Unvermeidbare Ereignisse: Wenn Sie nicht zum Dienst kommen können

Wenn Sie während des Zivildienstes aus wichtigen, nicht krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage sind, Ihren Dienst zu leisten, müssen Sie die maßgeblichen Gründe unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder der dafür zuständigen Person mitteilen. Den Grund der Verhinderung müssen Sie dabei glaubhaft machen.
Als Entschuldigungsgründe gelten nur solche Ereignisse, die für Sie unvorhersehbar und unabwendbar waren und die Dienstabwesenheit unvermeidbar gemacht haben. In Frage kommen beispielsweise:
- Naturereignisse wie Schneeverwehungen, Lawinenabgänge, Hochwasser
- Verkehrsunfälle, in die Sie verwickelt wurden
- dringend notwendige Hilfeleistungen bei Unfällen oder Notfällen
- Arzttermine oder Behördenwege, wenn diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich waren
Wenn Sie die Dienstverhinderung nicht melden, also unentschuldigt dem Dienst fern sind, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung. Dafür werden Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt (Verwaltungsstrafe!). Weiters riskieren Sie, dass die unentschuldigte Dienstabwesenheit nicht in den Zivildienst eingerechnet wird. Das bedeutet, dass Sie für diese Tage keine finanziellen Ansprüche haben, nicht sozialversichert sind und bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen müssen. Nicht eingerechnete Tage werden außerdem in der Zivildienstbescheinigung vermerkt.
Wenn Sie krank sind, informieren Sie sich bitte unter Krankenstand über die Meldepflichten bei einer Erkrankung.
Wenn Sie einen positiven PCR-Test erhalten haben. Was ist zu tun?

Mit 1. August 2022 wurde die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufgehoben und durch eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem 5. Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.
Wenn Sie einen positiven PCR-Test erhalten haben, müssen Sie dies umgehend Ihrem Vorgesetzten (der Einrichtung) melden und Ihr positives Testergebnis fristgerecht an Ihren Vorgesetzten (an die Einrichtung) übermitteln.
- Wenn Sie keine Symptome einer Erkrankung haben und daher dienstfähig sind, entscheidet der Vorgesetzte, ob Sie (unter Auflagen) den Dienst verrichten dürfen oder ob Sie – wenn Sie im Dienst auch mit vulnerablen Personengruppen Kontakt haben – vom Dienst freigestellt werden. Im Rahmen einer Freistellung kann auch die dienstliche Weisung erteilt werden, dass Sie vor Ablauf der 10 Tages-Verkehrsbeschränkung einen Freitestungs-Versuch zu unternehmen haben. Bei einer Dienstfreistellung durch den Vorgesetzten gelten die Tage als „gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst“ und somit nicht als Krankenstandstage.
- Wenn Sie Symptome von COVID-19 haben und daher nicht dienstfähig sind, müssen Sie sich telefonisch bei Ihrem Hausarzt krankmelden und die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis fristgerecht an Ihre Einrichtung übermitteln. Sie gelten dann als dienstunfähig (krank). Die Tage ab Beginn der Dienstabwesenheit werden folglich in die 24-Tage-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet.