Tätigkeiten: Hilfsdienste und qualifizierter Einsatz

Zivildienstleistende sind zu Hilfstätigkeiten unter Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten heranzuziehen. Die Beaufsichtigung muss faktisch dadurch sichergestellt sein, dass der Vorgesetzte während der Arbeitszeit des Zivildienstleistenden auch tatsächlich anwesend ist. Denn Zivildienstleistende müssen sich in allen Belangen des Zivildienstes jederzeit an einen Vorgesetzten wenden können. Geben Sie dem Zivildienstleistenden bitte auch den Namen des Vorgesetzten (und des Stellvertreters) bekannt.
Die zulässigen Tätigkeiten sind im Anerkennungsbescheid der Einrichtung und in den Zuweisungs-Listen, die die Einrichtung erhält, angegeben. Soweit dies im Interesse des Zivildienstes erforderlich ist, darf der Zivildienstleistende kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende Dienstleistungen erbringen. Auch solche Tätigkeiten müssen im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegen!
Wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem bestimmten Materiengesetz (zum Beispiel im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz-GuKG oder im Sanitätergesetz-SanG) geregelt ist, müssen natürlich auch diese Gesetze eingehalten werden. Auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die für hauptamtliche Mitarbeitende gelten, sind für die Zivildienstleistenden anzuwenden.
Folgende Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende grundsätzlich nicht verrichten:
- Toilettengänge mit Klienten, Körperpflege der Klienten, Pflegetätigkeiten und Tätigkeiten, für die andere landes-, bundes- oder berufsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) eine bestimmte Ausbildung vorschreiben.
- Reinigungsdienste, wenn diese mehr als ein Drittel der Dienstzeit des Zivildienstleistenden ausmachen.
- Tätigkeiten, die keine Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung und Beaufsichtigung des Vorgesetzten sind.
Als Vorgesetzter sind Sie verpflichtet, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit des Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorzusorgen. Diese Vorsorge richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
Der Zivildienstleistende muss die Anordnungen des Vorgesetzten pünktlich und genau befolgen. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer Weisung ist eine Dienstpflichtverletzung, die (nach Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde) zu einem Verwaltungsstrafverfahren führt. Die Befolgung einer dienstlichen Weisung darf dann abgelehnt werden, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Möglichst hochwertiger Einsatz
Zivildienstleistende sollen nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.
Damit soll eine möglichst sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes auch im Hinblick auf die Wertschätzung des erworbenen Wissens der Zivildienstleistenden gewährleistet werden.

Qualifizierter Einsatz mit Berufsberechtigung
Zivildienstleistende haben grundsätzlich Hilfsdienste zu erbringen. Wenn ein Zivildienstleistender aber eine nachweisliche Berufsberechtigung in jenem Dienstleistungsgebiet hat, das im Anerkennungsbescheid der Einrichtung angegeben ist, dann ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig. Die Berufsberechtigung kann vor oder während des Zivildienstes erlangt worden sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Zivildienstleistende und die Einrichtung (deren Rechtsträger) mit dem qualifizierten Einsatz schriftlich einverstanden sind. Für dieses Einvernehmen gibt es das Formular Vereinbarung über den qualifizierten Einsatz.
Zivildienstleistende dürfen in Krankenhäusern aber nicht als Turnusärzte qualifiziert eingesetzt werden, weil aufgrund des Ärztegesetzes bei Turnusärzten noch keine Berufsberechtigung vorliegt.
Bei einem qualifizierten Einsatz unterliegt der Zivildienstleistende den entsprechenden berufsrechtlichen Bestimmungen. Er muss fachlich von einer entsprechend ausgebildeten Fachaufsicht beaufsichtigt werden.
Unabhängig davon muss der Zivildienst-Vorgesetzte darauf achten, dass der Zivildienstleistende die Pflichten nach dem Zivildienstgesetz einhält (rechtzeitige und vollständige Krankenstandsbestätigung, Einhaltung der Dienstzeiten, usw. wie bei allen Zivildienstleistenden). Der Zivildienstleistende ist von seinen Pflichten nach dem Zivildienstgesetz nicht entbunden.
Bei einem qualifizierten Einsatz hat der Zivildienstleistende keinen Rechtsanspruch auf eine höhere Vergütung oder zusätzliche Urlaubstage.
Bei einem qualifizierten Einsatz muss die Einrichtung (deren Rechtsträger):
- die Art der Tätigkeit
- den Nachweis über die Berufsberechtigung und
- die Vereinbarung über das Einvernehmen zwischen dem Zivildienstleistenden und Rechtsträger über die qualifizierte Verwendung
schriftlich dokumentieren, ein Jahr lang bei der Einrichtung aufbewahren und in Kopie an die Zivildienstserviceagentur übermitteln.