Tätigkeiten: Hilfsdienste, qualifizierter Einsatz und UBV-Modul

Ein Zivildiener schiebt einen Rollstuhl, in dem ein älterer Mann sitzt, auf einem Weg im Park

Hilfsdienste

Als Zivildienstleistender haben Sie grundsätzlich Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten zu erbringen. Die zulässigen Tätigkeiten sind im Zuweisungsbescheid angegeben. Diesen erhalten Sie vor dem Dienstbeginn zugesendet.

Wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, dürfen Sie kurzfristig auch nicht zu ihren Aufgaben gehörende Dienstleistungen erbringen. Aber auch diese Tätigkeiten müssen im Aufgabenbereich der Einrichtung liegen. Die Tätigkeiten werden vom Vorgesetzten angeordnet und müssen gewissenhaft verrichtet werden. Die Befolgung einer dienstlichen Weisung darf nur dann abgelehnt werden, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer Weisung ist eine Dienstpflichtverletzung, die zu einem Verwaltungsstrafverfahren führt.

Folgende Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende grundsätzlich nicht verrichten:

  • Toilettengänge mit Klienten, Körperpflege der Klienten, Pflegetätigkeiten und Tätigkeiten, für die andere landes-, bundes- oder berufsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) eine bestimmte Ausbildung vorschreiben.
  • Reinigungsdienste, wenn diese mehr als ein Drittel der Dienstzeit des Zivildienstleistenden ausmachen.
  • Tätigkeiten, die keine Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung und Beaufsichtigung des Vorgesetzten sind.
Ein Zivildiener spielt im Seniorenkompetenzzentrum Ahornhof das Akkordeon, eine Seniorenbetreuerin und ein älterer Herr hören zu

Möglichst hochwertiger Einsatz

Zivildienstleistende sollen nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

Damit soll eine möglichst sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes auch im Hinblick auf die Wertschätzung des erworbenen Wissens der Zivildienstleistenden gewährleistet werden.

Zivildiener in Uniform mit Taucherausrüstung
Zivildiener mit Taucherausrüstung;

Qualifizierter Einsatz mit Berufsberechtigung

Wie oben erwähnt, haben Zivildienstleistender grundsätzlich Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten zu erbringen. Wenn Sie aber eine nachweisliche Berufsberechtigung in jenem Dienstleistungsgebiet haben, das im Anerkennungsbescheid der Zivildiensteinrichtung angegeben ist, dann ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig. Die Berufsberechtigung können Sie vor oder während des Zivildienstes erlangt haben.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie und der Rechtsträger (die Einrichtung) mit dem qualifizierten Einsatz schriftlich einverstanden sind. Für dieses Einvernehmen gibt es das Formular Vereinbarung über den qualifizierten Einsatz.

Zivildienstleistende dürfen in Krankenhäusern jedoch nicht als Turnusärzte qualifiziert eingesetzt werden, weil aufgrund des Ärztegesetzes bei Turnusärzten noch keine Berufsberechtigung vorliegt.

Auch bei einem qualifizierten Einsatz müssen die Pflichten nach dem Zivildienstgesetz eingehalten werden. Zum Beispiel die fristgerechte und korrekte Meldung von Krankenständen und die Einhaltung der Dienstzeiten wie bei allen anderen Zivildienstleistenden. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung als andere Zivildienstleitsende und keinen Anspruch auf mehr Urlaubstage.

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UBV-Modul auf freiwilliger Basis für Zivildienstleistende

Zivildienstleistende in den Einsatzbereichen Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenbetreuung, Gesundheitsvorsorge und Krankenanstalten können – auf freiwilliger Basis – das „UBV-Modul“ (Unterstützung in der Basisversorgung) absolvieren.

Wenn Sie Interesse haben, das UBV-Modul zu absolvieren, sprechen Sie bitte mit Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten in der Einrichtung. Die Einrichtung ist aber nicht verpflichtet, das UBV-Modul zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten von rund 720 bis 1.200 Euro (je nach Anbieter) und allfällige Nebenkosten (wie Unterbringung) sind von der Einrichtung zu tragen, die den Zivildienstleistenden für das Modul anmeldet.

Im Rahmen des UBV-Moduls werden Ausbildungsinhalte wie Unterstützung bei der Körperpflege, bei der Verwendung von Pflegeutensilien und Hilfsmitteln, beim An- und Auskleiden unter Einsatz entsprechender Methoden und Techniken, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, das Erkennen von Ess- oder Schluckstörungen, Beobachtung von Ausscheidungen, usw. vermittelt.

Da mit der Absolvierung des UBV-Moduls keine Berufsberechtigung verbunden ist, zählt ein Einsatz nach Abschluss des UBV-Moduls nicht als „Qualifizierter Einsatz“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Zivildienstgesetz.

Anleitung und Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden mit UBV-Modul:

Bei allen Tätigkeiten des Zivildienstleistenden sind die Vorschriften des Zivildienstgesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) zu beachten.

Zivildienstleistende sind im Rahmen der Basisversorgung zu Hilfstätigkeiten nach § 3 ZDG (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 im besonderen Teil zu § 3 ZDG, 249 der Beilagen; XVIII. GP, Seite 18) unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) oder eines Arztes/einer Ärztin heranzuziehen. Sie sind nicht berechtigt, leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen auszuführen. Ergänzend dazu enthält das ZDG in § 38 Abs. 3 die Vorgabe, Zivildienstleistende nach Maßgabe der Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig einzusetzen.

Neben den zivildienstrechtlichen Vorgaben sind bei der Beurteilung der Frage, welche Hilfstätigkeiten Zivildienstleistende zulässigerweise erbringen dürfen, die für das jeweilige Dienstleistungsgebiet (etwa in der Behindertenhilfe, Alten- oder Krankenbetreuung oder beim Krankentransport) einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen maßgeblich. Daher kann weder die Art der Hilfstätigkeiten noch der Grad der notwendigen Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden bei der Verrichtung in oder außerhalb der Einrichtungen durch das Bundeskanzleramt in genereller Weise vorgegeben werden.

Soweit aufgrund von Unmündigkeit, des Ausmaßes an Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder sonstiger gesundheitlicher Beeinträchtigung der Klienten/Klientinnen Hilfstätigkeiten durch Zivildienstleistende in Frage kommen, ist zum Schutz der Zivildienstleistenden und der Klienten/Klientinnen sowie aus haftungsrechtlichen Erwägungen der Beaufsichtigung ein besonderes Augenmaß zu schenken.

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