FAQs für Zivildiener

Bitte wählen Sie aus:
Um Zivildienst leisten zu können, müssen Sie:
- männlicher österreichischer Staatsbürger sein
- mindestens 17 Jahre alt sein
- bei der Stellung tauglich (oder teiltauglich) sein
- und die Zivildiensterklärung rechtzeitig abgeben: innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung und darüber hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles;
Details siehe Der Weg zum Zivildienst. Hier geht's zum Formular Zivildiensterklärung.
Jeder Zivildienstleistende erhält eine Grundvergütung von monatlich 536,10 Euro (Stand: 01.01.2023) und monatlich bis zu rund 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit). Außerdem sind Zivildienstleistende kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt.
Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.
Sie können das KlimaTicket Ö Zivildienst bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen kostenfrei bestellen, jedoch frühestens einen Monat vor Ihrem Zivildienstbeginn. Bitte Zuweisungsbescheid, Foto und Lichtbildausweis mitnehmen. Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise direkt beim Schalter geprüft werden.
Falls Sie bereits privat ein KlimaTicket besitzen, können Sie dieses stornieren, um während Ihres Zivildienstes die Kosten dafür nicht tragen zu müssen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Servicestellen der Vertriebspartner, beim KlimaTicket Kundenservice oder unter AGBs zum KlimaTicket Ö (Vorläufiges Ticket, Ersatzausstellung bei Verlust, usw.)
PKW-Kosten werden nicht erstattet.
Wenn Sie am Dienstort untergebracht sind und in Gebieten eingesetzt werden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhalten Sie - auf Antrag - einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen Ihrem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (das heißt, es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).
Ausführlichere Infos finden Sie unter Finanzielles.
Zivildienst kann nur auf dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden. Die meisten Zivildienstleistenden sind im Rettungswesen (rund 40%), in der Sozial- und Behindertenhilfe (rund 30%) und in der Altenbetreuung (rund 10%) eingesetzt. Zivildienstleistende sind auch im Zivil- und Katastrophenschutz, in der Flüchtlingsbetreuung, in Krankenhäusern, Kindergärten, in der landwirtschaftlichen Betriebshilfe, in inländischen Gedenkstätten, Justizanstalten, in der Jugendarbeit und im Umweltschutz tätig.
Mittlerweile gibt es über 1.600 Trägerorganisationen mit vielen dazu gehörenden Einsatzstellen. Die größten Trägerorganisationen sind das Österreichische Rote Kreuz, der Samariterbund Österreichs, die Johanniter, Lebenshilfe, Caritas, Diakonie und die Feuerwehrverbände.
Wichtig ist, dass Sie sich so früh wie möglich informieren, welche Einrichtungen es in Ihrer Nähe gibt und wie viele Plätze frei sind. Die Einrichtungen und Termine finden Sie unter Suche nach Zivildienst-Stellen.
Im Formular Zivildiensterklärung können Sie Zuweisungswünsche abgeben – allerdings gibt es beliebte und weniger beliebte Termine. Deshalb ist es am besten, wenn Sie so früh wie möglich mit Ihrer Wunscheinrichtung Kontakt aufnehmen und sich von dieser als Wunschkandidat anfordern lassen. Dadurch haben Sie eine hohe Chance, zu dieser zugewiesen zu werden. Trotzdem gibt es keine 100-prozentige Garantie auf eine wunschgemäße Zuweisung. Weitere Infos siehe Zuweisung zu einer Einrichtung.
Wichtig ist, dass Sie sich so früh wie möglich informieren, welche Einrichtungen es in Ihrer Nähe gibt und wie viele Plätze frei sind. Die Einrichtungen und Termine finden Sie unter Suche nach Zivildienst-Stellen.
Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit ("Teiltauglichkeit") festgestellt wurde, sprechen Sie am besten direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung rechtzeitig anfordern. Dadurch haben Sie eine hohe Chance, zu dieser zugewiesen zu werden. Trotzdem gibt es keine 100-prozentige Garantie auf eine wunschgemäße Zuweisung.
Wenn Sie keine passende Stelle finden, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur unter info@zivildienst.gv.at.
Weitere Infos zur Zuweisung finden Sie unter Zuweisung zu einer Einrichtung.
Bitte teilen Sie dies der Zivildienstserviceagentur mit (info@zivildienst.gv.at). Weitere Informationen finden Sie unter Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen.
Eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst ist bis zum 35. Geburtstag möglich. Eine Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst (nur bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen) ist bis zum 50. Geburtstag möglich.
Nein. Der ordentliche Zivildienst muss ohne Unterbrechung geleistet werden. Ausnahme: Wenn ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem Dienst entlassen wird, muss er die restliche Dienstzeit zu einem späteren Zeitpunkt ableisten.
Ja, solange Sie die Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) von Ihrem Wohnsitz aus erreichen können. Wenn die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Dienstort mehr als 2 Stunden beträgt (gerechnet von der zu Ihrem Wohnort nächstgelegenen „Öffi-Station" bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet), muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn Sie in der Nähe eines Nebenwohnsitzes zugewiesen werden möchten, müssen Sie dies der Zivildienstserviceagentur rechtzeitig mitteilen. Am besten mehrere Monate vor Ihrem Wunschtermin. Ansonsten werden Sie in Hauptwohnsitz-Nähe zugewiesen.
Nein, solange Sie Ihre Wunscheinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) erreichen können. Wenn die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Dienstort mehr als 2 Stunden beträgt (gerechnet von der zu Ihrem Wohnort nächstgelegenen „Öffi-Station" bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet), muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn Sie in der Nähe eines Nebenwohnsitzes zugewiesen werden möchten, müssen Sie dies jedoch der Zivildienstserviceagentur rechtzeitig mitteilen. Am besten mehrere Monate vor Ihrem Wunschtermin. Ansonsten werden Sie in Hauptwohnsitz-Nähe zugewiesen.
Nein. Nur bei behördlich anerkannten Zivildienst-Einrichtungen, siehe Suche nach Zivildienst-Stellen.
Sie erhalten den Zuweisungsbescheid normalerweise 4 Monate vor dem Zivildienstbeginn mit der Post zugeschickt. Ausnahme: Bei einer kurzfristigen Zuweisung knapp vor dem Dienstantritt wird der Bescheid entsprechend später zugestellt.
Erklärung 1: Manche Einrichtungen haben untergeordnete Einsatzstellen, das sind zum Beispiel Bezirksstellen. Auf dem Zuweisungsbescheid steht trotzdem immer nur die Einrichtung – und nicht die untergeordnete Bezirksstelle. Bitte rufen Sie die Einrichtung an, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist, und fragen diese, in welcher Dienststelle Sie nach dem Dienstantritt eingesetzt werden.
Beispiel:
Einrichtung: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband NÖ
Einsatzstellen: Bezirksstelle Amstetten, Bezirksstelle Gloggnitz, Bezirksstelle Hainburg, Bezirksstelle Horn, usw.
Erklärung 2: Es kann aber auch sein, dass bei Ihrer Wunscheinrichtung kein Platz mehr frei war, oder dass zu einem anderen Zeitpunkt oder bei einer anderen Einrichtung Zivildiener benötigt wurden, und Sie deshalb dorthin zugewiesen wurden. Sie müssen den Dienst bei der Einrichtung beginnen, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist.
Nein. Ein Umtausch oder eine Terminverschiebung ist grundsätzlich nicht möglich.
Der Zuweisungsbescheid darf nur in bestimmten, gesetzliche geregelten Ausnahmefällen behoben werden:
- Wenn Sie zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch in Ausbildung sind - und diese Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner Ihres Stellungsjahres begonnen haben. Für eine später begonnene Ausbildung, wie zum Beispiel ein Studium, ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte beziehungsweise ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
- Wenn Sie (innerhalb der Frist) einen Widerruf der Zivildiensterklärung abgeben, weil Sie den Grundwehrdienst beim Bundesheer leisten möchten.
- Wenn es unvorhergesehene, besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Gründe gibt (siehe Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen).
- Wenn Sie begründete Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie um Überprüfung der Dienstfähigkeit ansuchen.
Wenn Sie vor Beginn des Zivildienstes in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Zuweisung zum Zivildienst bzw. über den Erhalt des Zuweisungsbescheides informieren! Diese Mitteilung ist eine Voraussetzung für den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber am besten schriftlich bestätigen, dass Sie ihm den Zuweisungsbescheid unverzüglich nach der Zustellung vorgelegt und ihn über die Zuweisung zum Zivildienst informiert haben.
Außerdem müssen Sie dem Arbeitgeber (Dienstgeber) jede Veränderung des bei Dienstantritt bekannten Zeitausmaßes des Zivildienstes unverzüglich bekannt geben (eine vorzeitige Entlassung oder Unterbrechung des Zivildienstes). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes haben Sie Ihre Arbeit umgehend wiederaufzunehmen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie unverzüglich das AMS über die Zuweisung verständigen.
Bei einer Zivildienstleistung von 9 Monaten beträgt der Kündigungs- und Entlassungsschutz 1 Monat. Wenn der Zivildienst jedoch kürzer als 2 Monate geleistet wurde, umfasst der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Zeitraum von der halben Dauer des geleisteten Zivildienstes. Beispiel: Eine Zivildienstleistung von 4 Wochen bedeutet einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für 2 Wochen.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie können die Zivildiensterklärung bis spätestens 14 Tage nach Zustellung des Zuweisungsbescheides widerrufen, sowie nach einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst. Antrag siehe Widerruf der Zivildiensterklärung.
Wenn Sie den Zivildienst gerade leisten, können Sie aber keinen Widerruf abgeben.
Sie können eine Ausnahmegenehmigung für die Jagdausübung beantragen. Konkret: Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und für Sportschützen können von den Landespolizeidirektionen Ausnahmen vom 15-jährigen Waffenverbot erteilt werden. Den Antrag (bitte selbst formulieren) können Sie bei der Landespolizeidirektion einbringen.
Wenn Sie vor Antritt Ihres Zivildienstes länger als 6 Monate ins Ausland reisen wollen, müssen Sie dies der Zivildienstserviceagentur mitteilen. Bestätigungen (etwa Mietvertrag der Wohnung im Ausland, Arbeitsvertrag) sind beizulegen. Die Rückverlegung Ihres Wohnsitzes nach Österreich ist binnen 3 Wochen erneut an die Zivildienstserviceagentur zu melden.
Wenn Sie Ihren Zivildienst abgeleistet haben, ist eine solche Meldung nicht mehr notwendig.
In den letzten Jahren haben sich rund 45 Prozent der tauglichen Wehrpflichtigen dazu entschieden, Zivildienst zu leisten. Rund 14.000 Zivildienstleistende wurden in den letzten Jahren jährlich den Einrichtungen zugewiesen.
Nein, weil der Zivildienst ein Wehrersatzdienst ist und es für Frauen keine Wehrpflicht gibt. Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger vom 17. bis zum 50. Lebensjahr, für Offiziere, Unteroffiziere oder Spezialkräfte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Frauen (und Interessierte) können jedoch einen Freiwilligendienst leisten, zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr. Weitere Infos siehe www.freiwilligenweb.at
In Österreich engagieren sich viele Menschen ehrenamtlich. Der Zivildienst spielt dabei eine sehr große Rolle, weil die Eintrittsbarriere ins Ehrenamt durch die vorhandene Ausbildung (etwa zum Rettungssanitäter) und durch das Kennen der Organisation sinkt. Eine Studie der WU-Wien zeigt, dass etwa ein Drittel der Zivildienstleistenden später weiterhin in der Einrichtung tätig ist – zumeist als Ehrenamtliche, aber auch als hauptamtliche Mitarbeiter. Einige Zivildienstleistende entscheiden sich aufgrund ihrer Zivildienst-Erfahrungen für einen Beruf im Sozial- und Gesundheitsbereich.

Jeder Zivildienstleistende erhält eine Grundvergütung von monatlich 536,10 Euro (Stand: 01.01.2023) und monatlich bis zu rund 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit). Außerdem sind Zivildienstleistende kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt.
Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.
Sie können das KlimaTicket Ö Zivildienst bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen kostenfrei bestellen, jedoch frühestens einen Monat vor Ihrem Zivildienstbeginn. Bitte Zuweisungsbescheid, Foto und Lichtbildausweis mitnehmen. Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise direkt beim Schalter geprüft werden.
Falls Sie bereits privat ein KlimaTicket besitzen, können Sie dieses stornieren, um während Ihres Zivildienstes die Kosten dafür nicht tragen zu müssen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Servicestellen der Vertriebspartner, beim KlimaTicket Kundenservice oder unter AGBs zum KlimaTicket Ö (Vorläufiges Ticket, Ersatzausstellung bei Verlust, usw.)
PKW-Kosten werden nicht erstattet.
Wenn Sie am Dienstort untergebracht sind und in Gebieten eingesetzt werden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhalten Sie - auf Antrag - einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen Ihrem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (das heißt, es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).
Ausführlichere Infos finden Sie unter Finanzielles.
Zivildienstleistende erhalten jene Ausbildungen, die für den jeweiligen Einsatz notwendig sind. Für den Rettungsdienst ist das die Ausbildung zum Rettungssanitäter – das ist eine anerkannte Berufsausbildung. In anderen Bereichen gibt es meist keine speziellen Ausbildungen, aber man lernt trotzdem viel Neues. So können Zivildienstleistende in einem Seniorenheim oder in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen sehr viel im Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen lernen.
Die Dienstzeit wird entsprechend der Dienstzeitverordnung geregelt. Mehr dazu unter Dienstzeit
2 Wochen, die Sie in Absprache mit dem Vorgesetzten konsumieren können. Zusätzlich ist eine Sonderdienstfreistellung von bis zu 2 Tagen für Berufsvorbereitungen oder Ausbildungszwecke möglich. Mehr dazu unter Urlaub.
Nein. Gute Reise!
Informieren Sie sich bitte unter Krankenstand. Gute Besserung!
Ja, Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert, und zwar bei der Österreichischen Gesundheitskasse Ihres Hauptwohnsitzes. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz etwa in Niederösterreich haben, sind Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle NÖ kranken- und unfallversichert - auch dann, wenn Sie Ihren Zivildienst in Wien leisten würden.
Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr für Arzneimittel befreit. Zivildienstzeiten werden seit dem 1.1.2005 entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes auf dem Pensionskonto erfasst.
Ja, allerdings darf eine sonstige Beschäftigung nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden und die Zivildienstleistung in keiner Weise beeinträchtigen. Wenn Sie steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer weiteren Beschäftigung haben, klären Sie diese bitte mit dem Finanzamt.
Die Grundvergütung, eine allfällige Fahrtkostenvergütung (für Zivildienstleistende mit Dienstunterkunft wegen fehlender Öffi-Anbindung), Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt werden normalerweise monatlich im Voraus ausbezahlt. Also schon vor dem Monatsersten. Das bedeutet, Sie haben diese Bezüge bereits vor dem Monatsersten des letzten Zivildienstmonates erhalten.
Das Bewertungs-Tool wird derzeit neu programmiert. Wir bedauern, dass deshalb keine Bewertungen abgegeben werden können. Wenn Sie ein Feedback über Ihren Zivildienst geben möchten, können Sie direkt mit Ihren Vorgesetzten in der Einrichtung sprechen oder ein Feedback an die Einrichtung senden. Wenn Sie eine Beschwerde abgeben möchten, finden Sie weitere Infos unter Beschwerden.
Klicken Sie bitte auf Beschwerden. Zivildienstleistende können sich über Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes beschweren, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse.
Wenn Ihre Einrichtung mehrere Dienststellen hat, können Sie mit Ihrem Vorgesetzten über eine interne Versetzung zu einer anderen Dienststelle sprechen.
Wenn Sie zu einer anderen Zivildienst-Einrichtung wechseln möchten, brauchen Sie dazu unbedingt einen Versetzungsbescheid der Zivildienstserviceagentur. Wir empfehlen, dass Sie sich selbst eine neue Einrichtung suchen. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf Versetzungsliste und Versetzung zu einer anderen Einrichtung.
Nein. Es gibt keine freiwillige Verlängerung.
Manchmal wird „Verlängerung“ mit „Verschiebung des Zivildienstes“ verwechselt. Wenn Sie den Zivildienst verschieben möchten, weil Sie noch in der Schule/Lehre sind, finden Sie weitere Infos unter Verschieben des Zivildienstes.

Wenn Sie einen positiven PCR-Test erhalten haben, müssen Sie dies umgehend Ihrem Vorgesetzten (der Einrichtung) melden.
- Wenn Sie keine Symptome einer Erkrankung haben und daher dienstfähig sind, entscheidet der Vorgesetzte, ob Sie (unter Auflagen) den Dienst verrichten dürfen oder ob Sie – wenn Sie im Dienst auch mit vulnerablen Personengruppen Kontakt haben – vom Dienst freigestellt werden. Im Rahmen einer Freistellung kann auch die dienstliche Weisung erteilt werden, dass Sie vor Ablauf der 10 Tages-Verkehrsbeschränkung einen Freitestungs-Versuch zu unternehmen haben. Bei einer Dienstfreistellung durch den Vorgesetzten gelten die Tage als „gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst“ und somit nicht als Krankenstandstage.
- Wenn Sie Symptome von COVID-19 haben und daher nicht dienstfähig sind, müssen Sie sich telefonisch bei Ihrem Hausarzt krankmelden und die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis innerhalb von 7 Tagen an Ihre Einrichtung übermitteln. Sie gelten dann als dienstunfähig (krank). Die Tage ab Beginn der Dienstabwesenheit werden folglich in die 24-Tage-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet.
Die gesetzliche Bestimmung findet sich in § 38 Abs. 4 ZDG:
„Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.“
Daher gelten jene Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die für hauptamtliche MitarbeiterInnen gelten, auch für Sie.
Sie haben auch die gleichen Arbeitnehmerschutzgegenstände zu erhalten, wie die sonst in der Einrichtung – mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen – beschäftigten Personen.
- Sie müssen sich umgehend telefonisch bei Ihrem Vorgesetzten krankmelden und Ihren Aufenthaltsort bekannt geben.
- Sie müssen außerdem Ihren Hausarzt TELEFONISCH kontaktieren und dessen Anordnungen befolgen (etwa Arzt aufsuchen, Anruf beim Gesundheitstelefon 1450).
- Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienst leisten können, müssen Sie die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis (in Kopie) an die Einrichtung übermitteln.
In jedem Fall haben Sie schriftliche Beweismittel an Ihre Einrichtung zu übermitteln (Krankenstandsbestätigung und/oder positives PCR-Testergebnis).
Falls der Vorgesetzte begründete Zweifel an Ihrer Erkrankung hat, hat er das Recht, einen Vertrauensarzt der Einrichtung an den von Ihnen bekannt gegebenen Aufenthalt zu entsenden und eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen.
Wenn und sobald Mitarbeitende einer Einrichtung eine Corona-Schutzimpfung erhalten, muss die Einrichtung den Zivildienstleistenden (wenn diese im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden) auch eine Corona-Schutzimpfung zur Verfügung stellen. Die Zivildienstleistenden sind hier den Mitarbeitenden gleichgestellt.
Die Einrichtung kann Zivildienstleistende jedoch nicht zu einer COVID-19-Impfung verpflichten, da die allgemeine COVID-19-Impfpflicht mit 12. März 2022 ausgesetzt wurde. Am 23. Juni 2022 hat sich die Bundesregierung auf die Abschaffung der COVID-19-Impfpflich geeinigt.
Die Zivildienstserviceagentur organisiert keine Impfungen. Sie führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende der Einrichtungen durch.
Die Einrichtung (deren Rechtsträger) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. (Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 4 ZDG)
Bei Verdacht auf eine COVID19-Erkrankung rufen Sie bitte 1450 an.
Das Gesundheits-, Außen- und Bildungsministerium sowie die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) veröffentlichen auf ihren Homepages Informationen rund um COVID-19.