Schule, Lehre, Verschieben des Zivildienstes aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen

Wenn Sie die Zivildiensterklärung abgegeben haben, werden Sie zum frühestmöglichen Termin einer Einrichtung zugewiesen. Wenn Sie noch in Ausbildung sind, oder aus unvorhergesehen wirtschaftlichen oder familiären Gründen keinen Zivildienst leisten können, teilen Sie dies bitte unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mit.

Mehr Infos:

Ich bin gerade in der Schule, Lehre, Ausbildung:

1. Ich schließe meine Schule, Lehre oder Ausbildung innerhalb eines Jahres ab:

  • Suchen Sie sich bitte schon jetzt eine Zivildienststelle (mit einem passenden Dienstbeginn nach Ende Ihrer Schule/Lehre) und bewerben Sie sich bei der Einrichtung. Je früher Sie sich aktiv um eine Stelle bewerben, desto besser!
  • Lassen Sie sich dann ehestmöglich (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung) von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Dadurch haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser Einrichtung zugewiesen zu werden. Eine kurzfristigere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer anderen Einrichtung oder zu einem anderen Termin zugewiesen wurden.
  • Senden Sie eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung oder Kopie Ihres Lehrvertrages an die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie die Kopie schon mit der Zivildiensterklärung abgegeben haben, müssen Sie diese nicht nocheinmal senden. Das Formular Antrag auf Aufschub ist hier auch nicht notwendig, das heißt, Sie müssen den Antrag nicht ausfüllen.

2. Meine Ausbildung dauert noch mehrere Jahre:

  • Der Zivildienst kann grundsätzlich nur aufgeschoben werden, wenn Sie bereits vor dem 1. Jänner Ihres Stellungsjahres eine mehrjährige Ausbildung begonnen haben.
  • Für eine später begonnene Ausbildung - zum Beispiel ein Studium - ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Wenn dies der Fall ist, senden Sie bitte so bald wie möglich einen Antrag auf Aufschub mit entsprechenden Nachweisen (Kopie des Lehrvertrages, der Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Kopie des Studienblattes) an die Zivildienstserviceagentur. Eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil ist beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um 2 Jahre durch den Zivildienst.

Wenn Sie einen Aufschub des Zivildienstes erhalten, bewerben Sie sich bitte trotzdem rechtzeitig – also bis spätestens 4 Monate vor Ihrem Ausbildungsende – bei Ihrer Wunscheinrichtung. Lassen Sie sich dann von dieser anfordern. Eine kurzfristigere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.

Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird.

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Ich studiere. Kann ich mich vom Studium beurlauben lassen?

Für Studierende von Universitäten besteht nach § 67 des Universitätsgesetzes 2002 die Möglichkeit, sich vom Studium für höchstens 2 Semester beurlauben zu lassen. Mehr Infos dazu erhalten Sie bei den Universitäten.

Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen

Insoweit es unvorhergesehene besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, kann eine befristete Befreiung von der Zivildienstleistung gewährt werden. Bei Vorliegen dieser Gründe können Sie einen selbst formulierten, begründeten Antrag schriftlich an die Zivildienstserviceagentur stellen. Entsprechende Nachweise (Beweismittel) müssen beigelegt werden. 

Einem Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst kann aber nur dann stattgegeben werden, wenn Sie nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen haben. Diese sieht vor, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis des noch vor ihm liegenden Zivildienstes alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hat, dass er den bevorstehenden Zivildienst ungehindert leisten kann. Eine von der Zivildienstleistung befreite Person muss den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen.

Für Hochzeiten erhalten Sie keine Befreiung vom Zivildienst  auch dann nicht, wenn die Hochzeit im Ausland ist!

Für eine Hochzeit können Sie jedoch einen Urlaub oder Sonderdienstfreistellung bei Ihrem Vorgesetzten beantragen. Ob der Urlaub oder die Sonderdienstfreistellung zum gewünschten Zeitpunkt genehmigt wird, entscheidet jedoch Ihr Vorgesetzter.

Urlaub und Sonderdienstfreistellung für Zivildienstleistende:

Sie haben das Recht auf 2 Wochen Urlaub (12 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche, 10 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche). Über den konkreten Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubes müssten Sie rechtzeitig eine Vereinbarung mit Ihrem Vorgesetzten treffen. Am besten schriftlich. Wenn es eine Einigung gibt, können Sie Ihren Urlaub jederzeit konsumieren. Nur dann, wenn es keine Einigung gibt, sind die Hälfte des Urlaubes (1 Woche) zu Beginn des 7. Zivildienst-Monats und die restlichen Tage am Ende des Zivildienstes zu konsumieren.

Weiters können Sie – aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen – eine Sonderdienstfreistellung bei Ihrem Vorgesetzten beantragen. Eine Sonderdienstfreistellung ist insgesamt maximal bis zu einer Woche möglich. Auf die Sonderdienstfreistellung haben Sie jedoch keinen Rechtsanspruch – diese ist also nur möglich, wenn der Vorgesetzte damit einverstanden ist.

Bei Fragen zur befristeten Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Zivildienstserviceagentur per E-Mail an info@zivildienst.gv.at gerne zur Verfügung.

Zweiteilung des Zivildienstes in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Einrichtung

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie mit einer Einrichtung eine einmalige Teilung des Zivildienstes vereinbaren. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihre Wunscheinrichtung. Eine Zweiteilung des Zivildienstes ist jedoch nur möglich,

  • wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen, etwa Härtefälle bei Unternehmern oder Schicksalsschläge in der eigenen Familie,
  • und nur dann, wenn die Einrichtung zustimmt. Die Einrichtung muss auch für beiden Termine einen Bedarf an Zivildienstleistenden gemeldet haben.
  • Außerdem müssen Sie den Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes schon vor Erhalt eines Zuweisungsbescheides stellen. Wenn Sie schon einen Zuweisungsbescheid erhalten haben, oder wenn Sie den Zivildienst gerade leisten, können Sie keinen Antrag auf Zweiteilung stellen.

Die Zivildienstserviceagentur prüft die Sachverhalte und legt im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstantritts und Dienstendes fest.

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