Tätigkeiten: Hilfsdienste und qualifizierter Einsatz

Ein Zivildiener schiebt einen Rollstuhl, in dem ein älterer Mann sitzt, auf einem Weg im Park

Hilfsdienste

Als Zivildienstleistender haben Sie grundsätzlich Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten zu erbringen. Die zulässigen Tätigkeiten sind im Zuweisungsbescheid angegeben. Diesen erhalten Sie vor dem Dienstbeginn zugesendet.

Wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, dürfen Sie kurzfristig auch nicht zu ihren Aufgaben gehörende Dienstleistungen erbringen. Aber auch diese Tätigkeiten müssen im Aufgabenbereich der Einrichtung liegen. Die Tätigkeiten werden vom Vorgesetzten angeordnet und müssen gewissenhaft verrichtet werden. Die Befolgung einer dienstlichen Weisung darf nur dann abgelehnt werden, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer Weisung ist eine Dienstpflichtverletzung, die zu einem Verwaltungsstrafverfahren führt.

Folgende Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende grundsätzlich nicht verrichten:

  • Toilettengänge mit Klienten, Körperpflege der Klienten, Pflegetätigkeiten und Tätigkeiten, für die andere landes-, bundes- oder berufsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) eine bestimmte Ausbildung vorschreiben.
  • Reinigungsdienste, wenn diese mehr als ein Drittel der Dienstzeit des Zivildienstleistenden ausmachen.
  • Tätigkeiten, die keine Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung und Beaufsichtigung des Vorgesetzten sind.
Ein Zivildiener spielt im Seniorenkompetenzzentrum Ahornhof das Akkordeon, eine Seniorenbetreuerin und ein älterer Herr hören zu

Möglichst hochwertiger Einsatz

Zivildienstleistende sollen nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

Damit soll eine möglichst sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes auch im Hinblick auf die Wertschätzung des erworbenen Wissens der Zivildienstleistenden gewährleistet werden.

Zivildiener in Uniform mit Taucherausrüstung
Zivildiener mit Taucherausrüstung;

Qualifizierter Einsatz mit Berufsberechtigung

Wie oben erwähnt, haben Zivildienstleistender grundsätzlich Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten zu erbringen. Wenn Sie aber eine nachweisliche Berufsberechtigung in jenem Dienstleistungsgebiet haben, das im Anerkennungsbescheid der Zivildiensteinrichtung angegeben ist, dann ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig. Die Berufsberechtigung können Sie vor oder während des Zivildienstes erlangt haben.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie und der Rechtsträger (die Einrichtung) mit dem qualifizierten Einsatz schriftlich einverstanden sind. Für dieses Einvernehmen gibt es das Formular Vereinbarung über den qualifizierten Einsatz.

Zivildienstleistende dürfen in Krankenhäusern jedoch nicht als Turnusärzte qualifiziert eingesetzt werden, weil aufgrund des Ärztegesetzes bei Turnusärzten noch keine Berufsberechtigung vorliegt.

Auch bei einem qualifizierten Einsatz müssen die Pflichten nach dem Zivildienstgesetz eingehalten werden. Zum Beispiel die fristgerechte und korrekte Meldung von Krankenständen und die Einhaltung der Dienstzeiten wie bei allen anderen Zivildienstleistenden. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung als andere Zivildienstleitsende und keinen Anspruch auf mehr Urlaubstage.

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