Krankenstand und COVID-19
- Wer ist zuständig?
- Meldepflichten bei Erkrankung
- COVID-19: Verkehrsbeschränkung statt Absonderung. Was gilt seit 1. August 2022?
- COVID-19: Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test, aber keine Krankheitssymptome. Was ist zu tun?
- Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test und Krankheitssymptome
- Impfungen
- Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)
- Erkrankung bei Dienstantritt
- Verpflegung auch während des Krankenstandes
- Wenn der Zivildienstleistende im Krankenhaus ist
- Wenn die Krankenstandsbestätigung unvollständig ist
- Wenn die Krankenstandsbestätigung zu spät übermittelt wurde
- Vertrauensarzt und Amtsarzt-Untersuchung
- FAQs zum Krankenstand
- FAQs für Einrichtungen zu COVID-19
Wer ist zuständig?
Klären Sie bitte innerhalb der Einrichtung:
- Bei wem muss sich der Zivildienstleistende krankmelden? Vorgesetzte? Stellvertreter?
- Wer ist für Meldungen an die Zivildienstserviceagentur zuständig?
- Gibt es Zivildienst-Gesamtverantwortliche, die alle Meldungen für mehrere Dienststellen abwickeln?
- Wer erstattet Anzeigen bei Dienstpflichtverletzungen?
Bei einer Erkrankung muss der Zivildienstleistende:
- unverzüglich seinen Vorgesetzten über die Erkrankung und den Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
- sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
- eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt verlangen und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.
Bei Krankheitssymptomen von COVID-19 muss sich der Zivildienstleistende umgehend telefonisch beim Vorgesetzten krankmelden. Außerdem muss er seinen Hausarzt telefonisch kontaktieren und dessen Anordnungen befolgen. Infos zum Vorgehen bei positivem PCR-Test finden Sie unter Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test.
Falls der Vorgesetzte begründete Zweifel hat – beispielsweise bei einer telefonischen Krankmeldung – kann er den Zivildienstleistenden mit einer Dienstanweisung zu einem Vertrauensarzt der Einrichtung schicken oder den Vertrauensarzt ersuchen, einen Hausbesuch beim Zivildienstleistenden vorzunehmen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, hat der Zivildienstleistende seinen Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.
Dokumentieren Sie bitte das Datum der Krankmeldung und der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung im Formular Krankmeldungen und in Ihren Dienstaufzeichnungen. Das Formular berechnet, ob die Fristen korrekt eingehalten wurden. Wenn die Krankenstandsbestätigung vollständig ist und alle Fristen eingehalten wurden, ist dazu nichts Weiteres zu tun. Vollständig = mit Art der Erkrankung und voraussichtlicher Dauer; Fristgerecht = innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Dienstverhinderung übermittelt.
Zur Art der Erkrankung: Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung anzugeben (§ 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Es wird empfohlen, dass der Zivildienstleistende dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigung vorlegt. Dieses wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt. Weisen Sie den Zivildienstleistenden unbedingt darauf hin, dass eine Anzeige mit Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist, wenn keine Art der Erkrankung angegeben ist.
Wenn der Zivildienstleistende länger krank ist, als ursprünglich auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist, ist die Vorgehensweise gleich, wie wenn er erstmals krank wäre. Das bedeutet, der Zivildienstleistende muss dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen (oder einen Hausbesuch veranlassen), um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese muss er wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten übermitteln.
Wenn der Zivildienstleistende schon früher als ursprünglich angegeben den Dienst wieder aufnehmen möchte, muss er eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen. Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil diese „Selbstabmeldung“ nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.
Download:
- Muster einer Krankenstandsbestätigung (PDF, 99,0 kB)
- Krankmeldungen und Urlaube zur Dokumentation für Vorgesetzte (XLS, 117,5 kB)
- Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer zur Krankenstandsbestätigung Zivildienstleistender (PDF, 182,1 kB)
Fristen:
Erkrankung am... | Arztbesuch spätestens am darauf folgenden... | Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden... |
---|---|---|
Mo | Di | Mo |
Di | Mi | Di |
Mi | Do | Mi |
Do | Fr | Do |
Fr | Mo | Fr |
Sa | Mo | Sa |
So | Mo | So |
diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt |
Verkehrsbeschränkung statt Absonderung. Was gilt seit 1. August 2022?
Mit 1. August 2022 wurde die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufgehoben und durch eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig.
Für Personen mit positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2 gilt nun:
- die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist,
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist,
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
- in geschlossenen Räumen,
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann;
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (etwa Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeitende, Bewohner, etc.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem 5. Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.
Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch beim Hausarzt erfolgen.
Stand: 1. August 2022

Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test, aber keine Krankheitssymptome. Was ist zu tun?
Wenn ein Zivildienstleistender ein positives PCR-Testergebnis erhält, muss er umgehend den Vorgesetzten informieren und das Testergebnis (in Kopie) fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.
Wenn er keine Krankheitssymptome hat, kann er unter den aktuell gültigen Auflagen (etwa der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, siehe Verkehrsbeschränkung) den Dienst verrichten. Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, sind seit 1. August 2022 Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung möglich.
Daher kann der Vorgesetzte einen Zivildienstleistenden mit positivem PCR-Test vom Dienst freistellen und diesem die – am besten schriftliche – dienstliche Weisung erteilen, die Zeit bis zum Ende der Verkehrsbeschränkung nicht zum Dienst zu erscheinen. Er kann dabei auch die (schriftliche) Weisung erteilen, sich um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu bemühen (Freitesten ab dem 5. Tag).
Die Entscheidung, eine Freistellung (entschuldigte Dienstabwesenheit) zu gewähren, liegt also beim Vorgesetzten. Es ist hierzu keine Anfrage bei der Zivildienstserviceagentur notwendig!
Die Zeit der Freistellung zählt nicht als Krankenstand, sondern als entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, wenn der Zivildienstleistende sein positives PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermittelt. Eine ärztliche Bestätigung ist nicht notwendig.
Die Tage der Freistellung werden nicht in die 24-Tage-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet, sondern als entschuldigte Dienstabwesenheit (entschuldigtes Fernleiben) im Dienstplan dokumentiert.
Zusammenfassung:
- Zivildienstleistender erhält positives PCR-Testergebnis, hat keine Krankheitssymptome;
- Er muss dies umgehend dem Vorgesetzten mitteilen und sein positives PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.
- Der Vorgesetzte kann eine Freistellung (entschuldigte Dienstabwesenheit) bis zum Ende der Verkehrsbeschränkung gewähren.
- Es ist keine Rücksprache mit der Zivildienstserviceagentur notwendig!
- Tage der Freistellung gelten nicht als Krankenstandstage, sondern als entschuldigte Dienstabwesenheit → Dokumentation im Dienstplan;
Stand: 1. August 2022
Der Zivildienstleistende hat einen positiven PCR-Test und Krankheitssymptome
Wenn der Zivildienstleistende einen positiven PCR-Test hat und Krankheitssymptome von COVID-19 aufweist, gilt er als dienstunfähig (krank). Er muss sich telefonisch beim Hausarzt krankmelden und die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis fristgerecht an die Einrichtung übermitteln.
Die Tage ab Erhalt des positiven PCR-Testergebnisses (bzw. ab Beginn der Dienstabwesenheit) werden in die 24-Tages-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet.
Wenn der Zivildienstleistende mit dieser Erkrankung (und vorheriger Erkrankungen) in Summe 24 Tage erreicht, müssen Sie dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen und – in diesem Fall – die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis an die Zivildienstserviceagentur senden.
Ausnahme von der 24-Tage-Frist: Wenn sich der Zivildienstleistende in der Einrichtung – also während der Leistung des Zivildienstes – infiziert hat, werden die Tage nicht als Krankenstandstage in die 24-Tages-Frist eingerechnet. (Außer, der Zivildienstleistende ist mit der Hinzuzählung einverstanden.)
Stand: 1. August 2022
Impfungen
Die Einrichtung (der Rechtsträger) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind (Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 4 ZDG).
Wenn Mitarbeitende Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und die Zivildienstleistenden im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, dann müssen den Zivildienstleistenden dieselben Impfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Zivildienstserviceagentur organisiert jedoch keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende der Einrichtungen durch. Für nähere Auskünfte zu Impfungen kontaktieren Sie bitte die AUVA.
Abschaffung der COVID-19-Impfpflicht
Die Einrichtung kann Zivildienstleistende nicht zu einer COVID-19-Impfung verpflichten, da die allgemeine COVID-19-Impfpflicht mit März 2022 ausgesetzt wurde. Am 23. Juni 2022 hat sich die Bundesregierung auf die Abschaffung der COVID-19-Impfpflicht geeinigt.
Zu allen anderen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Tests, Mund-Nasenschutz) können Sie die Zivildienstleistenden jedoch verpflichten, wenn dies für den Dienstbetrieb erforderlich ist und auch für die hauptamtlich Beschäftigten vorgesehen ist. Es gilt die jeweils aktuelle COVID-19-Maßnahmenverordnung. Eigene Bestimmungen für Zivildienstleistende gibt es nicht und sind bis auf Weiteres auch nicht geplant.
Hinweis zu amtswegig zugewiesenen Zivildienstleistenden:
- Es ist rechtlich nicht möglich, von bereits zugewiesenen Zivildienstpflichtigen eine Impfung oder einen Impfnachweis zu verlangen.
- Es ist auch nicht möglich, Zivildienstleistende wegen „Impfunwilligkeit“ zu einer anderen Einrichtung zu versetzen. Deshalb wäre es nicht zweckdienlich, einen Antrag auf Versetzung von „impfunwilligen“ Zivildienstleistenden bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen.
- Eine Impfverpflichtung für neue Dienstnehmer in Ihrer Einrichtung ist keine ausreichende Rechtfertigung für eine Impfpflicht für Zivildienstleistende. Zivildienstleistende werden mit Bescheid zugewiesen und können daher – im Gegensatz zu neuen Mitarbeitenden – nicht selbst entscheiden, ob sie den Dienst in dieser Einrichtung leisten wollen oder nicht. Zivildienstleistende müssen diesen Dienst auf der Grundlage des Zuweisungsbescheides leisten.
- Auch eine dienstliche Weisung, sich impfen zu lassen, ist gesetzlich nicht gedeckt und muss daher von den Zivildienstleistenden nicht befolgt werden.
- Der Zivildienstserviceagentur stehen keinerlei Daten über den Impfstatus von Zivildienstpflichtigen zur Verfügung. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, einen Impfstatus von Zivildienstleistenden zur erheben. Daher ist es auch faktisch nicht möglich, nur geimpfte Zivildienstpflichtige bestimmten Einrichtungen zuzuweisen.
Hinweis zu Wunschkandidaten, die Sie bei der Zivildienstserviceagentur anfordern können:
- Wenn sich ein Interessent bei Ihnen für eine Zivildienststelle bewirbt, können Sie diesem natürlich mitteilen, dass eine Impfung Voraussetzung für eine mögliche Anforderung darstellt. Es besteht ja für den Zivildienstpflichtigen keine Verpflichtung zu einer Bewerbung, und für Sie besteht keine Verpflichtung zu einer Anforderung.
Hinweis zu COVID-19-Tests und Mund-Nasenschutz:
- Sie können Zivildienstleistenden die dienstliche Weisung erteilen, einen entsprechenden beziehungsweise aktuellen negativen Testnachweis vorzulegen, sofern dieser für den Dienstbetrieb erforderlich ist und auch für die hauptamtlich Beschäftigten vorgesehen ist.
- Dies gilt auch für das Tragen eines entsprechenden Mund-Nasenschutzes. Falls der Zivildienstleistende dieser Weisung nicht nachkommt, kommen die (schon bisherigen) rechtlichen Konsequenzen zur Anwendung (Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung; bei andauernder Verweigerung vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 16 ZDG).
Stand: Juli 2022

Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)
Wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) ist, ist er automatisch aus dem Zivildienst entlassen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen längeren durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit. Eine Weiterbeschäftigung durch die Einrichtung ist dann nicht erlaubt!
Es werden die Kalendertage gezählt, die in der Krankenstandsbestätigung angegeben sind. Wenn in den angegebenen Zeitraum auch Wochenenden und Feiertage fallen, werden diese als Krankenstandstage mitgezählt.
Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit – etwa aufgrund einer Corona-Ansteckung - nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet - außer, wenn der Zivildienstleistende damit einverstanden ist. Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
Die Tage einer Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden aufgrund eines Wegunfalls sind jedoch sehr wohl in die 24-Tages-Frist einzurechnen. (Details zum Wegunfall siehe weiter unten.)
Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Deshalb ist ausnahmsweise kein Bescheid notwendig. Der Zivildienstleistende erhält aber von der Zivildienstserviceagentur eine Mitteilung über die Entlassung. Die Zivildienstserviceagentur kann auch eine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlassen.
Wenn ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde, wird er nach seiner Genesung ehestmöglich wieder zum Zivildienst zugewiesen. Wenn Sie ihn wieder einsetzen möchten, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt dann – nach der Entlassung und neuen Zuweisung – bei Null.
Wichtige Meldungen an die Zivildienstserviceagentur:
Erreicht ein Zivildienstleistender in Summe 24 Krankenstandstage, müssen Sie unbedingt am 25. Tag die Zivildienstserviceagentur verständigen! Falls der 25. Tag ein Samstag, Sonntag, oder Feiertag ist, genügt die Meldung am nächstfolgenden Werktag. Wenn Sie keine Meldung erstatten, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung (Anzeige, Geldstrafe). Senden Sie bitte folgende Beilagen an beendigung@zivildienst.gv.at:
- Auflistung aller Krankenstände (Formular Krankmeldungen)
- Alle vorliegenden Krankenstandsbestätigungen
- Bekanntgabe der verbrauchten Urlaubstage per E-Mail oder mit Formular. Damit die Einrichtung, zu der er später zugewiesen wird, über die Urlaubstage informiert werden kann.
Mit der vorzeitigen Entlassung folgt auch die Abmeldung der Kranken- und Unfallversicherung. Diese Abmeldung führt die Zivildienstserviceagentur durch.
Bei einer nachweislichen Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes:
Wenn der Krankenstand nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet – außer, der Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist (ein Arbeitsunfall oder eine Arbeitserkrankung), unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Wenn der Zivildienstleistende behauptet, eine Dienstunfähigkeit sei Folge des Zivildienstes, haben Sie dies unverzüglich auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität zu prüfen. Gibt es Zeugen? Beweismittel? Bei Zweifeln ist eine schriftliche Weisung, dass sich der Zivildienstleistende einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt unterziehen muss, sinnvoll.
Sie müssen den "Arbeitsunfall" mit einer AUVA-Meldung erfassen und an die AUVA melden. Eine Kopie dieser AUVA-Meldung bitte auch an die Zivildienstserviceagentur, per Fax an 01/585 47 09-63 5819 oder per E-Mail in CC an info@zivildienst.gv.at.
Wegunfälle:
Im „normalen“ Arbeitsrecht werden Wegunfälle als Arbeits-/Dienstunfall gewertet. Im Zivildienstgesetz (ZDG) gibt es den Begriff des „Arbeits-/Dienstunfalls“ jedoch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis zu W122 2232299 klargestellt, dass die Dienstunfähigkeit, die durch einen Wegunfall eines Zivildienstleistenden verursacht wurde, auf keine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes gemäß § 19a Abs. 3 ZDG zurückzuführen ist.
Daher sind die Tage einer Dienstunfähigkeit von Zivildienstleistenden aufgrund eines Wegunfalls sehr wohl in die 24-Tages-Frist einzurechnen.

Erkrankung bei Dienstantritt
Wenn der Zivildienstleistende zu Beginn seines Zivildienstes krank ist, muss er sich rechtzeitig beim Vorgesetzten (bei der Einrichtung) krank melden und rechtzeitig eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen. Falls der Zivildienstleistende länger krank sein wird, kann eine schriftliche Weisung, dass er sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterziehen muss, sinnvoll sein.
Falls der Zivildienstleistende aber am 24. Kalendertag noch immer im Krankenstand ist, müssen Sie dies unbedingt der Zivildienstserviceagentur melden.
Verpflegung auch während des Krankenstandes
Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm dabei gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch Essen auf Rädern.
Wenn der Zivildienstleistende im Krankenhaus ist
braucht er ebenfalls ab dem 1. Krankenstandstag eine Bestätigung – entweder eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes oder eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Es kann sein, dass er beim Krankenhaus nach der Bestätigung fragen muss. Falls die Bestätigung vom Krankenhaus verweigert wird, sollte er sich die Verweigerung bestätigen lassen. Er muss diese Bestätigung innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Beginn des Krankenstandes) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.
Wenn der Zivildienstleistende länger im Krankenstand ist, als auf der Bestätigung angegeben ist, oder wenn er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin im Krankenstand ist, muss er wieder spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen und diesen um eine Krankenstandsbestätigung über den weiteren Krankenstand ersuchen. Diese Bestätigung muss er auch innerhalb von 7 Tagen ab Entlassung aus dem Krankenhaus an die Einrichtung übermitteln.
Wenn die Krankenstandsbestätigung unvollständig ist
- Solange die Frist von 7 Kalendertagen nicht abgelaufen ist, können Sie den Zivildienstleistenden auffordern, eine vollständige Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Weisen Sie auf die gesetzliche Regelung und die drohende Anzeige hin.
- Wenn die Frist zur Vorlage bereits abgelaufen ist, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der unvollständigen Bestätigung vor.
- Sie brauchen keinen Antrag auf Nichteinrechnung bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen, wenn der Zivildienstleistende die Bestätigung zwar unvollständig, aber trotzdem innerhalb der Frist übermittelt hat.
Wenn die Krankenstandsbestätigung zu spät übermittelt wurde
Wenn sich der Zivildienstleistende (telefonisch) krank meldet, aber keine Krankenstandsbestätigung fristgerecht übermittelt, ist er in diesem Zeitraum unentschuldigt vom Dienst fern.
- Erstatten Sie deshalb eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 65 ZDG.
- Senden Sie einen Antrag auf Nichteinrechnung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an die Zivildienstserviceagentur (beendigung@zivildienst.gv.at). Beilagen: Formular Krankmeldungen (in Kopie), Anzeige (in Kopie), Krankenstandsbestätigung (in Kopie);
Wenn die Krankenstandsbestätigung gar nicht übermittelt wurde, ist dies eine Dienstpflichtverletzung. Informationen zur weiteren Vorgehensweise finden Sie im Handbuch für Vorgesetzte, Kapitel Krankenstand.

Vertrauensarzt oder Amtsarzt-Untersuchung
Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung oder Dienstfähigkeit einen Zivildienstleistenden haben, ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung oder durch einen Amtsarzt möglich.
1. Untersuchung durch den Vertrauensarzt
Wenn sich der Zivildienstleistende krank gemeldet hat, Sie aber Zweifel an der Erkrankung haben, können Sie ihm die schriftliche (ggf. eingeschriebene) Dienstanweisung geben, sich innerhalb einer von Ihnen festgelegten Frist einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Sie können diese Dienstanweisung bei Bedarf vom Zivildienstleistenden unterzeichnen lassen. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung. In begründeten Fällen können Sie dem Zivildienstleistenden auch die Weisung geben, bei jedem weiteren Krankenstand den Vertrauensarzt aufzusuchen.
Wenn der Zivildienstleistende im Dienst erscheint, aber offensichtlich nicht dienstfähig wirkt, können Sie ihm die (am besten schriftliche) Dienstanweisung geben, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Zivildienstleistende betrunken ist oder unter Einfluss eines Suchtmittels steht. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung auch.
Wenn der Zivildienstleistende kurz vor Ende eines Krankenstandes den Dienst wieder aufnehmen möchte, Sie aber begründete Zweifel an seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit haben, ist eine Vertrauensarzt-Untersuchung ebenfalls möglich.
Der Vertrauensarzt muss ein Arzt sein (zum Beispiel ein Hausarzt oder Betriebsarzt). Falls Kosten für die Untersuchung durch den Vertrauensarzt entstehen, sind diese von der Einrichtung (deren Rechtsträger) zu bezahlen.
Bedenken Sie bitte, ob der Zivildienstleistende den Weg zum Arzt selbst bewältigen kann, oder ob er zum Arzt gebracht werden müsste beziehungsweise ein Hausbesuch nötig wäre.
Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch „Essen auf Rädern“.
Wenn der Zivildienstleistende die angeordnete Vertrauensarzt-Untersuchung verweigert, ist dies eine Dienstpflichtverletzung. Diese ist zu dokumentieren und bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Informieren Sie auch die Zivildienstserviceagentur darüber, diese leitet dann ein Nichteinrechnungsverfahren ein.
2. Untersuchung durch den Amtsarzt
HinweisHinweis
Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind Amtsarztuntersuchungen derzeit nur eingeschränkt möglich. Wir ersuchen um Ihr Verständnis.
Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung eines Zivildienstpflichtigen haben oder der Zivildienstpflichtige wegen immer wiederkehrenden Erkrankungen im Krankenstand ist (oder viele kurze Krankenstände hat), können Sie die Bezirksverwaltungsbehörde um eine Überprüfung der Erkrankung ersuchen. Es wird empfohlen, dass Sie die Bezirksverwaltungsbehörde zuerst telefonisch kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Für das schriftliche Ansuchen können Sie das Formular Krankmeldungen verwenden. Legen Sie bitte die Krankenstandsbestätigungen bei.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - die Untersuchung durch einen Amtsarzt einzuleiten. Ob die Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird oder nicht, entscheidet diese aber selbst. Erfahrungsgemäß kann es einige Zeit dauern, bis der Amtsarzt die Untersuchung vornehmen kann. Wenn der Zivildienstleistende vor dem Untersuchungstermin wieder gesund wird – und damit der Grund für die Untersuchung wegfällt – wird in der Regel keine Amtsarztuntersuchung mehr durchgeführt. Deshalb sollte – wenn eine Meldung gemacht wird – diese sofort zu Beginn des Krankenstandes gemacht werden.
Da Zivildienstleistende bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind, können Sie ggf. auch die ÖGK um Überprüfung ersuchen. Ob die ÖGK dem Ersuchen nachkommt, entscheidet diese aber selbst, weil es im Zivildienstgesetz keine Verpflichtung dazu gibt.
Der Vorgesetzte (der Rechtsträger/ die Einrichtung) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden während der Dienstausübung vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
Wenn Sie Zweifel am Gesundheitszustand eines Zivildienstleistenden haben, oder wenn Sie Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie auch die Zivildienstserviceagentur um Überprüfung ersuchen. Die Zivildienstserviceagentur holt dann ein amtsärztliches Gutachten ein. Senden Sie dafür bitte ein Ersuchen um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an beendigung@zivildienst.gv.at.
Auch der Zivildienstleistende selbst kann die Zivildienstserviceagentur per Formular um Überprüfung seines Gesundheitszustandes ersuchen.

Nein. Ein ordnungsgemäß gemeldeter Krankenstand gilt als Zivildienst-Zeit.
Nein.
Es kommt darauf an, welcher Zeitraum auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist. Wenn in diesen Zeitraum Sonn- und Feiertage fallen, werden diese auch mitgezählt.
Ja! Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Kontrollieren Sie bitte die Gesamtsumme aller Krankenstandstage. Hinweis: Krankenstandstage, die nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind, werden nicht mitgezählt.
Ja.
Im „normalen“ Arbeitsrecht werden Wegunfälle als Arbeits-/Dienstunfall gewertet. Im Zivildienstgesetz (ZDG) gibt es den Begriff des „Arbeits-/Dienstunfalls“ jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis zu W122 2232299 klargestellt, dass die Dienstunfähigkeit, die durch einen Wegunfall eines Zivildienstleistenden verursacht wurde, auf keine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes gemäß § 19a Abs. 3 ZDG zurückzuführen ist.
Daher sind die Tage einer Dienstunfähigkeit von Zivildienstleistenden aufgrund eines Wegunfalls in die 24-Tages-Frist einzurechnen.
Der Krankenstand muss mit einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung belegt sein. Wenn sich der Zivildienstleistende krank meldet, aber keine Bestätigung übermittelt, gilt er nicht als krank, sondern als unentschuldigt vom Dienst fern.
Es kommt darauf an, ob dieser dienstfreie Tag auch auf der Krankenstandsbestätigung als letzter oder voraussichtlich letzter Tag angegeben sein. Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben. Wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist, braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.
Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben, wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist. In diesem Fall braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.
Sie können ihn umgehend von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Der Vertrauensarzt ist ein Arzt, den Sie selbst bestimmen. Geben Sie dem Zivildienstleistenden dafür eine (schriftliche) Dienstanweisung. Der Vertrauensarzt kann feststellen, ob der Zivildienstleistende noch krank oder wieder dienstfähig ist. Wenn Kosten für die Untersuchung entstehen, sind diese von der Einrichtung (deren Rechtsträger) zu bezahlen.
Wenn sich der Zivildienstleistende krankgemeldet hat, aber etwa in sozialen Medien Fotos von Sportveranstaltungen veröffentlicht, bei denen er während seines Krankenstandes mitgespielt hat, dann können Sie dies der Gesundheitskasse (ÖGK) oder Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen. Diese Behörden können den Krankenstand überprüfen und gegebenenfalls aberkennen. Besprechen Sie die konkrete Vorgehensweise bitte telefonisch direkt mit diesen Behörden.
Nein! Der Zivildienstleistende kann nicht gekündigt oder suspendiert werden. Sämtliche Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, können nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden! Sie selbst, die Einrichtung und der Rechtsträger sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen. Einzige Ausnahme: Wenn der Zivildienstleistende in Summe 24 Krankenstandstage erreicht, ist er mit Ablauf des 24. Kalendertages aus dem Zivildienst entlassen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kontaktieren Sie bitte Ihren Zuweisungsreferenten für Details.
Ja. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt mit einer neuen Zuweisung bei Null.