Tätigkeiten: Hilfsdienste, qualifizierter Einsatz und UBV-Modul

Ein Zivildiener schiebt einen Rollstuhl, in dem ein älterer Mann sitzt, auf einem Weg im Park

Hilfsdienste

Zivildienstleistende sind zu Hilfstätigkeiten unter Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten heranzuziehen. Die Beaufsichtigung muss faktisch dadurch sichergestellt sein, dass der Vorgesetzte während der Arbeitszeit des Zivildienstleistenden auch tatsächlich anwesend ist, denn Zivildienstleistende müssen sich in allen Belangen des Zivildienstes jederzeit an Vorgesetzte wenden können. Geben Sie den Zivildienstleistenden bitte auch die Namen der Vorgesetzten (und Stellvertreter) bekannt.

Die zulässigen Tätigkeiten sind im Anerkennungsbescheid der Einrichtung und in den Zuweisungslisten, die die Einrichtung erhält, angegeben. Soweit dies im Interesse des Zivildienstes erforderlich ist, darf der Zivildienstleistende kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende Dienstleistungen erbringen. Auch solche Tätigkeiten müssen im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegen!

Wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem bestimmten Materiengesetz (zum Beispiel im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz-GuKG oder im Sanitätergesetz-SanG) geregelt ist, müssen natürlich auch diese Gesetze eingehalten werden. Auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die für hauptamtliche Mitarbeitende gelten, sind für die Zivildienstleistenden anzuwenden.

Folgende Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende grundsätzlich nicht verrichten:

  • Toilettengänge mit Klienten, Körperpflege der Klienten, Pflegetätigkeiten und Tätigkeiten, für die andere landes-, bundes- oder berufsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) eine bestimmte Ausbildung vorschreiben.
  • Reinigungsdienste, wenn diese mehr als ein Drittel der Dienstzeit des Zivildienstleistenden ausmachen.
  • Tätigkeiten, die keine Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung und Beaufsichtigung des Vorgesetzten sind.

Als Vorgesetzter sind Sie verpflichtet, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit des Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorzusorgen. Diese Vorsorge richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. Zivildienstleistende müssen die Anordnungen der Vorgesetzten pünktlich und genau befolgen. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer Weisung ist eine Dienstpflichtverletzung, die (nach Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde) zu einem Verwaltungsstrafverfahren führt. Die Befolgung einer dienstlichen Weisung darf dann abgelehnt werden, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Ein Zivildiener spielt im Seniorenkompetenzzentrum Ahornhof das Akkordeon, eine Seniorenbetreuerin und ein älterer Herr hören zu

Möglichst hochwertiger Einsatz

Zivildienstleistende sollen nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden. Damit soll eine möglichst sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes auch im Hinblick auf die Wertschätzung des erworbenen Wissens der Zivildienstleistenden gewährleistet werden.

Zivildiener in Uniform mit Taucherausrüstung
Zivildiener mit Taucherausrüstung;

Qualifizierter Einsatz mit Berufsberechtigung

Zivildienstleistende haben grundsätzlich Hilfsdienste zu erbringen. Wenn ein Zivildienstleistender aber eine nachweisliche Berufsberechtigung in jenem Dienstleistungsgebiet hat, das im Anerkennungsbescheid der Einrichtung angegeben ist, dann ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig. Die Berufsberechtigung kann vor oder während des Zivildienstes erlangt worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Zivildienstleistende und die Einrichtung (deren Rechtsträger) mit dem qualifizierten Einsatz schriftlich einverstanden sind. Für dieses Einvernehmen gibt es das Formular Vereinbarung über den qualifizierten Einsatz.

Zivildienstleistende dürfen in Krankenhäusern aber nicht als Turnusärzte qualifiziert eingesetzt werden, weil aufgrund des Ärztegesetzes bei Turnusärzten noch keine Berufsberechtigung vorliegt. Auch mit der Absolvierung des UBV-Moduls ist noch keine Berufsberechtigung verbunden. Deshalb zählt ein Einsatz nach Abschluss des UBV-Moduls nicht als „Qualifizierter Einsatz“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Zivildienstgesetz.

Bei einem qualifizierten Einsatz unterliegt der Zivildienstleistende den entsprechenden berufsrechtlichen Bestimmungen. Er muss fachlich von einer entsprechend ausgebildeten Fachaufsicht beaufsichtigt werden. Unabhängig davon muss der Zivildienst-Vorgesetzte darauf achten, dass der Zivildienstleistende die Pflichten nach dem Zivildienstgesetz einhält (rechtzeitige und vollständige Krankenstandsbestätigung, Einhaltung der Dienstzeiten, usw. wie bei allen Zivildienstleistenden). Der Zivildienstleistende ist von seinen Pflichten nach dem Zivildienstgesetz nicht entbunden. Bei einem qualifizierten Einsatz hat der Zivildienstleistende keinen Rechtsanspruch auf eine höhere Vergütung oder zusätzliche Urlaubstage.

Bei einem qualifizierten Einsatz muss die Einrichtung (deren Rechtsträger):

  • die Art der Tätigkeit
  • den Nachweis über die Berufsberechtigung und
  • die Vereinbarung über das Einvernehmen zwischen dem Zivildienstleistenden und Rechtsträger über die qualifizierte Verwendung

schriftlich dokumentieren, ein Jahr lang bei der Einrichtung aufbewahren und in Kopie an die Zivildienstserviceagentur übermitteln.

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UBV-Modul auf freiwilliger Basis für Zivildienstleistende

Zivildienstleistende in den Einsatzbereichen Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenbetreuung, Gesundheitsvorsorge und Krankenanstalten können – auf freiwilliger Basis – das „UBV-Modul“ (Unterstützung in der Basisversorgung) absolvieren.

Einrichtungen sind jedoch nicht verpflichtet, den Zivildienstleistenden das UBV-Modul zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten von rund 720 bis 1.200 Euro (je nach Anbieter) und allfällige Nebenkosten (wie Unterbringung) sind von der Einrichtung zu tragen, die den Zivildienstleistenden für das Modul anmeldet.

Im Rahmen des UBV-Moduls werden Ausbildungsinhalte wie Unterstützung bei der Körperpflege, bei der Verwendung von Pflegeutensilien und Hilfsmitteln, beim An- und Auskleiden unter Einsatz entsprechender Methoden und Techniken, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, das Erkennen von Ess- oder Schluckstörungen, Beobachtung von Ausscheidungen, usw. vermittelt.

Da mit der Absolvierung des UBV-Moduls keine Berufsberechtigung verbunden ist, zählt ein Einsatz nach Abschluss des UBV-Moduls nicht als „Qualifizierter Einsatz“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Zivildienstgesetz.

Anleitung und Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden mit UBV-Modul:

Bei allen Tätigkeiten des Zivildienstleistenden sind die Vorschriften des Zivildienstgesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) zu beachten.

Zivildienstleistende sind im Rahmen der Basisversorgung zu Hilfstätigkeiten nach § 3 ZDG (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 im besonderen Teil zu § 3 ZDG, 249 der Beilagen; XVIII. GP, Seite 18) unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) oder eines Arztes/einer Ärztin heranzuziehen. Sie sind nicht berechtigt, leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen auszuführen. Ergänzend dazu enthält das ZDG in § 38 Abs. 3 die Vorgabe, Zivildienstleistende nach Maßgabe der Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig einzusetzen.

Neben den zivildienstrechtlichen Vorgaben sind bei der Beurteilung der Frage, welche Hilfstätigkeiten Zivildienstleistende zulässigerweise erbringen dürfen, die für das jeweilige Dienstleistungsgebiet (etwa in der Behindertenhilfe, Alten- oder Krankenbetreuung oder beim Krankentransport) einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen maßgeblich. Daher kann weder die Art der Hilfstätigkeiten noch der Grad der notwendigen Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden bei der Verrichtung in oder außerhalb der Einrichtungen durch das Bundeskanzleramt in genereller Weise vorgegeben werden.

Soweit aufgrund von Unmündigkeit, des Ausmaßes an Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder sonstiger gesundheitlicher Beeinträchtigung der Klienten/Klientinnen Hilfstätigkeiten durch Zivildienstleistende in Frage kommen, ist zum Schutz der Zivildienstleistenden und der Klienten/Klientinnen sowie aus haftungsrechtlichen Erwägungen der Beaufsichtigung ein besonderes Augenmaß zu schenken.

Ausführlichere Informationen finden Sie unter: