Unvermeidbare Ereignisse: Wenn der Zivildienstleistende nicht zum Dienst kommen kann

Fahrrad ohne Hinterreifen
Symbolfoto unvorhergesehenes Ereignis

Wenn ein Zivildienstleistender aus wichtigen, nicht krankheitsbedingten Gründen verhindert ist, seinen Dienst zu leisten, muss er Ihnen die maßgeblichen Gründe umgehend mitteilen (bzw. der dafür zuständigen Person). Er muss den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft machen.

Als Entschuldigungsgründe gelten nur solche Ereignisse, die für den Zivildienstleistenden unvorhersehbar und unabwendbar waren und die Dienstabwesenheit unvermeidbar gemacht haben, sowie Arzttermine oder Behördenwege, wenn diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich waren. In Frage kommen etwa:

  • Naturereignisse wie Schneeverwehungen, Lawinenabgänge, Hochwasser
  • Verkehrsunfälle, in die der Zivildienstleistende verwickelt wurde
  • dringend notwendige Hilfeleistungen bei Unfällen oder Notfällen
  • Arzttermine oder Behördenwege, wenn diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich waren

In diesem Fällen ist der Zivildienstleistende entschuldigt vom Dienst fern. Bitte vermerken Sie die entschuldigte Dienstabwesenheit in Ihren Dienstaufzeichnungen.

Wenn ein Zivildienstleistender unentschuldigt vom Dienst fern bleibt, ist er bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Verwaltungsstrafe!). Unentschuldigte Fehltage sind außerdem der Zivildienstserviceagentur zu melden. In der Folge prüft die Zivildienstserviceagentur, ob ein Nichteinrechnungsverfahren einzuleiten ist. Für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage hat der Zivildienstleistende keine finanziellen Ansprüche und muss bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen. Nicht eingerechneten Tage werden auch in der Zivildienstbescheinigung angegeben. Details siehe Dienstpflichtverletzungen.

Drei Zivildiener des Österreichischen Roten Kreuzes Vorarlberg beim Anlegen von Schutzkleidung

Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test, aber keine Krankheitssymptome. Was ist zu tun?

Wenn ein Zivildienstleistender ein positives PCR-Testergebnis erhält, muss er umgehend den Vorgesetzten informieren und das Testergebnis (in Kopie) fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.

Wenn er keine Krankheitssymptome hat, kann er unter den aktuell gültigen Auflagen (etwa der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske) den Dienst verrichten. Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, sind seit 1. August 2022 Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung möglich. 

Daher kann der Vorgesetzte einen Zivildienstleistenden mit positivem PCR-Test vom Dienst freistellen und diesem die – am besten schriftliche – dienstliche Weisung erteilen, die Zeit bis zum Ende der Verkehrsbeschränkung nicht zum Dienst zu erscheinen. Er kann dabei auch die (schriftliche) Weisung erteilen, sich um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu bemühen (Freitesten ab dem 5. Tag).

Die Entscheidung, eine Freistellung (entschuldigte Dienstabwesenheit) zu gewähren, liegt also beim Vorgesetzten. Es ist hierzu keine Anfrage bei der Zivildienstserviceagentur notwendig!

Die Zeit der Freistellung zählt nicht als Krankenstand, sondern als entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, wenn der Zivildienstleistende sein positives PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermittelt. Eine ärztliche Bestätigung ist nicht notwendig.

Die Tage der Freistellung werden nicht in die 24-Tage-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet, sondern als entschuldigte Dienstabwesenheit (entschuldigtes Fernleiben) im Dienstplan dokumentiert.

Stand: 1. August 2022

Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test und Krankheitssymptome

Wenn der Zivildienstleistende einen positiven PCR-Test hat und Krankheitssymptome von COVID-19 aufweist, gilt er als dienstunfähig (krank). Er muss sich telefonisch beim Hausarzt krankmelden und die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.

Die Tage ab Erhalt des positiven PCR-Testergebnisses (bzw. ab Beginn der Dienstabwesenheit) werden in die 24-Tages-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet.

Wenn der Zivildienstleistende mit dieser Erkrankung (und vorheriger Erkrankungen) in Summe 24 Tage erreicht, müssen Sie dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen und – in diesem Fall – die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis an die Zivildienstserviceagentur senden.

Ausnahme von der 24-Tage-Frist: Wenn sich der Zivildienstleistende in der Einrichtung – also während der Leistung des Zivildienstes – infiziert hat, werden die Tage nicht als Krankenstandstage in die 24-Tages-Frist eingerechnet. (Außer, der Zivildienstleistende ist mit der Hinzuzählung einverstanden.)

Stand: 1. August 2022

Details zum Krankenstand finden Sie unter Krankenstand während des Zivildienstes.