Wie wird man eine neue Zivildiensteinrichtung?

Icon Infos für Einrichtungen

Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung erfüllen?

Wenn eine Organisation Zivildienstleistende einsetzen möchte, muss diese gemäß § 4 ZDG als Zivildiensteinrichtung anerkannt sein. Für die Anerkennung ist das Amt der Landesregierung zuständig (nach dem Sitz der Einrichtung). Deshalb empfehlen wir, bei Fragen zur Anerkennung direkt mit den Referenten beim Amt der Landesregierung Kontakt aufzunehmen. Den Antrag auf Anerkennung als Zivildiensteinrichtung finden Sie weiter unten. Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt mit Bescheid.

Für eine Anerkennung in Betracht kommen Einrichtungen:

  • des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, oder
  • sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Österreich haben.

Die Einrichtungen müssen eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleistenden gewährleisten.

Einrichtungen müssen in einer der folgenden Sparten tätig sein:

  • Krankenanstalten
  • Rettungswesen
  • Sozialhilfe
  • Behindertenhilfe
  • Sozialhilfe in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebshilfe)
  • Altenbetreuung
  • Krankenbetreuung (außerhalb von Krankenanstalten)
  • Gesundheitsvorsorge
  • Betreuung von Drogenabhängigen
  • Justizanstalten
  • Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
  • Katastrophenhilfe, Zivilschutz
  • Inländische Gedenkstätten, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr
  • Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
  • Umweltschutz
  • Jugendarbeit
  • Kinderbetreuung
  • Integration oder Beratung Fremder
Ein Sparschwein steht auf nebeneinander und untereinander liegenden Geldscheinen und Münzen

Wie viel kostet der Einsatz eines Zivildienstleistenden?

Die Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden hängen (unter anderem) davon ab, in welcher Dienstleistungssparte eine Einrichtung anerkannt ist und ob die Einrichtung von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht wird.

Wenn eine Einrichtung beispielsweise in der Sparte Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Altenbetreuung oder Flüchtlingsbetreuung anerkannt ist und nicht von einer Gebietskörperschaft beherrscht wird, ist mit Kosten von rund 500 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat zu rechnen. Für Einrichtungen in den Sparten Kinderbetreuung, Jugendarbeit, Umweltschutz und für alle Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft​​​ beherrscht werden, entstehen Kosten von rund 1.000 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf: Finanzielles für Einrichtungen.

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Ein Zivildiener schiebt einen Rollstuhl, in dem ein älterer Mann sitzt, auf einem Weg im Park

Welche Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende verrichten?

Zivildienstleistende können grundsätzlich nur zu Hilfsdiensten unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten herangezogen werden - nicht aber zu leitenden, eigenverantwortlichen, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Dienstleistungen.

Die zulässigen Hilfsdienste werden im Anerkennungsbescheid der Einrichtung und im Zuweisungsbescheid des Zivildienstpflichtigen angegeben. Wenn die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in einem bestimmten Materiengesetz (zum Beispiel im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz-GuKG oder im Sanitätergesetz-SanG) geregelt ist, müssen diese Gesetze natürlich auch eingehalten werden. Auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die für hauptamtlich Mitarbeitende gelten, sind für Zivildienstleitsende anzuwenden.

Wenn Sie die genehmigten Tätigkeiten der Zivildienstleistenden später ändern möchten, können Sie dies mit dem Antrag auf Erweiterung der Hilfstätigkeiten (siehe unten) beantragen.

Folgende Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende grundsätzlich nicht verrichten:

  • Toilettengänge mit Klienten, Körperpflege der Klienten, Pflegetätigkeiten und Tätigkeiten, für die andere landes-, bundes- oder berufsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) eine bestimmte Ausbildung vorschreiben.
  • Reinigungsdienste, wenn diese mehr als ein Drittel der Dienstzeit des Zivildienstleistenden ausmachen.
  • Tätigkeiten, die keine Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung und Beaufsichtigung des Vorgesetzten sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein qualifizierter Einsatz eines Zivildienstleistenden möglich:

  • Wenn ein Zivildienstleistender eine nachweisliche Berufsberechtigung in jenem Dienstleistungsgebiet hat, das im Anerkennungsbescheid der Einrichtung angegeben ist, dann ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig. Die Berufsberechtigung kann vor oder während des Zivildienstes erlangt worden sein. Weitere Informationen finden Sie unter Hilfsdienste und qualifizierter Einsatz.

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Icon Achtung

Beaufsichtigung durch zumindest einen Vollbeschäftigten

Wie oben erwähnt, können Zivildienstleistende grundsätzlich nur zu Hilfsdiensten unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung eines Vorgesetzten herangezogen werden. Die Beaufsichtigung muss faktisch dadurch sichergestellt sein, dass der Vorgesetzte während der Arbeitszeit des Zivildienstleistenden auch tatsächlich anwesend ist. Zivildienstleistende müssen sich in allen Belangen des Zivildienstes jederzeit an einen Vorgesetzten wenden können. Dies setzt eine entsprechende Anzahl von hauptamtlichen Vollbeschäftigten in der Dienststelle voraus.

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Schließzeiten

Der Zivildienst dauert 9 Monate. Während dieser 9 Monate muss der Einsatz durchgehend gewährleistet sein. Das heißt, der Zivildienstleistende muss auch während allfälliger Ferienzeiten (etwa Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien) in Anwesenheit von hauptamtlichen Mitarbeitern eingesetzt werden können.

Gut zu wissen: Der Zivildienstleistende hat 2 Wochen Urlaub. Zusätzlich kann ihm in dringenden familiären oder persönlichen Angelegenheiten eine Sonderdienstfreistellung von bis zu 1 Woche gewährt werden.

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Icon E-Learning für Vorgesetzte

E-Learning für Vorgesetzte

Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Zivildiensteinrichtung ist, dass die Vorgesetzten der Zivildienstleistenden den E-Learning Online-Test für Vorgesetzte positiv absolviert haben. Die Lernunterlage dafür ist das Handbuch für Vorgesetzte. Nach der Absolvierung des Online-Tests wird ein Zertifikat angezeigt. Dieses muss dem Antrag auf Anerkennung der Einrichtung beigelegt werden. (Den Antrag auf Anerkennung und das Handbuch für Vorgesetzte finden Sie weiter unten.)

Die Vorgesetzten der Zivildienstleistenden sind hauptamtlich Vollbeschäftigte in der Einrichtung (Einsatzstelle). Welche konkrete Person als Vorgesetzter der Zivildienstleistenden fungiert, wird vom Rechtsträger der Einrichtung bestimmt. Es können auch mehrere Personen als Vorgesetzte bestimmt werden. Die Vorgesetzten müssen mit den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den für die Beschäftigung des Zivildienstleistenden spezifisch geltenden Regelungen vertraut sein.

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Pflichten der Vorgesetzten

Zu den Pflichten der Vorgesetzten zählen:

  • Absolvieren des E-Learning-Moduls für Zivildienst-Vorgesetzte
  • Nachweisliche Einschulung des Zivildienstleistenden über seine Rechte und Pflichten und in die Hilfstätigkeiten, insbesondere über die vorzeitige Entlassung mit Erreichen von insgesamt 24 Krankenstandstagen und über die unverzügliche Meldung einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes
  • Informieren des Zivildienstpflichtigen über das Absolvieren des E-Learning-Moduls Staat und Recht
  • Erstellen des Dienstplans
  • Regelung der Verpflegung (Naturalverpflegung, Verpflegungsgeld)
  • Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes
  • falls Dienstkleidung erforderlich: Regelungen mit allfälliger Dienstkleidung
  • Angemessene Beschäftigung des Zivildienstleistenden gemäß Zuweisungsbescheid (die Tätigkeiten finden Sie auch in den Zuweisungslisten)
  • Beaufsichtigen des Zivildienstleistenden
  • Erteilen von Weisungen
  • Genehmigen von Dienstfreistellungen (Urlaub)
  • Entgegennehmen von Krankmeldungen und Krankenstandsbestätigungen
  • Melden des Erreichens von in Summe 24 Krankenstandstagen an Zivildienstserviceagentur
  • Melden von Dienstunfällen an AUVA und Zivildienstserviceagentur
  • Entgegennehmen und Erledigen von Wünschen und Beschwerden des Zivildienstleistenden
  • Ausstellen der Kompetenzbilanz
  • Bei Dienstpflichtverletzungen: Erteilen von Verwarnungen, Erstatten von Anzeigen an Bezirksverwaltungsbehörde

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Computer und Internet für E-Learning für Zivildienstleistende

Jeder Zivildienstleistende muss das E-Learning: Staat und Recht zu absolvieren. Die Absolvierung ist während der Dienstzeit einmalig vorgesehen. Für die Absolvierung des Ausbildungsmoduls muss die Einrichtung dem Zivildienstleistenden einen Computer (oder dergleichen) und Internetzugang unentgeltlich bereitstellen. Beides kann auch durch eine Vereinbarung mit einer anderen Einrichtung bereitgestellt werden. Das Ausbildungsmodul für Zivildienstleistende ist unter E-Learning Staat und Recht aufrufbar.

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Muss die Einrichtung ein Quartier zur Verfügung stellen?

Die Einrichtung muss dem Zivildienstleistenden nur dann ein Quartier kostenlos zur Verfügung stellen,

  • wenn die tägliche fahrplanmäßige Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke Wohnort - Dienstort mehr als 2 Stunden beträgt, gerechnet von der zur Wohnung nächstgelegenen Öffi-Station, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet, oder
  • wenn die Art der Dienstleistung oder die Art des Einsatzes dies erfordert.

Die Unterkunft ist in diesen Fällen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung der Unterkunft ist im Zivildienstgesetz nicht detailliert beschrieben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt als Maßstab für die Beschaffenheit der Unterkunft das Niveau der Unterkünfte in Kasernen.

Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine von Ihnen zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen, wenn dies die Art des Einsatzes erfordert. Sie können (bei Bedarf) die dienstliche Weisung zum Beziehen einer Unterkunft schriftlich erteilen und vom Zivildienstleistenden unterzeichnen lassen.

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Icon Abkommen

Bedarfsmeldung, Wunschkandidaten, Zuweisung

Nach der bescheidmäßigen Anerkennung mailt die Zivildienstserviceagentur das Formular Bedarfsmeldung an die Einrichtung. Mit diesem können Sie alle gewünschten Zuweisungstermine und die Anzahl der Zivildienstleistenden bekannt geben. Erst danach können Zivildienstpflichtige zugewiesen werden. Bei der Zuweisung können – nach Möglichkeit – auch Wunschkandidaten der Einrichtungen berücksichtigt werden. Details zur Anforderung von Wunschkandidaten finden Sie im Handbuch für Vorgesetzte (siehe unten). Wenn eine Einrichtung keinen Bedarf meldet oder auf die rechtzeitige Bedarfsmeldung vergisst, wird niemand zugewiesen.

Beispiel: Die Einrichtung meldet für Oktober 2024 einen Bedarf für 2 Zivildienstleistende und gibt einen Wunschkandidaten bekannt. Die Zivildienstserviceagentur weist den Wunschkandidaten - und amtswegig - einen zweiten Zivildienstpflichtigen mit Bescheid zu.

Nach der Bedarfsmeldung werden Angaben zur Einrichtungen und die freien Stellen unter Suche nach Zivildienst-Stellen veröffentlicht, damit sich Zivildienstpflichtige informieren und mit den Einrichtungen Kontakt aufnehmen können.

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Icon Einsatzstellen

Einbeziehung von Einsatzstellen

Beim Zivildienst wird zwischen Rechtsträgern, Einrichtungen und Einsatzstellen unterschieden. Der Rechtsträger ist für eine oder mehrere Einrichtungen zuständig. Er muss für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach dem Zivildienstgesetz sorgen und die Leistungen für die Zivildienstleistenden gewährleisten.

  • Rechtsträger: Land, Gemeinde, Verein, gGmbH, Verband, usw.
  • Einrichtung: Einsatzzentrale, Krankenhaus, Seniorenhaus, Werkstätte für Menschen mit Beeinträchtigungen, Kindergarten, Flüchtlingsbetreuungseinrichtung, usw.
  • Einsatzstellen: Bezirksstellen, Ortsstellen, Filialen, usw. der Einrichtung

Die Zivildienstserviceagentur weist Zivildienstpflichtige immer zu bescheidmäßig anerkannten Einrichtungen zu. Wenn auch Einsatzstellen genehmigt sind, können Vorgesetzte nach dem Dienstantritt der Zivildienstpflichtigen bestimmen, in welchen Einsatzstellen der Dienst zu leisten ist.

Wenn Sie Zivildienstleistende auch in Einsatzstellen einsetzten möchten, müssen Sie diese mit dem Antrag auf Einbeziehung einer Einsatzstelle (siehe unten) beantragen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Einsatzstelle entsprechen jenen der Einrichtung.

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Widerruf einer Einrichtung

Wenn Sie für die Zukunft keine Zivildienstleistenden mehr einsetzen möchten, oder wenn die Einrichtung geschlossen wird, senden Sie bitte einen Antrag auf Widerruf der Einrichtung an das zuständige Amt der Landesregierung. Es gibt kein vorgegebenes Formular, bitte formulieren Sie den Antrag in wenigen Sätzen selbst.

Wenn Ihre Einrichtung von einem neuen Rechtsträger übernommen wird, müssen Sie dies dem Amt der Landesregierung mitteilen.

Die Anerkennung einer Zivildiensteinrichtung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  • dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
  • die Einrichtung nicht mehr den Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder
  • wenn die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat. Dazu zählen Verstöße gegen § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, arbeitnehmerschutzrechtliche Normen wie das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Mutterschutzgesetz oder Arbeitnehmer/innenschutzgesetz, kollektivvertragliche oder sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
  • Die Einrichtung in den letzten 3 Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls für Vorgesetzte erbracht hat,
  • der Rechtsträger für diese Einrichtung 3 Jahre lang keinen Bedarf an Zivildienstpflichtigen gemeldet hat.

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Anträge und Infoblätter:

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