Dienstfreistellung, Urlaub

Kalenderblatt mit Überschrift Juni/Juli, auf dem Kalenderblatt klebt ein gelbes Post-It mit der Aufschrift "Urlaub" und einer aufgemalten lachenden Sonne

2 Wochen Urlaub (Dienstfreistellung)

Sie haben das Recht auf 2 Wochen Urlaub (Dienstfreistellung). Das sind 12 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 10 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Über den konkreten Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubes müssen Sie und Ihr Vorgesetzter rechtzeitig eine Vereinbarung treffen. Am besten schriftlich!

Gibt es eine Einigung, können Sie Ihren Urlaub jederzeit konsumieren. Falls es keine Einigung gibt, müssen Sie die Hälfte des Urlaubes (1 Woche) zu Beginn des 7. Monats und die andere Hälfte (die restlichen Tagen) am Ende des Zivildienstes konsumieren.

Wenn Sie während der Dienstfreistellung erkranken, so sind die Tage der Erkrankung dann nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat und Sie die Erkrankung ordnungsgemäß und fristgerecht gemeldet haben.

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Foto eines Kalenderblattes mit einem gelben Post-It, auf dem in roter Schrift Uniaufnahmeprüfung steht

2 Tage Sonderdienstfreistellung für Berufsvorbereitungen oder Ausbildungszwecke

Zusätzlich zu den 2 Wochen Urlaub haben Sie den Anspruch auf eine Dienstfreistellung von bis zu 2 Tagen aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung. Also zum Beispiel für ein Vorstellungsgespräch, die Lehrabschlussprüfung oder eine Aufnahmeprüfung auf einer Universität. Sie müssen den Vorgesetzten über einen solchen Termin mindestens eine Woche im Voraus informieren. Außerdem müssen Sie dem Vorgesetzten eine entsprechende Bestätigung über diesen Termin vorlegen.

Sonderdienstfreistellung für familiäre oder persönliche Angelegenheiten

Für Zivildienstleistende gibt es keine Pflegefreistellung und keine Übersiedlungstage. Allerdings kann Ihr Vorgesetzter Ihnen in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, eine Sonderdienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bewilligen. Diese Sonderdienstfreistellung ist zusätzlich zum Urlaub erlaubt, jedoch insgesamt maximal bis zu einer Woche.

Auf die Sonderdienstfreistellung haben Sie keinen Rechtsanspruch - diese ist nur möglich, wenn der Vorgesetzte einverstanden ist.

Wenn Sie in begründeten Fällen (zum Beispiel für die Pflege von erkrankten Angehörigen) einen längeren Zeitraum frei bräuchten, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Zivildienstleistung an die Zivildienstserviceagentur stellen. (Es gibt kein vorgegebenes Formular. Bitte formulieren Sie den Antrag selbst.) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird der Zivildienst unterbrochen – und Sie müssen die restliche Dienstzeit zu einem späteren Zeitpunkt leisten.

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Auslandsreise im Urlaub

Während Ihrer dienstfreien Zeit dürfen Sie ins Ausland reisen. Die Einholung einer Genehmigung bei der Zivildienstserviceagentur ist dafür nicht notwendig.

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Nebenbeschäftigung in der dienstfreien Zeit

Es ist zulässig, in der dienstfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben, allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung darf nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden und die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Wenn Sie steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer Nebenbeschäftigung haben, kann Ihnen gerne das Finanzamt Auskunft geben.

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Feiertage

Ein Zivildiener und eine Klientin beim Wandern in den Bergen im Rahmen eines Bewohnerausfluges des Hauses St. Vinzenz

Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Maria Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Maria Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)

In Österreich galt der Karfreitag bis 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft.

Die gesetzlich anerkannten Feiertage sind bei Normaldienst grundsätzlich dienstfrei. Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können Sie auch bei Normaldienst bis zu zweimal pro Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.

Wenn (bei Normaldienst) in einer Woche ein dienstfreier Feiertag ist, haben Sie dementsprechend weniger Wochenstunden – zum Beispiel 34 anstelle von 42 Wochenstunden. Es fallen dadurch keine Minusstunden an. Der Feiertag muss hier nicht eingearbeitet werden.

Bei Turnusdienst können Sie auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Hinsichtlich der Mindestruhezeiten gelten dieselben Bestimmungen wie bei Normaldienst.

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