Krankenstand

Ein Zivildiener in Uniform des Österreichischen Roten Kreuzes im Rettungs- und Krankentransportdienst, im Hintergrund ist ein Rettungsfahrzeug

Wer ist zuständig?

Klären Sie bitte innerhalb der Einrichtung:

  • Bei wem muss sich der Zivildienstleistende krankmelden? Vorgesetzte? Stellvertreter?
  • Wer ist für Meldungen an die Zivildienstserviceagentur zuständig?
  • Gibt es Zivildienst-Gesamtverantwortliche, die alle Meldungen für mehrere Dienststellen abwickeln?
  • Wer erstattet Anzeigen bei Dienstpflichtverletzungen?

Meldepflichten bei Erkrankung

Ein Zivildiener sitzt in einem Rettungswagen, eine Patientin liegt neben dem Zivildiener im Rettungswagen.

Bei einer Erkrankung muss der Zivildienstleistende:

  1. unverzüglich seinen Vorgesetzten über die Erkrankung und den Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
  3. eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt verlangen und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

Falls der Vorgesetzte begründete Zweifel hat – beispielsweise bei einer telefonischen Krankmeldung – kann er den Zivildienstleistenden mit einer Dienstanweisung zu einem Vertrauensarzt der Einrichtung schicken oder den Vertrauensarzt ersuchen, einen Hausbesuch beim Zivildienstleistenden vorzunehmen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, hat der Zivildienstleistende seinen Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.

Dokumentieren Sie bitte das Datum der Krankmeldung und der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung im Formular Krankmeldungen und in Ihren Dienstaufzeichnungen. Das Formular berechnet, ob die Fristen korrekt eingehalten wurden. Wenn die Krankenstandsbestätigung vollständig ist und alle Fristen eingehalten wurden, ist dazu nichts Weiteres zu tun. Vollständig = mit Art der Erkrankung und voraussichtlicher Dauer; Fristgerecht = innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Dienstverhinderung übermittelt.

Zur Art der Erkrankung: Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung anzugeben (§ 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Es wird empfohlen, dass der Zivildienstleistende dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigung vorlegt. Dieses wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt. Weisen Sie den Zivildienstleistenden unbedingt darauf hin, dass eine Anzeige mit Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist, wenn keine Art der Erkrankung angegeben ist.

Wenn der Zivildienstleistende länger krank ist, als ursprünglich auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist, ist die Vorgehensweise gleich, wie wenn er erstmals krank wäre. Das bedeutet, der Zivildienstleistende muss dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen (oder einen Hausbesuch veranlassen), um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese muss er wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten übermitteln.

Wenn der Zivildienstleistende schon früher als ursprünglich angegeben den Dienst wieder aufnehmen möchte, muss er eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen. Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil diese „Selbstabmeldung“ nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.

Downloads:

Fristen:

Erkrankung am... Arztbesuch spätestens am darauf folgenden... Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden...
Mo Di Mo
Di Mi Di
Mi Do Mi
Do Fr Do
Fr Mo Fr
Sa Mo Sa
So Mo So
  diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt

Impfungen

Die Einrichtung (der Rechtsträger) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind (Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 4 ZDG).

Wenn Mitarbeitende Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und die Zivildienstleistenden im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, müssen den Zivildienstleistenden dieselben Impfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Zivildienstserviceagentur organisiert jedoch keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende der Einrichtungen durch. Für nähere Auskünfte zu Impfungen kontaktieren Sie bitte die AUVA.

Kostenlose HPV-Impfung

Die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) ist für Kinder ab dem 9. vollendeten Lebensjahr und Jugendliche bis zum 21. vollendeten Lebensjahr kostenlosWeitere Informationen finden Sie unter Humane Papillomaviren (HPV) | Impfen schützt einfach oder auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at.

Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)

Wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) ist, ist er automatisch aus dem Zivildienst entlassen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen längeren durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit. Eine Weiterbeschäftigung durch die Einrichtung ist dann nicht erlaubt!

Es werden die Kalendertage gezählt, die in der Krankenstandsbestätigung angegeben sind. Wenn im angegebenen Zeitraum auch Wochenenden und Feiertage liegen, werden diese als Krankenstandstage mitgezählt.

Ausnahme: Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist ("klassische Arbeitsunfälle"), werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet — außer, wenn der Zivildienstleistende damit einverstanden ist. Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. (Details siehe weiter unten.)

Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Deshalb ist ausnahmsweise kein Bescheid notwendig. Der Zivildienstleistende erhält aber von der Zivildienstserviceagentur eine Mitteilung über die Entlassung. Die Zivildienstserviceagentur kann auch eine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlassen.

Wenn ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde, wird er nach seiner Genesung ehestmöglich wieder zum Zivildienst zugewiesen. Wenn Sie ihn wieder einsetzen möchten, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt dann – nach der Entlassung und neuen Zuweisung – bei null. (Wenn der Zivildiener vorzeitig entlassen und später neu zugewiesen wurde, gilt für die restliche Dienstzeit also wieder die 24-Krankenstandstage-Frist.)

Wichtige Meldungen an die Zivildienstserviceagentur:

Erreicht ein Zivildienstleistender in Summe 24 Krankenstandstage, müssen Sie umgehend die Zivildienstserviceagentur verständigen! Wenn Sie keine Meldung erstatten, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung (Anzeige, Geldstrafe). Senden Sie bitte folgende Beilagen an beendigung@zivildienst.gv.at:

  • Auflistung aller Krankenstände (Formular Krankmeldungen)
  • Alle vorliegenden Krankenstandsbestätigungen
  • Bekanntgabe der verbrauchten Urlaubstage per E-Mail oder mit Formular. Damit die Einrichtung, zu der er später zugewiesen wird, über die Urlaubstage informiert werden kann.

Mit der vorzeitigen Entlassung folgt auch die Abmeldung der Kranken- und Unfallversicherung. Diese Abmeldung führt die Zivildienstserviceagentur durch.

Bei einer nachweislichen Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes:

Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit (der Krankenstand) nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist ("klassische Arbeitsunfälle"), werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet – außer, der Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Wenn der Zivildienstleistende behauptet, eine Dienstunfähigkeit sei Folge des Zivildienstes, haben Sie dies unverzüglich auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität zu prüfen. Gibt es Zeugen? Beweismittel? Bei Zweifeln ist eine schriftliche Weisung, dass sich der Zivildienstleistende einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt unterziehen muss, sinnvoll.

Sie müssen den "Arbeitsunfall" mit einer AUVA-Meldung erfassen und an die AUVA melden. Eine Kopie dieser AUVA-Meldung bitte auch an die Zivildienstserviceagentur, per Fax an 01/585 47 09-63 5819 oder per E-Mail in CC an info@zivildienst.gv.at.

Wegunfälle:

Der Verwaltungsgerichtshof (das ist das oberste Gericht in Verwaltungsverfahren) hat entschieden, dass Wegunfälle in der Leistung des Zivildienstes begründet sind und daher § 19a Abs. 3 ZDG einschlägig ist. Das heißt, dass die Tage einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls nicht in die 24-Tage-Frist des § 19a Abs. 2 ZDG einzurechnen sind (Ausnahme: der Zivildienstleistende stimmt zu).

Vor diesem Hintergrund ersucht die Zivildienstserviceagentur, dass Vorgesetzte genau hinsehen, wenn ein Zivildienstleistender behauptet, einen Wegunfall gehabt zu haben, und seine Angaben überprüfen.

Sollte die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls übermäßig lange und nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, ist die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu empfehlen.

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Icon Gesundheit

Erkrankung bei Dienstantritt

Wenn der Zivildienstleistende zu Beginn seines Zivildienstes krank ist, muss er sich rechtzeitig beim Vorgesetzten (bei der Einrichtung) krank melden und rechtzeitig eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen. Falls der Zivildienstleistende länger krank sein wird, kann eine schriftliche Weisung, dass er sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterziehen muss, sinnvoll sein.

Falls der Zivildienstleistende aber am 24. Kalendertag noch immer im Krankenstand ist, müssen Sie dies unbedingt der Zivildienstserviceagentur melden.

Verpflegung auch während des Krankenstandes

Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm dabei gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch Essen auf Rädern.

Der Zivildienstleistende ist im Krankenhaus

braucht er ebenfalls ab dem 1. Krankenstandstag eine Bestätigung – entweder eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes oder eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Es kann sein, dass er beim Krankenhaus nach der Bestätigung fragen muss. Falls die Bestätigung vom Krankenhaus verweigert wird, sollte er sich die Verweigerung bestätigen lassen. Er muss diese Bestätigung innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Beginn des Krankenstandes) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

Wenn der Zivildienstleistende länger im Krankenstand ist, als auf der Bestätigung angegeben ist, oder wenn er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin im Krankenstand ist, muss er wieder spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen und diesen um eine Krankenstandsbestätigung über den weiteren Krankenstand ersuchen. Diese Bestätigung muss er auch innerhalb von 7 Tagen ab Entlassung aus dem Krankenhaus an die Einrichtung übermitteln.

Die Krankenstandsbestätigung ist unvollständig

  • Solange die Frist von 7 Kalendertagen nicht abgelaufen ist, können Sie den Zivildienstleistenden auffordern, eine vollständige Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Weisen Sie auf die gesetzliche Regelung und die drohende Anzeige hin.
  • Wenn die Frist zur Vorlage bereits abgelaufen ist, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der unvollständigen Bestätigung vor.
  • Sie brauchen keinen Antrag auf Nichteinrechnung bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen, wenn der Zivildienstleistende die Bestätigung zwar unvollständig, aber trotzdem innerhalb der Frist übermittelt hat.

Die Krankenstandsbestätigung wurde zu spät übermittelt

Wenn sich der Zivildienstleistende (telefonisch) krank meldet, aber keine Krankenstandsbestätigung fristgerecht übermittelt, ist er in diesem Zeitraum unentschuldigt vom Dienst fern. 

  • Erstatten Sie deshalb eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 65 ZDG
  • Senden Sie einen Antrag auf Nichteinrechnung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an die Zivildienstserviceagentur (beendigung@zivildienst.gv.at). Beilagen: Formular Krankmeldungen (in Kopie), Anzeige (in Kopie), Krankenstandsbestätigung (in Kopie);

Wenn die Krankenstandsbestätigung gar nicht übermittelt wurde, ist dies eine Dienstpflichtverletzung. Informationen zur weiteren Vorgehensweise finden Sie im Handbuch für Vorgesetzte, Kapitel Krankenstand.

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Ein Sanitäter führ eine Blutdruckmessung durch

Vertrauensarzt oder Amtsarzt-Untersuchung

Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung oder Dienstfähigkeit einen Zivildienstleistenden haben, ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung oder durch einen Amtsarzt möglich.

1. Untersuchung durch den Vertrauensarzt

Wenn sich der Zivildienstleistende krank gemeldet hat, Sie aber Zweifel an der Erkrankung haben, können Sie ihm die schriftliche (ggf. eingeschriebene) Dienstanweisung geben, sich innerhalb einer von Ihnen festgelegten Frist einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Sie können diese Dienstanweisung bei Bedarf vom Zivildienstleistenden unterzeichnen lassen. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung. In begründeten Fällen können Sie dem Zivildienstleistenden auch die Weisung geben, bei jedem weiteren Krankenstand den Vertrauensarzt aufzusuchen.

Wenn der Zivildienstleistende im Dienst erscheint, aber offensichtlich nicht dienstfähig wirkt, können Sie ihm die (am besten schriftliche) Dienstanweisung geben, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Zivildienstleistende betrunken ist oder unter Einfluss eines Suchtmittels steht. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung auch.

Wenn der Zivildienstleistende kurz vor Ende eines Krankenstandes den Dienst wieder aufnehmen möchte, Sie aber begründete Zweifel an seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit haben, ist eine Vertrauensarzt-Untersuchung ebenfalls möglich.

Der Vertrauensarzt muss ein Arzt sein (zum Beispiel ein Hausarzt oder Betriebsarzt). Falls Kosten für die Untersuchung durch den Vertrauensarzt entstehen, sind diese von der Einrichtung (deren Rechtsträger) zu bezahlen.

Bedenken Sie bitte, ob der Zivildienstleistende den Weg zum Arzt selbst bewältigen kann, oder ob er zum Arzt gebracht werden müsste beziehungsweise ein Hausbesuch nötig wäre.

Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch „Essen auf Rädern“.

Wenn der Zivildienstleistende die angeordnete Vertrauensarzt-Untersuchung verweigert, ist dies eine Dienstpflichtverletzung. Diese ist zu dokumentieren und bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Informieren Sie auch die Zivildienstserviceagentur darüber, diese leitet dann ein Nichteinrechnungsverfahren ein.

2. Untersuchung durch den Amtsarzt

Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung eines Zivildienstpflichtigen haben oder der Zivildienstpflichtige wegen immer wiederkehrenden Erkrankungen im Krankenstand ist (oder viele kurze Krankenstände hat), können Sie die Bezirksverwaltungsbehörde um eine Überprüfung der Erkrankung ersuchen. Es wird empfohlen, dass Sie die Bezirksverwaltungsbehörde zuerst telefonisch kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Für das schriftliche Ansuchen können Sie das Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldung verwenden. Legen Sie bitte die Krankenstandsbestätigungen bei.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - die Untersuchung durch einen Amtsarzt einzuleiten. Ob die Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird oder nicht, entscheidet diese aber selbst. Erfahrungsgemäß kann es einige Zeit dauern, bis der Amtsarzt die Untersuchung vornehmen kann. Wenn der Zivildienstleistende vor dem Untersuchungstermin wieder gesund wird – und damit der Grund für die Untersuchung wegfällt – wird in der Regel keine Amtsarztuntersuchung mehr durchgeführt. Deshalb sollte – wenn eine Meldung gemacht wird – diese sofort zu Beginn des Krankenstandes gemacht werden.

Da Zivildienstleistende bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind, können Sie ggf. auch die ÖGK um Überprüfung ersuchen. Ob die ÖGK dem Ersuchen nachkommt, entscheidet diese aber selbst, weil es im Zivildienstgesetz keine Verpflichtung dazu gibt.

Der Vorgesetzte (der Rechtsträger/ die Einrichtung) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden während der Dienstausübung vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. 

Wenn Sie Zweifel am Gesundheitszustand eines Zivildienstleistenden haben, oder wenn Sie Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie auch die Zivildienstserviceagentur um Überprüfung ersuchen. Die Zivildienstserviceagentur holt dann ein amtsärztliches Gutachten ein. Senden Sie dafür bitte ein Ersuchen um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an beendigung@zivildienst.gv.at.

Auch der Zivildienstleistende selbst kann die Zivildienstserviceagentur per Formular um Überprüfung seines Gesundheitszustandes ersuchen.

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FAQs zum Krankenstand

Kleine Spielzeugplättchen mit den aufgedruckten Großbuchstaben „Fragen“ und „Antworten“, am linken oberen Bildschirmrand ist das Zivildienstabzeichen zu sehen.

Nein. Ein ordnungsgemäß gemeldeter Krankenstand gilt als Zivildienst-Zeit.

Nein.

Es kommt darauf an, welcher Zeitraum auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist. Wenn in diesen Zeitraum Sonn- und Feiertage fallen, werden diese auch mitgezählt.

Ja! Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Kontrollieren Sie bitte die Gesamtsumme aller Krankenstandstage. Hinweis: Krankenstandstage, die nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind, werden nicht mitgezählt.

Nein. Tage einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls sind nicht in die 24-Tage-Frist einzurechnen (Ausnahme: der Zivildienstleistende stimmt zu).

Der Krankenstand muss mit einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung belegt sein. Wenn sich der Zivildienstleistende krank meldet, aber keine Bestätigung übermittelt, gilt er nicht als krank, sondern als unentschuldigt vom Dienst fern.

Es kommt darauf an, ob dieser dienstfreie Tag auch auf der Krankenstandsbestätigung als letzter oder voraussichtlich letzter Tag angegeben sein. Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben. Wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist, braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.

Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben, wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist. In diesem Fall braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.

Sie können ihn umgehend von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Der Vertrauensarzt ist ein Arzt, den Sie selbst bestimmen. Geben Sie dem Zivildienstleistenden dafür eine (schriftliche) Dienstanweisung. Der Vertrauensarzt kann feststellen, ob der Zivildienstleistende noch krank oder wieder dienstfähig ist. Wenn Kosten für die Untersuchung entstehen, sind diese von der Einrichtung (deren Rechtsträger) zu bezahlen.

Wenn sich der Zivildienstleistende krankgemeldet hat, aber etwa in sozialen Medien Fotos von Sportveranstaltungen veröffentlicht, bei denen er während seines Krankenstandes mitgespielt hat, dann können Sie dies der Gesundheitskasse (ÖGK) oder Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen. Diese Behörden können den Krankenstand überprüfen und gegebenenfalls aberkennen. Besprechen Sie die konkrete Vorgehensweise bitte telefonisch direkt mit diesen Behörden.

Nein! Der Zivildienstleistende kann nicht gekündigt oder suspendiert werden. Sämtliche Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, können nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden! Sie selbst, die Einrichtung und der Rechtsträger sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen. Einzige Ausnahme: Wenn der Zivildienstleistende in Summe 24 Krankenstandstage erreicht, ist er mit Ablauf des 24. Kalendertages aus dem Zivildienst entlassen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kontaktieren Sie bitte Ihren Zuweisungsreferenten für Details.

Ja. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt mit einer neuen Zuweisung bei null.

Nein, die Frist wird nicht gekürzt. Wenn der Zivildienstleistende vorzeitig entlassen und später neu zugewiesen wurde, gilt für die restliche Dienstzeit wieder die 24-Krankenstandstage-Frist.

Ja. Wenn der Zivildienstleistende nahtlos von einer Einrichtung zu einer anderen Einrichtung versetzt wurde, werden die bisherigen Krankenstands- und Dienstfreistellungstage mitgenommen bzw. mitgezählt.

Nein. Ein Zivildienstleistender, der versetzt werden soll, muss seinen Zivildienst - bis zum Tag der Versetzung - weiterhin in der aktuellen Einrichtung leisten. Über den konkreten Tag der Versetzung werden der Zivildienstleistende und die Einrichtung von der Zivildienstserviceagentur informiert.