Finanzielles für Einrichtungen

Die Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden hängen (unter anderem) davon ab, in welcher Dienstleistungssparte eine Einrichtung anerkannt ist und ob die Einrichtung von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht wird.
Wenn eine Einrichtung beispielsweise in der Sparte Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Altenbetreuung oder Flüchtlingsbetreuung anerkannt ist und nicht von einer Gebietskörperschaft beherrscht wird, ist mit Kosten von rund 500 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat zu rechnen. Für Einrichtungen in den Sparten Kinderbetreuung, Jugendarbeit, Umweltschutz und für alle Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden, entstehen Kosten von über 1.000 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat.
Für Details klicken Sie bitte auf:
- Kostenübersicht
- Grundvergütung
- Angemessene Verpflegung
- Kranken- und Unfallversicherung
- Zivildienstgeld vom Bund oder Vergütung an Bund
- KlimaTicket Ö Zivildienst (Fahrtkostenersatz)
- Unterbringung am Dienstort
- Dienstkleidung
- Allfällige Einschulungs- und Ausbildungskosten
- Wohnkostenbeihilfe, Familien-/Partnerunterhalt
- Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse)
- Nebenbeschäftigung oder Studium neben dem Zivildienst
Kostenübersicht
Die Einrichtung (deren Rechtsträger) entrichtet:
- an Zivildienstleistende:
- Grundvergütung ab 01.01.2023: 536,10 Euro pro Monat (statt 362,60 Euro pro Monat im Jahr 2022)
- angemessene Verpflegung: Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld
- nur wenn erforderlich: Dienstkleidung, Unterbringung am Dienstort, Fahrtkostenersatz für dienstliche Fahrten
- an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK):
- Sozialversicherungsbeitrag ab 01.01.2023: 107,70 Euro (statt 104,46 Euro im Jahr 2022)
- an den Bund, jedoch nur bis 31.12.2022:
- Die Vergütung von 130 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat, die Kategorie 3-Einrichtungen an den Bund zu entrichten hatten, ist mit 01.01.2023 entfallen. Folglich ist der Betrag von 130 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat ab 01.01.2023 nicht mehr an die Zivildienstserviceagentur zu entrichten.
Die Zivildienstserviceagentur entrichtet:
- an Zivildienstleistende:
- auf Antrag und wenn Anspruch: Wohnkostenbeihilfe, Familien-/Partnerunterhalt
- auf Antrag und wenn Anspruch: Fahrtkostenersatz bei Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung zwischen Wohn- und Dienstort; Seit 1. April 2022 haben Zivildienstleistende zudem Anspruch auf das KlimaTicket Ö Zivildienst.
- an Einrichtungen:
- Zivildienstgeld an Einrichtungen der Kategorie 1 ab 01.01.2023: 740 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat (statt 600 Euro im Jahr 2022)
- Zivildienstgeld an Einrichtungen der Kategorie 2 ab 01.01.2023: 550 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat (statt 410 Euro im Jahr 2022)
Die genannten Beträge beziehen sich auf den ordentlichen Zivildienst. Davon zu unterscheiden ist der außerordentliche Zivildienst, zu dem Zivildienstleistende bei Elementarereignissen, Unglücksfüllen außergewöhnlichen Umganges und außerordentlichen Notständen zugewiesen werden können. Derzeit gibt es keinen außerordentlichen Zivildienst.

Grundvergütung für Zivildienstleistende
Die Grundvergütung für Zivildienstleistende wurde mit 1. Jänner 2023 auf 536,10 Euro pro Monat erhöht (statt zuvor 362,60 Euro). Die Erhöhung gilt (seit 1. Jänner 2023) für alle Zivildienstleistenden, also auch für jene, die den Dienst bereits zuvor begonnen haben.
Die Grundvergütung muss von Ihnen (der Einrichtung oder dem Rechtsträger) bis zum 15. des Monats an den Zivildienstleistenden ausgezahlt werden. Die Grundvergütung unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Der Zivildienstleistende erhält die Grundvergütung ab dem 1. Tag des Zivildienstes – auch wenn der Dienstantrittstag der 2. bis 5. Tag des Monats ist. (Der Zivildienst beginnt am 1. Tag des Monats. Wenn dieser ein Freitag, Samstag, Sonn- oder Feiertag ist, erfolgt der Dienstantritt erst am Montag - bzw. wenn Montag ein Feiertag ist, am darauffolgenden Werktag.) Das genaue Dienstantrittsdatum finden Sie in den Zuweisungslisten.
Wenn der Zivildienstleistende zu Dienstbeginn krank ist, erhält er die Grundvergütung trotzdem bereits ab dem ersten Tag des Zivildienstes.
Aber: Wenn der Zivildienst aus gesundheitlichen oder disziplinären Gründen vor dem Monatsletzten beendet wird (das Enddatum gibt die Zivildienstserviceagentur bekannt), kann für die betreffenden Kalendertage je ein Dreißigstel von der Grundvergütung abgezogen werden.
Zivildienstleistende erhalten keinen Lohnzettel. Falls ein Zivildienstleistender eine Bestätigung über die erhaltenen Bezüge benötigt, stellen Sie ihm bitte eine Bezugsbestätigung mit Angaben zur Grundvergütung und zum Verpflegungsgeld aus.
Die Höhe der Grundvergütung ist an die Beamtengehälter gekoppelt. Falls sich der Betrag mit dem Jahreswechsel ändert, informiert die Zivildienstserviceagentur die Einrichtung per E-Mail.
Folgendes gilt nur bei einem außerordentlichen Zivildienst: Wenn der Zivildienstleistende – infolge von Elementarereignissen oder außerordentlichen Notständen – unmittelbar nach Ende seines ordentlichen Zivildienstes zu einem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG zugewiesen wird, muss die Einrichtung (deren Rechtsträger) während des Verlängerungszeitraums zusätzlich einen Zuschlag zur Grundvergütung in Höhe von 1.798,90 Euro pro Monat an den Zivildienstleistenden entrichten (Stand 01.01.2023). Derzeit gibt es keinen außerordentlichen Zivildienst. Deshalb haben die Zivildienstleistenden aktuell keinen Anspruch auf den Zuschlag zur Grundvergütung.
Angemessene Verpflegung
Während des Zivildienstes muss die Einrichtung dem Zivildienstleistenden eine angemessene Verpflegung zur Verfügung stellen. Und zwar in Form von Naturalverpflegung. Wenn diese nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen Sie ein Verpflegungsgeld gemäß der Verpflegungsverordnung berechnen und an den Zivildienstleistenden auszahlen.
Der Zivildienstleistende hat jeden Tag Anspruch auf Verpflegung. Also auch an dienstfreien Tagen (Wochenende, Urlaub) und an Krankenstandstagen, an denen er nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger verpflegt wird.
Wenn der Zivildienst am 1. eines Monats beginnt, der Dienstantritt aber erst zwischen 2. bis 5. Tag des Monats erfolgt (weil der 1. Kalendertag ein Freitag, Samstag, Sonn- oder Feiertag ist), erhält der Zivildienstleistende das Verpflegungsgeld trotzdem ab dem 1. Tag des Monats, weil der Zivildienst mit dem 1. Tag des Monats beginnt.

1. Naturalverpflegung
Die Naturalverpflegung besteht aus einem angemessenen Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Die warme Hauptmahlzeit kann zu Mittag oder am Abend zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sind ärztliche Anordnungen und religiöse Gebote zu beachten. Für ärztliche Anordnungen können Sie eine Arztbestätigung verlangen.
Die Naturalverpflegung kann in der Einrichtung selbst, in einer Kantine, im Gasthaus, in Form von Essensgutscheinen oder angemessenen Lunchpaketen erfolgen. Dem Zivildienstleistenden dürfen dafür keine Kosten entstehen.
Wichtig ist, dass die Naturalverpflegung auch angemessen ist. Nicht angemessen ist, wenn der Dienst beispielsweise um 16 Uhr endet, der Zivildienstleistende jedoch noch bis 18 Uhr auf das Abendessen in der Einrichtung warten müsste. In diesem Fall muss der Zivildienstleistende ein Verpflegungsgeld oder gegebenenfalls ein Lunchpaket für das Abendessen erhalten.
Die Zivildienstserviceagentur sieht es als nicht angemessen an, wenn vom Zivildienstleistenden verlangt wird, dass er an seinem freien Tag in die Einrichtung fahren müsste, um dort das Essen einzunehmen.

2. Verpflegungsgeld
a) Für jeden Tag, an dem der Zivildienstleistende keine Naturalverpflegung erhält - also auch für dienstfreie Tage und Krankenstandstage ohne Naturalverpflegung - müssen Sie ihm täglich 16 Euro auszahlen. Davon sind folgende Abzüge zulässig:
- 15% Abzug (2,40 Euro), wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichtet, das heißt, wenn Dienstbeginn und Dienstende in der gleichen Ortsgemeinde sind,
- bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro), wenn die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr,
- 10% Abzug (1,60 Euro), wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) und getrenntem Kühlschrank und Gefrierschrank zur Verfügung steht. Ein Kühlschrank mit integriertem Gefrierfach erfüllt gemäß Verwaltungsgerichtshof nicht die notwendigen Voraussetzungen. Um diesen Abzug vornehmen zu können, muss ein in der Funktion vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein.
- Sie können als Zeichen der Anerkennung auch auf gerechtfertigte Abzüge verzichten.
b) Wenn die Naturalverpflegung nur teilweise möglich ist (zum Beispiel nur warmes Mittagessen, aber kein Frühstück, kein Abendessen), wird berechnet:
täglich 16 Euro minus allfälliger oben genannter Abzüge, das sind:
- 15% Abzug (2,40 Euro) für einen gleichbleibenden Dienstort
- bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro) für eine geringe körperliche Belastung
- 10% Abzug (1,60 Euro) für entsprechend ausgestattete Kochgelegenheit
und von dem so berechneten Betrag sind dann abzugelten:
- 20% für das Frühstück,
- 50% für die warme Hauptmahlzeit und
- 30% für die weitere Mahlzeit.
c) Wenn Sie Naturalverpflegung zur Verfügung stellen, der Zivildienstleistende diese mit Ihrer Zustimmung aber nicht konsumiert,
- dann müssen Sie ihm die durchschnittlichen Kosten, die Ihnen für diese Mahlzeiten entstehen, auszahlen. Der Gesamtbetrag darf 4 Euro pro Tag nicht unterschreiten. Für dienstfreie Tage gebührt ihm jener Betrag wie unter Punkt a) beschrieben.

Download Kostenrechner mit Verpflegungsgeld-Berechnung:
- Kostenrechner Zivildienst, Jahr 2023 (XLS, 72,5 kB)
- Verpflegungsverordnung, BGBl. II. Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 (PDF, 7,3 kB)

Kranken- und Unfallversicherung
Zivildienstleistende und ihre mitversicherten Angehörigen werden nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr befreit. Außerdem werden die Zivildienstzeiten (seit dem 01.01.2005) nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes auf dem Pensionskonto erfasst.
Der Zivildienstleistende wird bei der Gesundheitskasse (ÖGK) in dem Bundesland versichert, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat. Das Beitragskonto wird von der Zivildienstserviceagentur beantragt. Die An- und Abmeldung bei der ÖGK führt die Zivildienstserviceagentur durch.
Der Kranken- und Unfallversicherungsbeitrag ist jedoch von Ihnen (der Einrichtung/dem Rechtsträger) an die an die ÖGK zu entrichten.
Im Jahr 2023 beträgt der Sozialversicherungsbeitrag 107,70 Euro pro Zivildienstleistendem und Monat. Beitragsgrundlage 2023: täglich 44,22 Euro; monatlich 1.326,60 Euro; Beitragssatz: 7,65%; Unfallversicherungsbeitrag für Zivildienstleistende: monatlich 6,22 Euro; Beschäftigtengruppe für Zivildienstleistende B902. (Der Sozialversicherungsbeitrag für das Jahr 2022 betrug 104,46 Euro).
Am letzten Tag des Zivildienstes meldet die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstleistenden bei der ÖGK ab. Ab dann muss er selbst dafür sorgen, dass er durch seinen früheren oder neuen Arbeitgeber wieder versichert wird. Bei einer Mitversicherung (zum Beispiel bei den Eltern) muss er die Gesundheitskasse über die notwendige Mitversicherung unmittelbar selbst verständigen.
Anmerkung: Falls der Zivildienstleistende vor Beginn seines Zivildienstes eine Selbstversicherung (etwa bei der SVS) hatte, und diese während des Zivildienstes beenden möchte, muss er selbst eine Abmeldung veranlassen. Die Zivildienstserviceagentur hat keine Informationen über Sozialversicherungen außerhalb des Zivildienstes und führt keine Abmeldungen zu früheren Arbeitsverhältnissen durch. (Die Zivildienstserviceagentur führt nur die An- und Abmeldung bei der ÖGK mit Beginn und Ende des Zivildienstes durch.) Wenn der Zivildienstleistende Fragen zur Sozialversicherung hat, sollte er den entsprechenden Sozialversicherungsträger (etwa Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) kontaktieren.

Zivildienstgeld vom Bund oder Vergütung an den Bund
Im Anerkennungsbescheid einer Einrichtung sind das Dienstleistungsgebiet und die Kategorie angegeben (die Zuordnung zu § 28 Abs. 3 und 4 ZDG). Davon hängt ab, ob die Einrichtung ein Zivildienstgeld vom Bund erhält. Wenn Sie Fragen zur Kategorie haben, geben das Amt der Landesregierung und die Zivildienstserviceagentur gerne Auskunft.
Kategorie 1: Einrichtung in folgendem Bereich erhält 740 Euro (Jahr 2023) vom Bund | Kategorie 2: Einrichtung in folgendem Bereich erhält 550 Euro (Jahr 2023) vom Bund |
Kategorie 3: Einrichtung in folgendem Bereich |
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ausgenommen | sowie | |
es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese aufgrund eines Vertrages erbringt. | alle Einrichtungen einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese aufgrund eines Vertrages erbringt. |
Für Einrichtungen der Kategorien 1 und 2:
Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der genannten Beträge.
Für Einrichtungen der Kategorie 3:
Die Einrichtung (deren Rechtsträger) musste bis 31.12.2022 den Betrag von 130 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat an den Bund überweisen. Aufgrund einer Änderung des Zivildienstgesetzes ist die Vergütung an den Bund mit Wirksamkeit 01.01.2023 entfallen. Folglich ist der Betrag von 130 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat seit 01.01.2023 nicht mehr an die Zivildienstserviceagentur zu entrichten.

KlimaTicket Ö Zivildienst (Fahrtkostenersatz)
Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Zivildienstleistende von Beginn bis Ende des Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.
Die Zivildienstpflichtigen können das KlimaTicket Ö Zivildienst bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen bestellen, jedoch frühestens einen Monat vor Beginn des Zivildienstes. Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise direkt beim Schalter geprüft werden.
PKW-Kosten werden nicht erstattet. Das KlimaTicket Ö Zivildienst ersetzt den früheren Fahrtkostenersatz für die Strecke Wohnort-Dienstort und die frühere ÖBB-Österreichcard Zivildienst.
Folgendes gilt nur bei einer Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung: Wenn der Zivildienstleistende am Dienstort untergebracht ist und in Gebieten eingesetzt wird, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhält er (auf Antrag) einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen seinem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).
Unterbringung am Dienstort
Eine Unterbringung am Dienstort müssen Sie dem Zivildienstleistenden nur dann kostenlos zur Verfügung stellen,
- wenn die tägliche fahrplanmäßige Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke Wohnort - Dienstort mehr als 2 Stunden beträgt (gerechnet von der zur Wohnung nächstgelegenen Öffi-Station und Hin- und Rückfahrt zusammengezählt), oder
- wenn die Art der Dienstleistung oder die Art des Einsatzes dies erfordert.
Die Unterkunft ist in diesen Fällen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung der Unterkunft ist im Zivildienstgesetz nicht detailliert beschrieben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt als Maßstab für die Beschaffenheit der Unterkunft das Niveau der Unterkünfte in Kasernen.
Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine von Ihnen zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen, wenn dies die Art des Einsatzes erfordert. Sie können (bei Bedarf) die dienstliche Weisung zum Beziehen einer Unterkunft schriftlich erteilen und vom Zivildienstleistenden unterzeichnen lassen.

Dienstkleidung, wenn erforderlich
Soweit es die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes erfordert, müssen Sie dem Zivildienstleistenden die erforderliche Bekleidung (Uniform, Bekleidung nach besonderen Kleidervorschriften) und jedenfalls auch deren Reinigung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Für die Reinigung privater Kleidung muss der Zivildienstleistende selbst aufkommen.
Allfällige Einschulungs- und Ausbildungskosten
Der Zivildienstleistende muss bei Dienstantritt von Ihnen (von der dafür zuständigen Person) ausreichend über seine Rechte und Pflichten unterrichtet und in die Hilfstätigkeiten eingeschult werden. Falls Ausbildungskosten (etwa für einen Erste-Hilfe-Kurs) entstehen, müssen diese von Ihnen getragen werden.

Wohnkostenbeihilfe, Familien-/Partnerunterhalt
Zivildienstleistende können Wohnkostenbeihilfe und Familien-/Partnerunterhalt beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechenden Anträge schickt die Zivildienstserviceagentur gemeinsam mit dem Zuweisungsbescheid an den Zivildienstpflichtigen. Der Betrag wird von der Zivildienstserviceagentur an den Zivildienstleistenden ausgezahlt.
Bitte machen Sie den Zivildienstpflichtigen schon bei einem etwaigen Vorstellungsgespräch auf die Möglichkeit aufmerksam, diese Beihilfen zu beantragen. Es ist wichtig, dass er dabei bestimmte Fristen einhält.
Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse)
Wenn der Zivildienstleistende zu Unrecht Bezüge (Übergenüsse) erhalten hat, muss er diese der auszahlenden Stelle (Einrichtung, Rechtsträger, Bund) ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Wenn keine Hereinbringung durch Abzüge möglich ist, muss der Zivildienstpflichtige die Übergenüsse ersetzen.
Nebenbeschäftigung oder Studium neben dem Zivildienst
Es ist für Zivildienstleistende zulässig, in der dienstfreien Zeit zu studieren oder eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben. Allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung oder das Studium dürfen nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden. Die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer weiteren Beschäftigung muss der Zivildienstleistende selbst mit dem Finanzamt klären.