Verschieben des Zivildienstes wegen einer Schule, Lehre, wirtschaftlicher, familiärer oder gesundheitlicher Gründe

Auf einer kleinen Schultafel stehen die Begriffe Schule und Lehre. Unterhalb der Schultafel liegen nebeneinander Buntstifte.

Wenn Sie die Zivildiensterklärung abgegeben haben, werden Sie zum frühestmöglichen Termin einer Einrichtung zugewiesen. Wenn Sie noch in Ausbildung sind, aus unvorhergesehen wirtschaftlichen oder familiären Gründen keinen Zivildienst leisten können, oder wenn Sie Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Zivildienstleistung haben, dann teilen Sie dies bitte unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mit.

Icon Bildung

Wenn Sie gerade eine Schule oder Lehre absolvieren

1. Wenn Sie Ihre Ausbildung innerhalb eines Jahres abschließen:

  • Sie können sich jederzeit bei Einrichtungen um eine Stelle bewerben. Auch dann, wenn Sie noch in der Schule oder Lehre sind.
  • Dafür kontaktieren Sie bitte Ihre Wunscheinrichtungen und stellen sich bei diesen vor. Die Kontaktdaten finden Sie unter Suche nach Zivildienst-Stellen.
  • Lassen Sie sich bitte ehestmöglich (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung) von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Dadurch haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser Einrichtung zugewiesen zu werden. Eine spätere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.
  • Senden Sie eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung oder des Lehrvertrages an die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie die Kopie schon mit der Zivildiensterklärung abgegeben haben, brauchen Sie diese nicht nochmals zu senden. Das Formular Antrag auf Aufschub ist hier auch nicht notwendig, sie müssen das Formular in diesem Fall also nicht ausfüllen.

2. Wenn Ihre Ausbildung noch mehrere Jahre dauert oder wenn Sie studieren:

  • Ein Aufschub der Zivildienstleistung kann grundsätzlich nur für jene Ausbildung gewährt werden, die Sie bereits vor dem 1. Jänner Ihres Stellungsjahres begonnen haben.
  • Für eine später begonnene Ausbildung - zum Beispiel ein Studium - ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Wenn dies der Fall ist, senden Sie bitte so bald wie möglich einen Antrag auf Aufschub mit entsprechenden Nachweisen (Kopie des Lehrvertrages, der Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Kopie des Studienblattes oder Studienbeihilfenbescheides) an die Zivildienstserviceagentur. Eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil ist beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um 2 Jahre durch den Zivildienst.

Wenn Sie einen Aufschub des Zivildienstes erhalten, sollten Sie sich rechtzeitig – also bis spätestens 4 Monate vor Ihrem Ausbildungsende – von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen. Eine spätere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.

Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird.

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Beurlaubung vom Studium

Für Studierende von Universitäten besteht gemäß § 67 des Universitätsgesetzes 2002 die Möglichkeit, sich vom Studium für höchstens 2 Semester beurlauben zu lassen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Universitäten.

Icon Befristete Befreiung

Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen

Insoweit es unvorhergesehene besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, kann eine befristete Befreiung von der Zivildienstleistung gewährt werden. Bei Vorliegen dieser Gründe können Sie einen selbst formulierten, begründeten Antrag schriftlich an die Zivildienstserviceagentur stellen. Entsprechende Nachweise (Beweismittel) müssen beigelegt werden. 

Einem Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst kann aber nur dann stattgegeben werden, wenn Sie nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen haben. Diese sieht vor, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis des noch vor ihm liegenden Zivildienstes alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hat, dass er den bevorstehenden Zivildienst ungehindert leisten kann. Eine von der Zivildienstleistung befreite Person muss den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen.

Für Hochzeiten erhalten Sie keine Befreiung vom Zivildienst  auch dann nicht, wenn die Hochzeit im Ausland ist!

Für eine Hochzeit können Sie jedoch einen Urlaub oder Sonderdienstfreistellung bei Ihrem Vorgesetzten beantragen. Ob der Urlaub oder die Sonderdienstfreistellung zum gewünschten Zeitpunkt genehmigt wird, entscheidet jedoch Ihr Vorgesetzter.

Urlaub und Sonderdienstfreistellung für Zivildienstleistende:

Sie haben das Recht auf 2 Wochen Urlaub (12 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche, 10 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche). Über den konkreten Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubes müssten Sie rechtzeitig eine Vereinbarung mit Ihrem Vorgesetzten treffen. Am besten schriftlich. Wenn es eine Einigung gibt, können Sie Ihren Urlaub jederzeit konsumieren. Nur dann, wenn es keine Einigung gibt, sind die Hälfte des Urlaubes (1 Woche) zu Beginn des 7. Zivildienst-Monats und die restlichen Tage am Ende des Zivildienstes zu konsumieren.

Weiters können Sie – aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen – eine Sonderdienstfreistellung bei Ihrem Vorgesetzten beantragen. Eine Sonderdienstfreistellung ist insgesamt maximal bis zu einer Woche möglich. Auf die Sonderdienstfreistellung haben Sie jedoch keinen Rechtsanspruch – diese ist also nur möglich, wenn der Vorgesetzte damit einverstanden ist.

Bei Fragen zur befristeten Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Zivildienstserviceagentur per E-Mail an info@zivildienst.gv.at gerne zur Verfügung.

Icon Gesundheit

Verschieben des Zivildienstes aus gesundheitlichen Gründen

Wenn Sie begründete Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Zivildienstleistung haben, können Sie um Überprüfung der Dienstfähigkeit ansuchen. Eine allfällige Untersuchung wird dann von der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasst und vom Amtsarzt durchgeführt. Verwenden Sie dafür bitte folgendes Formular: