Widerruf der Zivildiensterklärung, Waffenverbot, Erlöschen der Zivildienstpflicht

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Widerruf der Zivildiensterklärung

Ausschnitt des Formulars Widerruf der Zivildiensterklärung, ein Kugelschreiber liegt auf dem Formular

Sie können die Zivildiensterklärung widerrufen, wenn Sie erklären, dass Sie keine Gewissensgründe mehr gegen die Leistung des Wehrdienstes haben. Senden Sie dazu das Formular "Widerruf der Zivildiensterklärung" (siehe unten) rechtzeitig an die Zivildienstserviceagentur. Die Widerrufserklärung können Sie aber nur innerhalb folgender Frist abgeben:

  • bis maximal 14 Tage nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides,
  • sowie dann, wenn Ihr Zivildienst vorzeitig beendet wurde.
  • Sie können jedoch keine Widerrufserklärung abgeben, wenn Sie den Zivildienst bereits vollständig abgeleistet haben.

Gut zu wissen:

  • Wenn Sie das Formular "Widerruf der Zivildiensterklärung" absenden, werden Sie mit dem Tag der Einbringung der mängelfreien Widerrufserklärung wieder wehrpflichtig.
  • In der Folge müssen Sie damit rechnen, einen Einberufungsbefehl des Militärkommandos für die Leistung des Grundwehrdienstes zu erhalten.
  • Weiters können Sie ein Jahr lang keine neuerliche Zivildiensterklärung abgeben!

Bei Fragen zur Einberufung oder zu einer neuerlichen Stellung kontaktieren Sie bitte die zuständige Ergänzungsabteilung des Militärkommandos.

Wenn Sie den Zivildienst vollständig abgeleistet haben, können Sie keinen "Widerruf der Zivildiensterklärung" mehr abgeben. Allerdings können Sie - wenn Sie beispielsweise einen Beruf als Polizist, Soldat oder Justizwachebeamter ausüben möchten - einen "Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht" einbringen.

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Erlöschen der Zivildienstpflicht

Foto des Antrages auf Erlöschen der Zivildienstpflicht, auf dem Formular liegt ein schwarzer Kugelschreiber

Wenn Sie den Zivildienst schon vollständig abgeleistet haben, können Sie das Erlöschen der Zivildienstpflicht beantragen, um einen Dienst ausüben zu können als:

  • Polizist bzw. Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes,
  • Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nach § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005 zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
  • Soldat, der dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört,
  • Angehöriger eines Wachkörpers (nicht jedoch eines privaten Sicherheitsdienstes!),
  • Sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist;

Voraussetzungen:

  • Bewerben Sie sich bitte bei der gewünschten Stelle, zum Beispiel bei der Polizei.
  • Sie müssen eine Bestätigung der personalführenden Stelle über die Eignung zum gewünschten Dienst einholen - zum Beispiel eine Kopie des positiven Aufnahmetests. (Einzige Ausnahme: Wenn Sie Soldat werden möchten, brauchen Sie diese Bestätigung nicht.)
  • Senden Sie die Bestätigung dann gemeinsam mit dem "Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht" an die Zivildienstserviceagentur. (Einzige Ausnahme: Nur wenn Sie Soldat beim Bundesheer werden möchten, brauchen Sie keine Bestätigung beizulegen.)
  • Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, werden Sie mit Rechtskraft des Bescheides wehrpflichtig. Sie müssen aber keinen Grundwehrdienst mehr leisten.
  • Das ist wirklich wichtig: Der Bescheid ist vorerst auf ein Jahr befristet. Deshalb müssen Sie innerhalb eines Jahres einen Nachweis über Ihre tatsächliche Aufnahme in den öffentlichen Dienst an die Zivildienstserviceagentur senden. Zum Beispiel eine Kopie Ihres Dienstvertrages. Wenn Sie den Nachweis nicht rechtzeitig oder gar nicht an die Zivildienstserviceagentur senden, werden Sie wieder zivildienstpflichtig und dürfen den gewünschten Dienst nicht mehr ausüben! Tipp: Speichern Sie sich in Ihrem Kalender, dass Sie eine Kopie des Dienstvertrages innerhalb eines Jahres an die Zivildienstserviceagentur senden müssen.

Gut zu wissen: Sie dürfen den Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht maximal 2 Mal stellen!

Ausnahmegenehmigung vom 15-jährigen Waffenverbot

Ab Eintritt der Zivildienstpflicht ist Ihnen für die Dauer von 15 Jahren der Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt.

Für die Jagdausübungfür Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen in begründeten Fällen Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 5 ZDG.

Der Antrag (bitte selbst formulieren) ist bei der zuständigen Landespolizeidirektion einzubringen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landespolizeidirektion Ihres Bundeslandes:

Icon Telefon

Landespolizeidirektion Burgenland
SVA Ref. 3
Neusiedler Straße 84
7000 Eisenstadt
Telefon: 059133/106301
Fax: 059133/10/1009
E-Mail: LPD-B@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Kärnten
Buchengasse 3
9010 Klagenfurt
Telefon: 0463/5333
E-Mail: LPD-K@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Niederösterreich
Neue Herrengasse 15
3100 St. Pölten
Telefon: 02742/207-35
E-Mail: LPD-N@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Oberösterreich
Gruberstraße 35
4021 Linz
Telefon: 0732-7803
E-Mail: LPD-O@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Salzburg
Alpenstraße 90
5020 Salzburg
Telefon: 0662/6383/6000
E-Mail: LPD-S@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Steiermark
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung
Referat Sicherheitsverwaltung – SVA 3
Parkring 4
8010 GRAZ
Telefon: 059 133 60 6320
Fax: 059 133 60 6309
E-mail: LPD-ST-SVA-Sicherheitsverwaltung@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Tirol
Innrain 34
6020 Innsbruck
Telefon: 0512-59133 70
E-Mail: LPD-T@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Vorarlberg
Bahnhofstraße 45
6900 Bregenz
Telefon: 05574-4950
E-Mail: LPD-V@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Wien
Schottenring 7-9
1010 Wien
Telefon: 01-31310-0
E-Mail: LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at

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