einrichtungen, die vom Bund ein monatliches Zivildienstgeld pro Zivildienstleistendem erhalten (Einrichtungen der Kategorien 1 und 2): Bei einer bescheidmäßigen Aufstockung erhält die Einrichtung (deren Rechtsträger) nach Rechtskraft des Aufstockungsbescheides für die unmittelbar nächsten Zuweisungen bis zum Ausmaß der zusätzlich zugesprochenen Plätze kein Zivildienstgeld von 740 Euro bzw. 550 Euro. Folglich ist für die aufgestockten Plätze mit Kosten von rund 1.000 Euro pro aufgestocktem Platz und Monat für den Zeitraum von 9 Monaten zu rechnen. Danach (nach 9 Monaten) erhält die Einrichtung auch für die neuen Plätze das Zivildienstgeld von 740 Euro bzw. 550 Euro.

Veröffentlichung der Zuweisungstermine und freien Stellen:

Icon Österreich, Suche

Die Einrichtungen, Zuweisungstermine und freie Stellen werden unter Suche nach Zivildienst-Stellen veröffentlicht. Dort können tagesaktuell sehen, wie viele Stellen in Ihrer Einrichtung noch frei sind. Es können jedoch nur die Gesamtplätze für die Einrichtung angezeigt werden, weil die Zuweisung immer zur Einrichtung erfolgt. Stellen, die bei etwaigen Einsatzstellen frei sind, können leider nicht angezeigt werden. Wenn Sie eine eigene Homepage haben, können Sie ggf. dort Ihre Einsatzstellen mit den jeweiligen Plätzen auflisten. Wir verlinken dann gerne zu Ihrer Homepage.

Wenn sich die Kontaktdaten Ihrer Einrichtung ändern, mailen Sie dies bitte an info@zivildienst.gv.at. Wenn sich der Name und die Adresse der Einrichtung oder des Rechtsträgers ändern, müssen Sie dies dem Amt der Landesregierung mitteilen. Sie können die Mitteilung gerne in einer gemeinsamen E-Mail an das Amt der Landesregierung und in CC an info@zivildienst.gv.at senden. Wenn Sie eine Änderung der Tätigkeiten der Zivildienstleistenden wünschen, oder wenn eine neue Einsatzstelle dazukommen soll, ist ein Antrag an das Amt der Landesregierung notwendig.

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Ein Zivildiener und eine ältere Dame im Bezirksseniorenzentrum Eggelsberg sitzen im Freien, im Hintergrund sind große Sonnenschirme zu sehen
Zivildiener beim Dienst im Bezirksseniorenzentrum Eggelsberg

Zuweisungswünsche und Vorstellungsgespräche (freiwillig, unverbindlich)

Wir empfehlen Zivildienstpflichtigen, einen Zuweisungswunsch (im Formular Zivildiensterklärung) abzugeben und zusätzlich die Wunscheinrichtungen zu kontaktieren. Bitte antworten Sie den Bewerbern, auch wenn Sie intern bereits einen anderen Kandidaten vorgesehen haben.

Wenn Sie Bewerber zu einem Gespräch einladen, klären Sie bitte folgende Fragen:

  • Aufgaben und Arbeitszeiten des Zivildienstleistenden?
    • täglich/wöchentlich, Nachtdienst, Wochenende? Dienst an Feiertagen?
    • Möchte der Bewerber nebenbei eine Ausbildung machen? Unterrichtszeiten?
  • Verpflegung?
    • Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld? Gibt es ärztlich bestätigte Unverträglichkeiten des Bewerbers? Religiöse Gebote? Kann die Einrichtung darauf Rücksicht nehmen?
  • Dienstort?
    • Wenn die Einrichtung mehrere Einsatzstellen hat, können die Vorgesetzten die Zivildienstleistenden – nach dem Dienstantritt – zu den Einsatzstellen weiter zuteilen. Die Einsatzstellen werden also von den Vorgesetzten bestimmt. Die Bewerber sollten wissen, dass sie keinen Rechtsanspruch haben, in bestimmten Einsatzstellen eingesetzt zu werden. Informieren Sie diese bitte auch, dass auf de, Zuweisungsbescheid nur die Einrichtung angegeben ist – und nicht die konkrete Einsatzstelle.
  • Fahrzeit?
    • Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln? Auch am Abend und Wochenende, falls Dienst?
    • Die Fahrzeit mit Öffis darf zusammengerechnet nicht länger als 2 Stunden dauern, gerechnet ab der zur Wohnung nächstgelegenen Öffi-Station und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet. Bei einer längeren Fahrzeit müsste die Einrichtung (deren Rechtsträger) eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung stellen.
  • Impfungen?
    • Sind bestimmte Impfungen erforderlich? Wenn ja, wer bezahlt diese?
  • Gibt es eine Dienstunterkunft?
  • Möchte der Bewerber demnächst übersiedeln?
    • Der Zivildienstpflichtige kann Wohnkostenbeihilfe für eine eigene Wohnung beantragen. Allerdings muss er die Wohnung bereits bei Genehmigung seines Zuweisungsbescheides (Druckdatum des Bescheides) haben oder nachweislich in Aussicht gehabt haben.
  • Urlaub?
    • Maturareise im Juli? Geplante oder bereits gebuchte Reisen?
    • Schließtage der Einrichtung? Betriebsurlaub?
  • Zivildiensterklärung bereits abgegeben?
    • War der Bewerber schon bei der Stellung?
    • Hat er bereits die Zivildiensterklärung abgegeben?
  • Möchte sich der Bewerber auch bei anderen Einrichtungen bewerben?

Bitte informieren Sie den Bewerber am Ende des Gesprächs, ob Sie ihn bei der Zivildienstserviceagentur anfordern. Damit er bei einer Absage noch rechtzeitig eine andere Stelle finden kann. Vielen Dank!

Ein älterer Herr und eine ältere Dame sitzen in einem Gefährt für 2 Personen, das von einem Zivildiener geschoben wird

Rechtzeitige Anforderung von Wunschkandidaten, Zuweisung zur Einrichtung

Sobald Sie einen Bedarf gemeldet haben, kann die Zivildienstserviceagentur jederzeit (!) Personen zuweisen. Dabei wird versucht, Wünsche der Einrichtungen und der Zivildienstpflichtigen möglichst zu berücksichtigen. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung.

Wenn Sie Wunschkandidaten anfordern möchten, verwenden Sie dafür das Formular Anforderung eines Wunschkandidaten (siehe unten). Wenn Sie mehrere Einsatzstellen haben, klären Sie bitte intern, wer Wunschkandidaten für alle Dienststellen anfordern darf, damit es zu keinen irrtümlichen Mehrfach-Anforderungen kommt. (Es sollte ausschließlich eine Person Wunschkandidaten anfordern.)

Fordern Sie Wunschkandidaten umgehend an, auch für Termine, die noch in weiterer Zukunft liegen! Das ist wichtig, weil die Zivildienstserviceagentur rund 4 Monate vor jedem Antrittstermin freie Stellen möglichst amtswegig befüllt – also ohne Rücksprache mit den Einrichtungen. Wenn Ihr Wunschkandidat bereits zu einem anderen Termin oder einer anderen Einrichtung zugwiesen und der Bescheid erlassen wurde, ist eine Zuweisung zu Ihrer Einrichtung oder Änderung des Antrittstermins nicht mehr möglich!

Die rasche Meldung von Wunschkandidaten ist auch wichtig, damit die Stellen nicht mehr als "frei" in der Suche nach Zivildienst-Stellen angezeigt werden. Sonst würden sich Interessenten vergebens bewerben.

Wenn die Zivildienstserviceagentur aus Mangel an geeigneten Kandidaten nicht alle Stellen befüllen kann, können Sie auch kurzfristig bis spätestens 3 Werktage vor dem Dienstantritt Wunschkandidaten anfordern. Ab 6 Wochen vor dem Dienstantritt muss der Bewerber mit der kurzfristigen Zuweisung schriftlich einverstanden sein. 3 Werktage vor dem Antrittstermin endet jede Möglichkeit für eine Zuweisung.

Beachten Sie bitte, ob der Zivildienstleistende die Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden (reine Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) vom Wohnsitz aus erreichen kann.

Bevorzugte Zuweisung:

Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an Einrichtungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenhilfe, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung und Krankenanstalten bevorzugt zuzuweisen, soweit Erfordernisse dies notwendig machen. Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 ZDG

Download:

Wenn Sie keine weiteren Bewerbungen erhalten möchten...

... teilen Sie dies unbedingt Ihrem Zuweisungsreferenten mit (info@zivildienst.gv.at). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Sie intern bereits einen Bewerber vorgesehen haben, dieser aber noch keine Zivildienstzahl hat und deshalb noch nicht angefordert werden kann. Teilen Sie Ihrem Zuweisungsreferenten auch mit, wenn ein Termin – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr auf dieser Homepage aufscheinen soll.

Zweiteilung des Zivildienstes in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Einrichtung

Der Zivildienstpflichtige kann mit seiner Wunscheinrichtung eine einmalige Teilung des Zivildienstes vereinbaren. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • auf Antrag des Zivildienstpflichtigen bereits vor Erhalt eines Zuweisungsbescheides (also nicht während der Zivildienstleistung),
  • wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen, etwa Härtefälle bei Unternehmern oder Schicksalsschläge in der eigenen Familie
  • und nur mit Zustimmung der Einrichtung.
  • Die Einrichtung muss für beide Zuweisungstermine einen Bedarf gemeldet haben. Der Zivildienstpflichtige belegt folglich zweimal einen 9-Monatsplatz. Nach der Leistung eines Teils des Zivildienstes bleibt der Platz für die übrigen Monate entweder unbesetzt, oder kann – soweit möglich – mittels eines Versetzungskandidaten für die restliche Zeit belegt werden.

Die Zivildienstserviceagentur prüft die Sachverhalte und legt im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstantritts und Dienstendes fest.

Gut zu wissen: Ein Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes kann nur vor der Zuweisung zum Zivildienst gestellt werden. Wenn der Zivildienstleistende nach Erhalt des Zuweisungsbescheides (oder während des Dienstes) die Zivildienstleistung aufgrund von unvorhergesehenen, besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen unterbrechen möchte, kann er – wie schon bisher – einen Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst nach § 13 ZDG stellen. (Dafür gibt es kein Formular, der Antrag ist selbst zu formulieren.)

Schriftstück und ein Briefkuvert

Zuweisungslisten an die Einrichtung

Etwa 6 Wochen vor dem Dienstantritt schickt die Zivildienstserviceagentur Zuweisungslisten mit Angaben zu den zugewiesenen Zivildienstpflichtigen an die Einrichtung. Eine frühere schriftliche Information ist wegen allfälliger kurzfristiger Ausfälle leider nicht möglich.

Icon Wegweiser

Versetzung zu einer anderen Einrichtung

Ein Zivildienstleistender kann von einer Einrichtung zu einer anderen Einrichtung versetzt werden. Dafür ist jedoch ein Bescheid der Zivildienstserviceagentur notwendig. Eine Versetzung ist nur dann möglich,

  • wenn die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen hat,
  • wenn er geistig oder körperlich nicht mehr für die bisherige Dienstleistung geeignet ist
  • wenn die Zivildiensteinrichtung mit Bescheid widerrufen wurde,
  • wenn die Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist,
  • oder wenn den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

Wenn Sie einen Zivildienstleistenden aus begründetem Anlass zu einer anderen Einrichtung versetzen lassen möchten, können Sie ein Ansuchen auf Versetzung an die Zivildienstserviceagentur senden. Auch der Zivildienstleistende kann ein Ansuchen stellen. Wichtig ist, dass der Zivildienstleistende, die aktuelle und die neue Einrichtung mit der Versetzung einverstanden sind (Unterschriften im Versetzungsansuchen).

Wichtig: Ein Zivildienstleistender, der versetzt werden soll, muss seinen Zivildienst - bis zum Tag der Versetzung - weiterhin in der aktuellen Einrichtung leisten. Über den konkreten Tag der Versetzung werden der Zivildienstleistende und die Einrichtungen von der Zivildienstserviceagentur informiert. Gegenteiliges Handeln, also bis zur Versetzung „vom Dienst freistellen“, ist eine Dienstpflichtverletzung der Vorgesetzten und kann ein Verwaltungsstrafverfahren zur Folge haben.

Bei einer Versetzung muss die neue Einrichtung wissen, wie viele Krankenstands- und Urlaubstage der Zivildienstleistende hatte. Senden Sie deshalb das Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldung (siehe Formulare) an die Zivildienstserviceagentur – und zwar innerhalb einer Woche nach dem letzten Arbeitstag des Zivildienstleistenden in Ihrer Einrichtung. Bis dahin sollte klar sein, wie viele Krankenstands- und Urlaubstage er bereits hatte.

Icon Formulare

Versetzungsliste

Die Versetzungsliste enthält frei gebliebene oder wieder frei gewordene Stellen. Etwa weil ein Zivildienstpflichtiger ausgefallen ist oder krankheitsbedingt vorzeitig den Dienst beendet hat. Wenn ein Zivildienstleistender versetzt werden möchten, kann er in der Versetzungsliste nach Stellen suchen.

Für das Ansuchen auf Versetzung und die Versetzungsliste klicken Sie bitte auf Versetzung zu einer anderen Einrichtung.

Kurzfristige Überschreitung der maximalen Plätze

Eine Einrichtung darf nur so viele Zivildienstleistende gleichzeitig einsetzen, wie im Bescheid der Einrichtung maximal genehmigt sind. In besonderen Ausnahmefällen kann das maximale Platzkontingent jedoch um 1 oder 2 Plätze für höchstens 2 Monate überschritten werden. Der Vorteil ist, dass Zivildienstleistende mit Restdienstzeiten (etwa nach einer vorzeitigen Entlassung aus gesundheitlichen Gründen) wieder zu Ihrer Einrichtung zugewiesen werden können, ohne dass dies negative Auswirkungen auf andere Termine hat. Voraussetzungen:

Sie brauchen nur einmal einen Antrag auf Genehmigung von 1 oder 2 Überschreitungsplätzen (siehe Formulare oder ganz unten auf dieser Seite) an den Landeshauptmann zu senden. Wenn ein Überschreitungsplatz genehmigt wird, können Sie diesen für jeden berechtigen Anlassfall verwenden. Die Überschreitungsplätze dürfen aber nicht ununterbrochen besetzt werden, sondern nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache zwischen Zivildienstserviceagentur und Einrichtung.

Wenn sich Einrichtungsdaten ändern

Wenn sich der Name, Kontakt oder die Anschrift der Einrichtung ändern, muss dies den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Bei einer Änderung der Tätigkeiten, Plätze, oder wenn Zivildienstleisende in neuen Dienststellen eingesetzt werden sollen, verwenden Sie bitte folgende Formulare:

Icon Formulare für Einrichtungen