Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst

Als Zivildienstleistender erhalten Sie eine Grundvergütung von monatlich 536,10 Euro (Stand: 01.01.2023) und monatlich bis zu rund 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit). Außerdem sind Sie kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt. Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit. Für Details klicken Sie bitte auf:
- Grundvergütung
- Kranken- und Unfallversicherung
- Impfungen
- Angemessene Verpflegung
- KlimaTicket Ö Zivildienst, Fahrtkostenersatz
- Dienstkleidung
- Unterbringung am Dienstort
- Wohnkostenbeihilfe
- Familien-/Partnerunterhalt
- Nebenbeschäftigung in der dienstfreien Zeit
- Keine Familienbeihilfe während des Zivildienstes
- Kein Anspruch auf Unterhalt

Mit 1. Jänner 2023 wurde die Grundvergütung von 362,60 Euro auf 536,10 Euro monatlich erhöht. Diese wird bis zum 15. eines Monats von der Zivildiensteinrichtung (oder von deren Rechtsträger) an Sie ausgezahlt.
Falls Ihr Zivildienst aus gesundheitlichen oder disziplinären Gründen vorzeitig (vor dem Monatsletzten) beendet wird, kann für die betreffenden Kalendertage je ein Dreißigstel von der Grundvergütung abgezogen werden.
Sie erhalten keinen Lohnzettel. Falls Sie eine Bestätigung über erhaltene Bezüge benötigen, sprechen Sie bitte mit Ihrer Einrichtung über die Möglichkeit einer Bezugsbestätigung.

Kranken- und Unfallversicherung
Ab dem ersten Tag des Zivildienstes sind Sie und ihre mitversicherten Angehörigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr für Arzneimittel befreit. Außerdem werden die Zivildienstzeiten nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes auf dem Pensionskonto erfasst (seit dem 1.1.2005).
Mit Beginn des Zivildienstes meldet die Zivildienstserviceagentur Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an, und zwar in jenem Bundesland, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Gut zu wissen: Falls Sie vor Beginn des Zivildienstes eine Selbstversicherung (etwa bei der SVS) hatten, und diese Sozialversicherung während des Zivildienstes beenden möchten, müssen Sie selbst eine Abmeldung veranlassen. Die Zivildienstserviceagentur hat keine Informationen über eine Sozialversicherung außerhalb des Zivildienstes und führt auch keine Abmeldungen bei anderen Sozialversicherungsträgern oder früheren Arbeitsverhältnissen durch. Bei Fragen zu einer Abmeldung einer sonstigen (früheren) Sozialversicherung kontaktieren Sie bitte den entsprechenden Sozialversicherungsträger (etwa Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Gesundheitskasse).
Am letzten Tag Ihres Zivildienstes meldet die Zivildienstserviceagentur Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab. Ab dann müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie durch Ihren früheren oder neuen Arbeitgeber wieder versichert werden. Bei einer Mitversicherung (zum Beispiel bei den Eltern) müssen Sie die Gesundheitskasse (den Sozialversicherungsträger) über die notwendig gewordene Mitversicherung unmittelbar selbst verständigen!
Wenn Sie Fragen zum weiteren Versicherungsschutz haben, kontaktieren Sie bitte die Gesundheitskasse. Bei Fragen zum Krankenstand klicken Sie bitte auf Krankenstand.
Impfungen
In einigen Zivildiensteinrichtungen werden bestimmte Schutzimpfungen vorausgesetzt. Wenn die Mitarbeitenden der Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und Sie als Zivildienstleistender im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, muss Ihnen die Einrichtung dieselben Impfungen zur Verfügung stellen.
Genauere Auskünfte, ob in Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen notwendig sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sie direkt bei den Einrichtungen.
Die Zivildienstserviceagentur organisiert keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende durch.
Kostenlose HPV-Impfung
Die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) ist für Kinder ab dem 9. vollendeten Lebensjahr und Jugendliche bis zum 21. vollendeten Lebensjahr kostenlos. Weitere Informationen zur kostenlosen HPV-Impfung finden Sie auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at.

Angemessene Verpflegung
Während des Zivildienstes erhalten Sie eine angemessene Verpflegung von der Einrichtung, und zwar in Form von Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld. Sie können sich aber nicht aussuchen, ob Sie lieber Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld möchten. Die Art der Verpflegung wird von der Einrichtung anhand der Verpflegungsverordnung vorgegeben.
Die angemessene Verpflegung muss jeden Tag des Zivildienstes angeboten werden, also auch während dienstfreier Tage und an Krankenstandstagen, an denen Sie nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger verpflegt werden.
1. Naturalverpflegung
Die Naturalverpflegung besteht aus einem Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Die warme Mahlzeit kann zu Mittag oder am Abend angeboten werden. Dabei ist auf ärztliche Anordnungen und religiöse Gebote Bedacht zu nehmen. Für ärztliche Anordnungen kann die Einrichtung eine Arztbestätigung verlangen.
Die Naturalverpflegung kann in der Einrichtung selbst oder beispielsweise in einer Kantine, im Gasthaus, in Form von Essensgutscheinen oder angemessenen Lunchpaketen erfolgen. Für die Naturalverpflegung dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.

2. Verpflegungsgeld
Wenn die Naturalverpflegung nur teilweise oder gar nicht möglich ist, muss Ihnen die Einrichtung ein Verpflegungsgeld von monatlich bis zu 400 Euro (minus zulässiger Abzüge) auszahlen. Das Verpflegungsgeld wird folgendermaßen berechnet:
a.) Verpflegungsgeld, wenn gar keine Naturalverpflegung angeboten wird, für dienstfreie Tage und Krankenstandstage ohne Naturalverpflegung:
Für jeden Tag, an dem keine Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt wird, erhalten Sie einen Betrag von täglich 16 Euro minus folgender zulässiger Abzüge:
- 15% Abzug (2,40 Euro), wenn Sie Ihren Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichten, das heißt, wenn Dienstbeginn und Dienstende in der gleichen Ortsgemeinde sind,
- bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro), wenn die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr,
- 10% Abzug (1,60 Euro), wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr (Mikrowellenherd), Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung steht;
b.) Verpflegungsgeld, wenn teilweise Naturalverpflegung angeboten wird:
täglich 16 Euro minus zulässiger Abzüge (wie oben genannt):
- 15% Abzug (2,40 Euro) für einen gleichbleibenden Dienstort,
- bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro) für eine geringe körperliche Belastung,
- 10% Abzug (1,60 Euro) für entsprechende Kochgelegenheit,
und von dem so berechneten Betrag sind dann abzugelten:
- für das Frühstück 20%,
- für die warme Hauptmahlzeit 50% und
- für die weitere Mahlzeit 30%
c.) Die Einrichtung stellt Naturalverpflegung zur Verfügung. Sie konsumieren diese aber mit Zustimmung des Vorgesetzten nicht:
Wenn die Einrichtung (der Rechtsträger) die Naturalverpflegung zur Verfügung stellt, Sie diese aber – mit Zustimmung Ihres Vorgesetzten – nicht konsumieren, erhalten Sie die durchschnittlichen Kosten, die der Rechtsträger für die Mahlzeit aufbringen müsste. Der Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten 4 Euro nicht unterschreiten.

KlimaTicket Ö Zivildienst, Fahrtkostenersatz
Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.
Sie können das KlimaTicket Ö Zivildienst bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen kostenfrei bestellen, jedoch frühestens einen Monat vor Ihrem Zivildienstbeginn. Bitte Zuweisungsbescheid, Foto und Lichtbildausweis mitnehmen. Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise direkt beim Schalter geprüft werden.
Das KlimaTicket Ö Zivildienst ersetzt den früheren Fahrtkostenersatz für die Strecke Wohnort-Dienstort und die frühere ÖBB-Österreichcard Zivildienst. PKW-Kosten werden nicht erstattet. Falls Sie bereits privat ein KlimaTicket besitzen, können Sie dieses stornieren, um während Ihres Zivildienstes die Kosten dafür nicht tragen zu müssen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Servicestellen der Vertriebspartner, beim KlimaTicket Kundenservice oder unter AGBs zum KlimaTicket Ö (Vorläufiges Ticket, Ersatzausstellung bei Verlust, usw.)
Weitere Infos zum KlimaTicket Österreich
- Servicestellen der Vertriebspartner für Bestellung KlimaTicket Ö Zivildienst (nur persönlich vor Ort möglich) Servicestellen der Vertriebspartner für Bestellung KlimaTicket Ö Zivildienst (nur persönlich vor Ort möglich)
- AGBs und ausführliche Informationen zum KlimaTicket Ö (Vorläufiges Ticket, Ersatzausstellung bei Verlust, usw.) AGBs und ausführliche Informationen zum KlimaTicket Ö (Vorläufiges Ticket, Ersatzausstellung bei Verlust, usw.)
- KlimaTicket Kundenservice KlimaTicket Kundenservice
Fahrtkostenersatz bei Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung
Folgendes gilt nur bei einer Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung: Wenn Sie am Dienstort untergebracht sind und in Gebieten eingesetzt werden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhalten Sie (auf Antrag) einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen Ihrem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (das heißt, es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).

Soweit es die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes erfordert, erhalten Sie von der Einrichtung unentgeltlich die erforderliche Bekleidung (Uniform, Bekleidung nach besonderen Kleidervorschriften) und deren Reinigung. Für die Reinigung privater Kleidung müssen Sie jedoch selbst aufkommen.
Unterbringung am Dienstort
Die Einrichtung (oder deren Rechtsträger) muss Ihnen eine Unterbringung am Dienstort zur Verfügung stellen,
- wenn die tägliche fahrplanmäßige Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke Wohnort - Dienstort (gerechnet von der zu Ihrem Wohnort nächstgelegenen „Öffi-Station" bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) mehr als 2 Stunden beträgt, oder
- wenn die Art der Dienstleistung oder die Art des Einsatzes dies erfordert.
Die Unterkunft ist in diesen Fällen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei mehreren Wohnsitzen wird zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung herangezogen.
Wenn die Art des Einsatzes dies erfordert, sind Sie verpflichtet, eine vom Rechtsträger zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

Wohnkostenbeihilfe (nur auf Antrag)
Die Wohnkostenbeihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die Ihnen nachweislich für die erforderliche Beibehaltung Ihrer eigenen Wohnung entstehen. Sie müssen jedoch bereits am Tag der Ausstellung (Datum) Ihres Zuweisungsbescheides in das Mietverhältnis eingetreten und nach dem Meldegesetz gemeldet sein.
Wenn Sie den Erwerb einer konkreten Wohnung nachweislich bereits vor dem Ausstellungsdatum Ihres Zuweisungsbescheides (der Genehmigung des Bescheides) eingeleitet haben, besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Eine allgemeine, nicht auf eine konkrete Wohnung bezogene Anmeldung oder ein Vormerkschein ist jedoch nicht ausreichend, um Wohnkostenbeihilfe zu erhalten! Achtung: Setzen Sie sich in diesem Fall unbedingt sofort mit Ihrem Wohnbauträger bzw. künftigen Vermieter in Verbindung. Legen Sie diesem Ihren Zuweisungsbescheid vor und klären Sie eine mögliche Stilllegung Ihrer Vormerkung (zum Beispiel Wiener Wohn-Ticket).
Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen Sie einen selbstständigen Haushalt führen oder die Sie als Eigentümer, Miteigentümer, Hauptmieter oder Untermieter bewohnen (jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen) oder die Sie als Heimplatz für eine Ausbildung benötigen und deren Nutzung Sie für die Dauer Ihres Zivildienstes nicht ruhend stellen können.
Wenn Sie im Haushalt der Eltern oder Lebenspartnerin wohnen, erhalten Sie keine Wohnkostenbeihilfe.
Sie haben keinen Anspruch, wenn Sie Untermieter sind und das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in der Sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 14. Lebensjahres gemeldet waren, es sei denn, es handelt sich um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen Sie einen selbständigen Haushalt führen.
Ab wann kann ich einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe stellen?
Sobald Sie Ihren Zuweisungsbescheid erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe stellen. Den vorausgefüllten Antrag erhalten Sie gemeinsam mit dem Zuweisungsbescheid zugesendet. Alternativ können Sie auch folgende Formulare verwenden:
- Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt (als PDF) Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt (als PDF)
- Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt, ausfüllbar mit Handysignatur (ID-Austria) Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt, ausfüllbar mit Handysignatur (ID-Austria)
Das Verwaltungsverfahren führt das Heerespersonalamt durch - also nicht die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie den Antrag bis spätestens 3 Monate nach Dienstantritt einbringent, besteht der Anspruch ab dem 1. Monat der Zivildienstleistung. Wenn Sie den Antrag erst später einreichen, beginnt der Leistungsanspruch mit dem Monat nach der Antragstellung - also nicht rückwirkend.
Höhe der Wohnkostenbeihilfe
Für die Bemessung der Beihilfe werden u.a. Ausgaben für die Wohnung und das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten 3 Monate bzw. bei selbstständig Erwerbstätigen der Einkommenssteuerbescheid des der Genehmigung des Zuweisungsbescheides vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Mindestbemessungsgrundlage (zum Beispiel bei geringem oder keinem Einkommen) beträgt 1.448,77 Euro, die Höchstbemessungsgrundlage 6.579,83 Euro (Stand: 01.01.2023).
Die Wohnkostenbeihilfe beträgt maximal 30 Prozent der Bemessungsgrundlage. Wird zusätzlich auch Familienunterhalt gewährt, dürfen beide Beihilfen zusammengerechnet nicht mehr als 100 Prozent der Bemessungsgrundlage ergeben. Etwaige Grundgebühren für Telefon und Strom werden mit einem Grundgebührenpauschbetrag abgegolten, Kosten für Heizung und Stromverbrauch nicht vergütet.
Bescheid und Auszahlung
Das Heerespersonalamt entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Wohnkostenbeihilfe und sendet dem Antragsteller einen Bescheid zu. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages erfolgt dann durch die Zivildienstserviceagentur. Bei Fragen zur Auszahlung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivildienstserviceagentur unter 01/585 47 09-63 5800 gerne zur Verfügung.
Achtung: Jede Änderung der für die Leistungsbemessung maßgeblichen Umstände (zum Beispiel Wohnungswechsel oder Aufgabe der Wohnung) müssen Sie so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt mitteilen.

Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen haben, sind Sie herzlich eingeladen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heerespersonalamtes anzurufen:
Telefon: 050201/99 1650, Montag bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr (werktags)
Postanschrift für das Einbringen von Anträgen auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe:
Heerespersonalamt
Roßauer Lände 1
1090 Wien
Fax: 050201/10 17041
E-Mail: posteingang@bmlv.gv.at
Parteienverkehr und Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache:
1163 WIEN, Panikengasse 2, Montag bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr (werktags)
oder
8052 GRAZ, Straßganger Straße 171, Montag bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr (werktags)

Familien-/Partnerunterhalt (nur auf Antrag)
Während des Zivildienstes besteht – bei Zutreffen der Voraussetzungen – Anspruch auf Familien-/Partnerunterhalt für:
- die Ehefrau des Zivildienstleistenden,
- die Kinder, für die der Zivildienstleistende oder seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht,
- andere Personen, sofern der Zivildienstleistende auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat (zum Beispiel außereheliche Kinder, geschiedene Frau)
- den eingetragenen Partner (nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
Die Lebensgefährtin des Zivildienstleistenden hat keinen Anspruch auf Familien-/Partnerunterhalt.
Ab wann kann ich einen Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt stellen?
Sobald Sie Ihren Zuweisungsbescheid erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt stellen. Den vorausgefüllten Antrag erhalten Sie gemeinsam mit dem Zuweisungsbescheid zugesendet. Alternativ können Sie auch folgende Formulare verwenden:
- Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt (als PDF) Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt (als PDF)
- Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt, ausfüllbar mit Handysignatur (ID-Austria) Antrag auf Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt, ausfüllbar mit Handysignatur (ID-Austria)
Das Verwaltungsverfahren führt das Heerespersonalamt durch - also nicht die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie den Antrag bis spätestens 3 Monate nach Dienstantritt einbringen, besteht der Anspruch ab dem 1. Monat der Zivildienstleistung. Bei einer späteren Antragstellung beginnt der Leistungsanspruch mit dem Monat nach der Antragstellung - also nicht rückwirkend.
Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familien-/Partnerunterhalt während des Zivildienstes, beginnt der Anspruch mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
Für die Festsetzung der Höhe des Familien-/Partnerunterhaltes gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage und eine Höchstbemessungsgrundlage. Die Mindestbemessungsgrundlage von 1.448,77 Euro (Stand: 01.01.2023) wird herangezogen, wenn Sie kein Einkommen hatten oder weniger als diesen Betrag verdient haben. War das Einkommen höher als die Höchstbemessungsgrundlage von 6.579,83 Euro (Stand: 01.01.2023), dann gilt jedoch diese als durchschnittliches Einkommen.
Was gilt als Einkommen?
Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, vermindert um die darauf entfallende Einkommenssteuer (Lohnsteuer) sowie um die Pflichtbeiträge (etwa Sozialversicherung). Wenn Sie ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen, gilt das Nettoeinkommen des letzten Einkommenssteuerbescheides (Steuererklärung). Bis zum Nachweis kann die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen werden.
Der Familien-/Partnerunterhalt beträgt je Kalendermonat:
- für die Ehefrau/den eingetragenen Partner: 50% (falls getrennt lebend bis maximal 20%) der Bemessungsgrundlage, auch wenn die Ehefrau/der eingetragene Partner selbst ein Einkommen hat;
- für jedes im Haushalt des Zivildienstleistenden lebende Kind, für das Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: 10% der Bemessungsgrundlage; Wenn kein Anspruch für eine Ehefrau/einen eingetragenen Partner besteht, erhöht sich der für andere anspruchsberechtigte zum Haushalt des Zivildienstleistenden gehörende Personen insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30% der Bemessungsgrundlage. Dem Kind werden dann insgesamt 40% der Bemessungsgrundlage zuerkannt.
Beispiel 1: Ehepartner/eingetragener Partner + 2 Kinder = 50% + 10% + 10%
Beispiel 2: Lebensgemeinschaft + 2 Kinder = 30% + 10% + 10% - für sonstige Unterhaltsberechtigte: bis maximal 20% der Bemessungsgrundlage; Sollten die gesetzlichen Verpflichtungen jedoch höher liegen, müsste bei Gericht um Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen angesucht werden.
Insgesamt dürfen für eine Familie 80 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden. Der Familienunterhalt/Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zusammen dürfen 100 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Bescheid und Auszahlung
Das Heerespersonalamt entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Leistungen und sendet dem Antragsteller einen Bescheid zu. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages erfolgt jedoch durch die Zivildienstserviceagentur auf ein vom Anspruchsberechtigten bekannt zu gebendes inländisches Konto.
Achtung: Jede Änderung der für die Leistungsbemessung maßgeblichen Umstände (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Todesfall), müssen Sie so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt mitteilen.

Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen haben, sind Sie herzlich eingeladen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heerespersonalamtes anzurufen:
Telefon: 050201/99 1650, Montag bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr (werktags)
Postanschrift für das Einbringen von Anträgen auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe:
Heerespersonalamt
Roßauer Lände 1
1090 Wien
Fax: 050201/10 17041
E-Mail: posteingang@bmlv.gv.at
Parteienverkehr und Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache:
1163 WIEN, Panikengasse 2, Montag bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr (werktags)
oder
8052 GRAZ, Straßganger Straße 171, Montag bis Freitag von 07.30 bis 16.00 Uhr (werktags)
Nebenbeschäftigung in der dienstfreien Zeit
Es ist zulässig, in der dienstfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben, allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung darf nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden und die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Wenn Sie steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer Nebenbeschäftigung haben, kann Ihnen gerne das Finanzamt Auskunft geben.

Keine Familienbeihilfe während des Zivildienstes
Für die Zeit des Zivildienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu. (Ein Anspruch eines Zivildienstleistenden besteht nur für seine eigenen Kinder.)
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bezogen werden. Wenn Zivildienst geleistet wurde, kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe entscheidet das Finanzamt. Dieses ist auch für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich deshalb bitte an Ihr Wohnsitzfinanzamt.
