Zuweisungstipps

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Lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern!

Die Zuweisung zu einer Zivildienst-Einrichtung erfolgt nach freien Plätzen, persönlicher Eignung und Erfordernissen des Zivildienstes. Sie können im Formular Zivildiensterklärung einen Zuweisungswunsch abgeben. Beachten Sie bitte, dass es beliebte und weniger beliebte Termine gibt und mehrere Bewerber die gleichen Wünsche haben können. Einrichtungen dürfen aber nur eine bestimmte Anzahl an Zivildienstleistenden einsetzen.

Deshalb sollen Sie Ihre Wunscheinrichtungen kontaktieren und sich bei diesen persönlich vorstellen. Das können Sie jederzeit tun – auch dann, wenn Sie noch eine Schule oder Lehre absolvieren. Bei einem Vorstellungsgespräch können Sie die Einrichtung kennen lernen und Fragen zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zum Dienstort, zu Dienstzeiten, Ausbildungen (bei Rettungsorganisationen etwa zum Rettungssanitäter) und zur Verpflegung besprechen. 

Manche Einrichtungen haben untergeordnete Einsatzstellen, wie Bezirksstellen oder Ortsstellen. Fragen Sie die Einrichtung deshalb auch, ob es mehrere Dienststellen gibt und in welcher Sie eingesetzt würden.

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Frist für die Anforderung als Wunschkandidat:

Lassen Sie sich bitte ehestmöglich (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung) anfordern. Eine spätere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.

Für die Anforderung als Wunschkandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl. Diese steht im Feststellungsbescheid, den Sie rund 4 bis 6 Wochen nach Abgabe der Zivildiensterklärung erhalten. (Der Feststellungsbescheid ist der erste Bescheid, den Sie von der Zivildienstserviceagentur erhalten.)

Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit ("Teiltauglichkeit") festgestellt wurde, sprechen Sie am besten direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Wenn Sie keine passende Stelle finden, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur unter info@zivildienst.gv.at.

Falls Sie den Feststellungsbescheid (den ersten Bescheid der Zivildienstserviceagentur) verloren haben und eine Kopie benötigen, können Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen und Geburtsdatum an feststellung@zivildienst.gv.at senden.

Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig ist, dass die Sie Ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit erreichen können (gerechnet von der nächstgelegenen „Öffi-Station" beim Wohnort bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet). Bei einer längeren Fahrzeit muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.

Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100-prozentige Garantie gibt es aber nicht. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch, wunschgemäß zugewiesen zu werden.

Wenn Sie sich nicht - oder nicht rechtzeitig - von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig einer Einrichtung zu. Es kann sein, dass Wünsche, die Sie in der Zivildiensterklärung abgegeben haben, dabei nicht berücksichtigt werden können.

Die Zivildienst-Stellen finden Sie unter:

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Wenn Sie gerade in einer Schule oder Lehre sind, die Sie innerhalb eines Jahres abschließen:

  • Sie können sich jederzeit bei Einrichtungen um eine Stelle bewerben. Auch dann, wenn Sie noch in der Schule oder Lehre sind.
  • Wir empfehlen, dass Sie Ihre Wunscheinrichtungen kontaktieren und sich bei diesen persönlich vorstellen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Suche nach Zivildienst-Stellen.
  • Lassen Sie sich bitte ehestmöglich (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung) von einer Wunscheinrichtung anfordern. Dadurch haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser Einrichtung zugewiesen zu werden. Eine spätere Anforderung kann nur mehr berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.
  • Senden Sie bitte eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung oder eine Kopie des Lehrvertrages an die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie diese Kopie schon mit der Zivildiensterklärung abgegeben haben, brauchen Sie sie nicht nochmals zu schicken. Das Formular Antrag auf Aufschub müssen Sie nicht ausfüllen, wenn Sie die Ausbildung nachweislich demnächst abschließen.

Wenn Ihre Ausbildung noch mehrere Jahre dauert oder wenn Sie studieren:

  • Ein Aufschub der Zivildienstleistung kann grundsätzlich nur für jene Ausbildung gewährt werden, die Sie bereits vor dem 1. Jänner Ihres Stellungsjahres begonnen haben.
  • Für eine später begonnene Ausbildung - zum Beispiel ein Studium - ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Wenn dies der Fall ist, senden Sie bitte so bald wie möglich einen Antrag auf Aufschub mit entsprechenden Nachweisen (Kopie des Lehrvertrages, der Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Kopie des Studienblattes oder Studienbeihilfenbescheides) an die Zivildienstserviceagentur. Zu den außerordentlichen Härten oder bedeutenden Nachteilen zählen:
    • Unterbrechung der Bakkalaureatsarbeit, der Diplomarbeit oder Dissertation 
    • Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um zwei Jahre durch den Zivildienst
  • Wenn Sie einen Aufschub des Zivildienstes erhalten, sollten Sie sich rechtzeitig (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung) von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen. Eine spätere Anforderung kann nur mehr berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.

  • Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird.

Download:

Zirkel und Lineal

Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen:

Insoweit es unvorhergesehene besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, kann eine befristete Befreiung von der Zivildienstleistung gewährt werden. Bei Vorliegen dieser Gründe können Sie einen selbst formulierten, begründeten Antrag schriftlich an die Zivildienstserviceagentur stellen. Entsprechende Nachweise (Beweismittel) müssen beigelegt werden. 

Einem Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst kann aber nur dann stattgegeben werden, wenn Sie nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen haben. Diese sieht vor, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis des noch vor ihm liegenden Zivildienstes alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hat, dass er den bevorstehenden Zivildienst ungehindert leisten kann. Eine von der Zivildienstleistung befreite Person muss den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen.

Wenn Sie Fragen zur befristeten Befreiung  von der Zivildienstleistung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen haben, stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Zivildienstserviceagentur unter E-Mail info@zivildienst.gv.at gerne zur Verfügung.

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Die Zivildienst-Stellen finden Sie unter: