Krankenstand

Ein Zivildiener in Uniform des Österreichischen Roten Kreuzes im Rettungs- und Krankentransportdienst, im Hintergrund ist ein Rettungsfahrzeug

Wer ist zuständig?

Klären Sie bitte innerhalb der Einrichtung:

  • Bei wem muss sich der Zivildienstleistende krankmelden? Vorgesetzte? Stellvertreter?
  • Wer ist für Meldungen an die Zivildienstserviceagentur zuständig?
  • Gibt es Zivildienst-Gesamtverantwortliche, die alle Meldungen für mehrere Dienststellen abwickeln?
  • Wer erstattet Anzeigen bei Dienstpflichtverletzungen?

Meldepflichten bei Erkrankung

Ein Zivildiener sitzt in einem Rettungswagen, eine Patientin liegt neben dem Zivildiener im Rettungswagen.

Bei einer Erkrankung muss der Zivildienstleistende:

  1. unverzüglich seinen Vorgesetzten über die Erkrankung und den Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
  3. eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt verlangen und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

Falls der Vorgesetzte begründete Zweifel hat – beispielsweise bei einer telefonischen Krankmeldung – kann er den Zivildienstleistenden mit einer Dienstanweisung zu einem Vertrauensarzt der Einrichtung schicken oder den Vertrauensarzt ersuchen, einen Hausbesuch beim Zivildienstleistenden vorzunehmen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, hat der Zivildienstleistende seinen Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.

Dokumentieren Sie bitte das Datum der Krankmeldung und der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung im Formular Krankmeldungen und in Ihren Dienstaufzeichnungen. Sie können auch die Uhrzeit der Krankmeldung vermerken und einen Eingangsstempel auf die Krankenstandsbestätigung geben. Das Formular berechnet, ob die Fristen korrekt eingehalten wurden. 

Wenn die Krankenstandsbestätigung vollständig ist und alle Fristen eingehalten wurden, ist dazu nichts Weiteres zu tun.

  • Vollständig = mit Art der Erkrankung und voraussichtlicher Dauer;
  • Fristgerecht = innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Dienstverhinderung übermittelt.

Ein ordnungsgemäß gemeldeter Krankenstand gilt als Zivildienstzeit, der Zivildienstleistende muss die Krankenstandstage nicht einarbeiten.

Wenn sich der Zivildienstleistende jedoch nicht rechtzeitig krankgemeldet hat, oder wenn er die Krankenstandsbestätigung nicht rechtzeitig übermittelt hat, begeht er eine Dienstpflichtverletzung.

Zur Art der Erkrankung: Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung anzugeben (§ 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Es wird empfohlen, dass der Zivildienstleistende dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigung vorlegt. Dieses wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt. Weisen Sie den Zivildienstleistenden unbedingt darauf hin, dass eine Anzeige mit Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist, wenn keine Art der Erkrankung angegeben ist.

Wenn der Zivildienstleistende länger krank ist, als ursprünglich auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist, ist die Vorgehensweise gleich, wie wenn er erstmals krank wäre. Das bedeutet, der Zivildienstleistende muss dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen (oder einen Hausbesuch veranlassen), um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese muss er wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten übermitteln.

Wenn der Zivildienstleistende schon früher als ursprünglich angegeben den Dienst wieder aufnehmen möchte, muss er eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen. Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil diese „Selbstabmeldung“ nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.

Downloads:

Fristen:

Erkrankung am... Arztbesuch spätestens am darauf folgenden... Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden...
Mo Di Mo
Di Mi Di
Mi Do Mi
Do Fr Do
Fr Mo Fr
Sa Mo Sa
So Mo So
  diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt

Impfungen

Die Einrichtung (der Rechtsträger) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind (Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 4 ZDG).

Wenn Mitarbeitende Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und die Zivildienstleistenden im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, müssen den Zivildienstleistenden dieselben Impfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Zivildienstserviceagentur organisiert jedoch keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende der Einrichtungen durch. Für nähere Auskünfte zu Impfungen kontaktieren Sie bitte die AUVA.

Kostenlose HPV-Impfung:

Seit 1. Juli 2024 ist die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) vom 9. bis zum 30. Geburtstag kostenlosWeitere Informationen finden Sie unter Humane Papillomaviren (HPV) | Impfen schützt einfach oder auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at.

Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)

Wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) ist, ist er automatisch aus dem Zivildienst entlassen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen längeren durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit. Eine "Weiterbeschäftigung" durch die Einrichtung ist dann nicht erlaubt!

Es werden die Kalendertage gezählt, die in der Krankenstandsbestätigung angegeben sind. Wenn im angegebenen Zeitraum auch Wochenenden und Feiertage liegen, werden diese als Krankenstandstage mitgezählt.

Ausnahme: Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist ("klassische Arbeitsunfälle"), werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet — außer, wenn der Zivildienstleistende damit einverstanden ist. Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. (Details siehe weiter unten.)

Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Deshalb ist ausnahmsweise kein Bescheid notwendig. Der Zivildienstleistende erhält aber von der Zivildienstserviceagentur eine Mitteilung über die Entlassung. Die Zivildienstserviceagentur kann auch eine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlassen.

Wenn ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde, wird er nach seiner Genesung ehestmöglich wieder zum Zivildienst zugewiesen. Wenn Sie ihn wieder einsetzen möchten, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt dann – nach der Entlassung und neuen Zuweisung – bei null. (Das heißt: Wenn der Zivildienstleistende vorzeitig entlassen und später neu zugewiesen wird, gilt für die restliche Dienstzeit also wieder die 24-Krankenstandstage-Frist.)

Unverzügliche Meldungen an die Zivildienstserviceagentur:

Erreicht ein Zivildienstleistender in Summe 24 Krankenstandstage, müssen Sie umgehend die Zivildienstserviceagentur verständigen! Wenn Sie keine Meldung erstatten, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung (Anzeige, Geldstrafe). Senden Sie bitte folgende Beilagen an beendigung@zivildienst.gv.at:

  • Auflistung aller Krankenstände (Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldungen)
  • Alle vorliegenden Krankenstandsbestätigungen
  • Bekanntgabe der verbrauchten Urlaubstage per E-Mail oder mit Formular. Damit die Einrichtung, zu der er später zugewiesen wird, über die Urlaubstage informiert werden kann.

Mit der vorzeitigen Entlassung folgt auch die Abmeldung der Kranken- und Unfallversicherung. Diese Abmeldung führt die Zivildienstserviceagentur durch.

Bei einer nachweislichen Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes:

Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit (der Krankenstand) nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist ("klassische Arbeitsunfälle"), werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet – außer, der Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Wenn der Zivildienstleistende behauptet, eine Dienstunfähigkeit sei Folge des Zivildienstes, haben Sie dies unverzüglich auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität zu prüfen. Gibt es Zeugen? Beweismittel? Bei Zweifeln ist eine schriftliche Weisung, dass sich der Zivildienstleistende einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt unterziehen muss, sinnvoll.

Sie müssen den "Arbeitsunfall" mit einer AUVA-Meldung erfassen und an die AUVA melden. Senden Sie eine Kopie der AUVA-Meldung bitte auch an die Zivildienstserviceagentur, per Fax an 01/585 47 09-63 5819 oder per E-Mail in CC an info@zivildienst.gv.at.

Wegunfälle:

Der Verwaltungsgerichtshof (das ist das oberste Gericht in Verwaltungsverfahren) hat entschieden, dass Wegunfälle in der Leistung des Zivildienstes begründet sind und daher § 19a Abs. 3 ZDG einschlägig ist. Das heißt, dass die Tage einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls nicht in die 24-Tage-Frist des § 19a Abs. 2 ZDG einzurechnen sind (Ausnahme: der Zivildienstleistende stimmt zu).

Vor diesem Hintergrund ersucht die Zivildienstserviceagentur, dass Vorgesetzte genau hinsehen, wenn ein Zivildienstleistender behauptet, einen Wegunfall gehabt zu haben, und seine Angaben überprüfen.

Sollte die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls übermäßig lange und nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, ist die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu empfehlen.

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Icon Gesundheit

Erkrankung bei Dienstantritt

Wenn der Zivildienstleistende zu Beginn seines Zivildienstes krank ist, muss er sich rechtzeitig beim Vorgesetzten (bei der Einrichtung) krank melden und rechtzeitig eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen. Falls der Zivildienstleistende länger krank sein wird, kann eine schriftliche Weisung, dass er sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterziehen muss, sinnvoll sein.

Falls der Zivildienstleistende aber am 24. Kalendertag noch immer im Krankenstand ist, müssen Sie dies unbedingt der Zivildienstserviceagentur melden.

Verpflegung auch während des Krankenstandes

Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm dabei gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch Essen auf Rädern.

Der Zivildienstleistende ist im Krankenhaus

Wenn der Zivildienstleistende im Krankenhaus ist, braucht er ebenfalls ab dem 1. Krankenstandstag eine Bestätigung – entweder eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes oder eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Es kann sein, dass er beim Krankenhaus nach der Bestätigung fragen muss. Falls die Bestätigung vom Krankenhaus verweigert wird, sollte er sich die Verweigerung bestätigen lassen. Er muss diese Bestätigung innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Beginn des Krankenstandes) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

Wenn der Zivildienstleistende länger im Krankenstand ist, als auf der Bestätigung angegeben ist, oder wenn er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin im Krankenstand ist, muss er wieder spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen und diesen um eine Krankenstandsbestätigung über den weiteren Krankenstand ersuchen. Diese Bestätigung muss er auch innerhalb von 7 Tagen ab Entlassung aus dem Krankenhaus an die Einrichtung übermitteln.

Die Krankenstandsbestätigung ist unvollständig

  • Solange die Frist von 7 Kalendertagen nicht abgelaufen ist, können Sie den Zivildienstleistenden auffordern, eine vollständige Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Weisen Sie auf die gesetzliche Regelung und die drohende Anzeige hin.
  • Wenn die Frist zur Vorlage bereits abgelaufen ist, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der unvollständigen Bestätigung vor.
  • Sie brauchen keinen Antrag auf Nichteinrechnung bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen, wenn der Zivildienstleistende die Bestätigung zwar unvollständig, aber trotzdem innerhalb der Frist übermittelt hat.

Die Krankenstandsbestätigung wurde zu spät übermittelt

Wenn der Zivildienstleistende nach einem Krankenstand bereits wieder im Dienst ist, aber die Krankenstandsbestätigung zu spät übermittelt hat, hat dies folgende Konsequenzen:

  • Erstatten Sie eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 65 ZDG
  • Senden Sie einen Antrag auf Nichteinrechnung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an die Zivildienstserviceagentur (beendigung@zivildienst.gv.at). Beilagen: Formular Krankmeldungen (in Kopie), Anzeige (in Kopie), Krankenstandsbestätigung (in Kopie);

Die Krankenstandsbestätigung wurde nicht übermittelt

Wenn sich der Zivildienstleistende (telefonisch) krankmeldet, aber keine Krankenstandsbestätigung übermittelt, ist er ab Beginn der Dienstabwesenheit unentschuldigt vom Dienst fern. Konsequenzen:

  1. Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung
  2. Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 63 ZDG
  3. Verständigung der Zivildienstserviceagentur = gesetzliche Verpflichtung

zu 1. Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung:

Fordern Sie den Zivildienstleistenden schriftlich (eingeschrieben) zur unverzüglichen Vorlage der Krankenstandsbestätigung und zur ordnungsgemäßen Dienstleistung auf. Diese Aufforderung sollten Sie am 8. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung an ihn senden. (Wenn der 8. Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, dann am darauffolgenden Werktag.) Weisen Sie darin auf die „unverzügliche Vorlage der Krankenstandsbestätigung und den unverzüglichen Dienstantritt hin. Wichtig ist, dass Sie dabei kein bestimmtes Datum für die Vorlage der Krankenstandsbestätigung vorgeben. Schreiben Sie stattdessen bitte „unverzüglich“. Beispiel:

Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie haben sich am TT.MM.JJJJ krankgemeldet. Sie haben jedoch keine Krankenstandsbestätigung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist an die Einrichtung übermittelt. Deshalb fordern wir Sie hiermit auf, die Krankenstandsbestätigung unverzüglich vorzulegen. Weiters fordern wir Sie auf, den Dienst unverzüglich anzutreten und den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

zu 2. Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde:

Erstatten Sie eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde – und zwar nach § 63 ZDG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst, mit Angabe des Zeitraums des unentschuldigten Fernbleibens. (Sollte der Zivildienstleistende aufgrund Ihrer Aufforderung doch noch eine Krankmeldung verspätet übermitteln, ist eine Anzeige nach § 65 ZDG vorgesehen.)

zu 3. Verständigung der Zivildienstserviceagentur = gesetzliche Verpflichtung:

Verständigen Sie die Zivildienstserviceagentur zeitnah schriftlich (am 8. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung, bei einem Samstag, Sonntag oder Feiertag am nächstmöglichen Werktag). Konkret: Senden Sie einen selbst formulierten Antrag auf Nichteinrechnung mit einer kurzen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung und Beilagen an beendigung@zivildienst.gv.at oder per Fax an 01/585 47 09-63 5819. Beilagen: Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldung (in Kopie), Anzeige (in Kopie), Krankenstandsbestätigung wenn vorhanden (in Kopie)

Die Verständigung der Zivildienstserviceagentur soll zeitnah erfolgen. Eine deutlich verspätete Meldung stellt ein strafbares Verhalten dar und kann zu einer Anzeige führen. Bitte beachten Sie, dass der Zivildienstleistende die Möglichkeit haben muss, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Im Sinne eines fairen Verfahrens ist es daher notwendig, dass die Meldung ehestmöglich erfolgt – und nicht erst Monate später.

Die Zivildienstserviceagentur prüft dann, ob ein Nichteinrechnungsverfahren eingeleitet wird. Eine Nichteinrechnung bedeutet, dass die Kalendertage zwischen dem Beginn der Erkrankung und der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung (oder bis zum Ende des Krankenstandes oder der Wiederaufnahme des Dienstes) nicht als ordnungsgemäß geleisteter Zivildienst gewertet werden.

Nichteinrechnungstage werden mit Bescheid festgestellt. Da der Zivildienstleistende für nicht eingerechnete Tage keine finanziellen Ansprüche hat, können Sie bereits ausgezahlte Bezüge von ihm zurückfordern (nach Rechtskraft des Nichteinrechnungs-Bescheides).

Außerdem werden nicht eingerechnete Tage in der Zivildienstbescheinigung vermerkt. Falls am Ende des Zivildienstes noch ein Entlassungs- oder Nichteinrechnungsverfahren im Laufen wäre, händigen Sie die Zivildienstbescheinigung bitte noch nicht aus. Kontaktieren Sie unbedingt die Zivildienstserviceagentur, damit die Bescheinigung aktualisiert wird.

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Ein Sanitäter führ eine Blutdruckmessung durch

Vertrauensarzt oder Amtsarzt-Untersuchung

Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung oder Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden haben, ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung oder durch einen Amtsarzt möglich.

1. Untersuchung durch den Vertrauensarzt:

Wenn sich der Zivildienstleistende krank gemeldet hat, Sie aber Zweifel an der Erkrankung haben, können Sie ihm die schriftliche (ggf. eingeschriebene) Dienstanweisung geben, sich innerhalb einer von Ihnen festgelegten Frist einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Sie können diese Dienstanweisung bei Bedarf vom Zivildienstleistenden unterzeichnen lassen. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung. In begründeten Fällen können Sie dem Zivildienstleistenden auch die Weisung geben, bei jedem weiteren Krankenstand den Vertrauensarzt aufzusuchen.

Wenn der Zivildienstleistende im Dienst erscheint, aber offensichtlich nicht dienstfähig wirkt, können Sie ihm die (am besten schriftliche) Dienstanweisung geben, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Zivildienstleistende unter Einfluss eines Suchtmittels steht. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung auch.

Wenn der Zivildienstleistende kurz vor Ende eines Krankenstandes den Dienst wieder aufnehmen möchte, Sie aber begründete Zweifel an seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit haben, ist eine Vertrauensarzt-Untersuchung ebenfalls möglich.

Der Vertrauensarzt muss ein Arzt sein (zum Beispiel ein Hausarzt oder Betriebsarzt). Falls Kosten für die Untersuchung durch den Vertrauensarzt entstehen, sind diese von der Einrichtung (vom Rechtsträger) zu bezahlen.

Bedenken Sie bitte, ob der Zivildienstleistende den Weg zum Arzt selbst bewältigen kann, oder ob er zum Arzt gebracht werden müsste beziehungsweise ein Hausbesuch nötig wäre.

Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch „Essen auf Rädern“.

Wenn der Zivildienstleistende die angeordnete Vertrauensarzt-Untersuchung verweigert, ist dies eine Dienstpflichtverletzung. Diese ist zu dokumentieren und bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Informieren Sie auch die Zivildienstserviceagentur darüber, diese leitet dann ein Nichteinrechnungsverfahren ein.

2. Untersuchung durch den Amtsarzt:

Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung eines Zivildienstpflichtigen haben oder der Zivildienstpflichtige wegen immer wiederkehrenden Erkrankungen im Krankenstand ist (oder viele kurze Krankenstände hat), können Sie die Bezirksverwaltungsbehörde um eine Überprüfung der Erkrankung ersuchen. Es wird empfohlen, dass Sie die Bezirksverwaltungsbehörde zuerst telefonisch kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Für das schriftliche Ansuchen können Sie das Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldung verwenden. Legen Sie bitte die Krankenstandsbestätigungen bei.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - die Untersuchung durch einen Amtsarzt einzuleiten. Ob die Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird oder nicht, entscheidet diese aber selbst. Erfahrungsgemäß kann es einige Zeit dauern, bis der Amtsarzt die Untersuchung vornehmen kann. Wenn der Zivildienstleistende vor dem Untersuchungstermin wieder gesund wird – und damit der Grund für die Untersuchung wegfällt – wird in der Regel keine Amtsarztuntersuchung mehr durchgeführt. Deshalb sollte – wenn eine Meldung gemacht wird – diese sofort zu Beginn des Krankenstandes gemacht werden.

Da Zivildienstleistende bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind, können Sie ggf. auch die ÖGK um Überprüfung ersuchen. Ob die ÖGK dem Ersuchen nachkommt, entscheidet diese aber selbst, weil es im Zivildienstgesetz keine Verpflichtung dazu gibt.

Der Vorgesetzte (der Rechtsträger/ die Einrichtung) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden während der Dienstausübung vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. 

Wenn Sie Zweifel am Gesundheitszustand eines Zivildienstleistenden haben, oder wenn Sie Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie auch die Zivildienstserviceagentur um Überprüfung ersuchen. Die Zivildienstserviceagentur holt dann ein amtsärztliches Gutachten ein. Senden Sie dafür bitte ein Ersuchen um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an beendigung@zivildienst.gv.at.

Auch der Zivildienstleistende selbst kann die Zivildienstserviceagentur per Formular um Überprüfung seines Gesundheitszustandes ersuchen.

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Facharztuntersuchung auf Weisung der Zivildienstserviceagentur

Wenn die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an einer durch einen Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit eines Zivildienstleistenden hat, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Facharzt zu unterziehen. Der Facharzt wird von der Zivildienstserviceagentur ausgewählt und von dieser beauftragt. Die Kosten für die Facharztuntersuchung trägt die Zivildienstserviceagentur.

Wenn der Facharzt keine Dienstunfähigkeit feststellt – oder wenn sich der Zivildienstleistende keiner Facharztuntersuchung unterzieht –, hat er die Zivildienstleistung zu erbringen.

Wenn sich der Zivildienstleistende keiner Untersuchung durch den Facharzt unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, werden die Tage, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt, nicht in den Zivildienst eingerechnet.

FAQs zum Krankenstand

Kleine Spielzeugplättchen mit den aufgedruckten Großbuchstaben „Fragen“ und „Antworten“, am linken oberen Bildschirmrand ist das Zivildienstabzeichen zu sehen.

Nein. Ein ordnungsgemäß gemeldeter Krankenstand gilt als Zivildienst-Zeit.

Nein.

Es kommt darauf an, welcher Zeitraum auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist. Wenn in diesen Zeitraum Sonn- und Feiertage fallen, werden diese auch mitgezählt.

Ja! Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Kontrollieren Sie bitte die Gesamtsumme aller Krankenstandstage. Hinweis: Krankenstandstage, die nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind, werden nicht mitgezählt.

Nein. Tage einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls sind nicht in die 24-Tage-Frist einzurechnen (Ausnahme: der Zivildienstleistende stimmt zu).

Der Krankenstand muss mit einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung belegt sein. Wenn sich der Zivildienstleistende krank meldet, aber keine Bestätigung übermittelt, gilt er nicht als krank, sondern als unentschuldigt vom Dienst fern.

Es kommt darauf an, ob dieser dienstfreie Tag auch auf der Krankenstandsbestätigung als letzter oder voraussichtlich letzter Tag angegeben sein. Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben. Wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist, braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.

Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben, wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist. In diesem Fall braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.

Sie können ihn umgehend von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Der Vertrauensarzt ist ein Arzt, den Sie selbst bestimmen. Geben Sie dem Zivildienstleistenden dafür eine (schriftliche) Dienstanweisung. Der Vertrauensarzt kann feststellen, ob der Zivildienstleistende noch krank oder wieder dienstfähig ist. Wenn Kosten für die Untersuchung entstehen, sind diese von der Einrichtung (deren Rechtsträger) zu bezahlen.

Wenn sich der Zivildienstleistende krankgemeldet hat, aber etwa in sozialen Medien Fotos von Sportveranstaltungen veröffentlicht, bei denen er während seines Krankenstandes mitgespielt hat, dann können Sie dies der Gesundheitskasse (ÖGK) oder Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen. Diese Behörden können den Krankenstand überprüfen und gegebenenfalls aberkennen. Besprechen Sie die konkrete Vorgehensweise bitte telefonisch direkt mit diesen Behörden.

Nein! Der Zivildienstleistende kann nicht gekündigt oder suspendiert werden. Sämtliche Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, können nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden! Sie selbst, die Einrichtung und der Rechtsträger sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen. Einzige Ausnahme: Wenn der Zivildienstleistende in Summe 24 Krankenstandstage erreicht, ist er mit Ablauf des 24. Kalendertages aus dem Zivildienst entlassen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kontaktieren Sie bitte Ihren Zuweisungsreferenten für Details.

Ja. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt mit einer neuen Zuweisung bei null.

Nein, die Frist wird nicht gekürzt. Wenn der Zivildienstleistende vorzeitig entlassen und später neu zugewiesen wurde, gilt für die restliche Dienstzeit wieder die 24-Krankenstandstage-Frist.

Ja. Wenn der Zivildienstleistende nahtlos von einer Einrichtung zu einer anderen Einrichtung versetzt wurde, werden die bisherigen Krankenstands- und Dienstfreistellungstage mitgenommen bzw. mitgezählt.

Nein. Ein Zivildienstleistender, der versetzt werden soll, muss seinen Zivildienst - bis zum Tag der Versetzung - weiterhin in der aktuellen Einrichtung leisten. Über den konkreten Tag der Versetzung werden der Zivildienstleistende und die Einrichtung von der Zivildienstserviceagentur informiert.