Verstöße, Dienstpflichtverletzungen

Richterhammer aus Holz

Pflichten der Zivildienstleistenden

Zu den Pflichten während des Zivildienstes zählen:

  • Dienstantrittspflicht nach den Vorgaben im Zuweisungsbescheid
  • Teilnahme an der Einschulung, Aus- und Fortbildung:
    Sie müssen jene Schulungen absolvieren, die für die ordnungsgemäße Dienstleistung notwendig sind. Bei einem Zivildienst bei einer Rettungsorganisation kann dies zum Beispiel die Ausbildung zum Rettungssanitäter sein.
  • Absolvieren des E-Learning Ausbildungsmoduls Staat und Recht für Zivildienstleistende
  • Gewissenhafte Verrichtung der im Rahmen des Zuweisungsbescheides angeordneten Dienstleistungen
  • Pünktliche und genaue Befolgung der dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten
  • Einhalten der Dienstzeit
  • Meldepflichten, insbesondere bei Krankheit und Dienstverhinderung
  • Einfügen in die Gemeinschaft:
    Sie müssen sich in die Gemeinschaft, in der Sie die Dienstleistung zu erbringen haben, einfügen. Sie dürfen durch ihr Verhalten das Betriebsklima nicht stören und das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  • Einhalten der Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse (Verschwiegenheitspflicht); Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst weiter.
  • Tragen des Dienstabzeichens (der Zivildienstkarte)
  • Beziehen einer vom Rechtsträger (der Einrichtung) zugewiesenen dienstlichen Unterkunft, wenn dies die Art des Einsatzes erfordert

Konsequenzen von Dienstpflichtverletzungen

Dienstpflichtverletzungen sind zum Beispiel der Nichtantritt des Zivildienstes, ein Verstoß gegen die Dienstzeit, die Dienstabwesenheit ohne Angabe von Gründen, die Nichtbefolgung einer Weisung des Vorgesetzten. Dienstpflichtverletzungen haben je nach Sachverhalt folgende Konsequenzen:

  • mündliche oder schriftliche Verwarnung durch Vorgesetzte (Rechtsträger)
  • Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (je nach Anlassfall §§ 60 bis 65 des Zivildienstgesetzes mit Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro)
  • Weisung des Vorgesetzten an den Zivildienstleistenden, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (§ 23c Abs. 2 Z 3 ZDG)
  • Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Nichteinrechnung von Tagen in den Zivildienst (§ 15 ZDG); Nicht eingerechnete Tage werden in der Bescheinigung über die Ableistung des Zivildienstes eingetragen.
  • Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen, etwa für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage
  • Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen durch die Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Haftung für im Dienst entstandene Schäden nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
  • Freiheitsstrafe bei gerichtlich strafbaren Handlungen

Vorzeitige Entlassung mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur

Wenn ein Zivildienstleistender unentschuldigt vom Dienst fern ist oder mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat und - trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung - durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, kann die Zivildienstserviceagentur seine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid aussprechen.

Achtung: Alle Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, dürfen nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden. Der Vorgesetzte, die Einrichtung oder der Rechtsträger selbst sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen. Ausnahme: Wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) ist, ist er aus dem Zivildienst entlassen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt.

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Nichteinrechnung von Tagen

Folgendes führt zu einer Nichteinrechnung von Tagen in den Zivildienst:

  • Wenn die Krankenstandsbescheinigung nicht rechtzeitig (also nicht innerhalb von 7 Werktagen) an den Vorgesetzten übermittelt wird, werden die Tage vom Beginn der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit bis zur Übermittlung der Krankenstandsbescheinigung nicht in den Zivildienst eingerechnet;
  • Falls sich der Zivildienstleistende – trotz dienstlicher Weisung – keiner Untersuchung durch einen Vertrauens- oder Amtsarzt unterzieht, werden die Tage bis zur Untersuchung oder bis zum Erscheinen zum Dienst im dienstfähigen Zustand nicht in den Zivildienst eingerechnet.
  • Sonstige Tage, an denen der Zivildienstleistende unentschuldigt keinen Dienst geleistet hat
  • Zeiten einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung

Die Zivildienstserviceagentur führt ein Nichteinrechnungsverfahren durch, wenn eine entsprechende Meldung oder ein Antrag der Einrichtung (des Rechtsträgers) erfolgt. Nicht eingerechnete Tage werden mit Bescheid festgestellt. Für nicht eingerechnete Zivildiensttage hat der Zivildienstleistende keine finanziellen Ansprüche und muss allfällige bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen.

Achtung

Nicht in den Zivildienst einrechnete Tage werden in der Zivildienstbescheinigung eingetragen, die der Zivildienstleistende am Ende des Dienstes erhält.

Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen

Ein Zivildienstleistender muss zu Unrecht empfangene Bezüge zurückzahlen. Zum Beispiel für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage. Wenn Zahlungen bereits im Voraus erfolgt sind, der Zivildienst aber vorzeitig beendet wurde, müssen diese Zahlungen ebenfalls zurückgezahlt werden.

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Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen

Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, dass schließlich zur vorzeitigen Entlassung geführt hat, weitere schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten begangen hat, kann die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Rechtsträgers den Zivildienst (zu dem der Zivildienstleistende erneut zugewiesen wird) um bis zu 3 Wochen verlängern.

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Gerichtlich strafbare Handlungen

Gemäß §§ 58 und 59 ZDG ist mit Freiheitsstrafe zu bestrafen,

  • wer der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht; 

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