Beschwerden und Dienstpflichtverletzungen

Ein Zivildiener sitzt an einem Schreibtisch, mit einer Hand hält er einen Telefonhörer an sein Ohr, mit der anderen Hand macht er Notizen
Zivildiener bei administrativen Tätigkeiten;

Beschwerden des Zivildienstleistenden

Jeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche oder Beschwerden bei der zuständigen Person vorzubringen, zum Beispiel beim Vorgesetzten. Dazu zählt auch das Recht, sich über ihn betreffende Mängel oder Übelstände im Bereich des Zivildienstes, über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich oder mündlich zu beschweren.

Beschwerde beim Vorgesetzten:

Ab dem 1. Tag und bis spätestens am 7. Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes kann sich der Zivildienstleistende mündlich beim Vorgesetzten oder schriftlich bei der Einrichtung beschweren. (Das heißt, eine „ordentliche Beschwerde“ einbringen). Wenn sich die Beschwerdegründe gegen Vorgesetzte richten, kann der Zivildienstleistende diese schriftlich beim Rechtsträger einbringen. Die Beschwerde muss dabei ausdrücklich als solche bezeichnet und begründet werden.

Der Vorgesetzte, der Rechtsträger oder die befugte Stelle muss die Beschwerde so rasch wie möglich erledigen, längstens jedoch innerhalb von 6 Wochen ab Einbringung. Der Zivildienstleistende muss über die Erledigung schriftlich in Kenntnis gesetzt werden – außer, wenn ihm der gesamte Inhalt der Erledigung mündlich mitgeteilt wird und er auf eine schriftliche Ausfertigung verzichtet.

Wenn einer Beschwerde nicht entsprochen wird, kann der Zivildienstleistende innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis des Erledigungsinhaltes einen Antrag auf Weiterführung der Beschwerde bei der jeweils nächsthöheren Stelle (etwa beim Rechtsträger) einbringen.

Beschwerde beim Amt der Landesregierung:

Wenn der Zivildienstleistende Fragen oder Beschwerden zum Zivildienst hat – etwa über Dienstzeiten, Tätigkeiten oder Dienstpflichten –, kann er sich an die Referenten beim Amt der Landesregierung wenden. Dieses Recht ist auf Mängel und Übelstände im Bereich der Vollziehung der Gesetze beschränkt. Beschwerden gegen Akte der Gesetzgebung sind nicht zulässig. Kontakt Amt der Landesregierung

Außerordentliche Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten:

Nur dann, wenn bei der Schlichtungsstelle beim Amt der Landesregierung keine Übereinkunft zwischen den Konfliktparteien erreicht wird, kann der Zivildienstleistende in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen eine außerordentliche Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten einbringen. Dieses Recht erlischt jedoch 1 Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber 2 Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Kontakt Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

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Richterhammer aus Holz

Dienstpflichtverletzungen des Zivildienstleistenden

Dienstpflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden sind zum Beispiel:

  • Nichtantritt des Zivildienstes
  • Verstoß gegen die Dienstzeit (§ 65 iVm § 23 ZDG)
  • unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst (§ 61, § 63 ZDG)
  • unentschuldigtes Verlassen des Dienstes
  • keine oder zu späte Übermittlung der Krankenstandsbestätigung, unvollständige Krankenstandsbestätigung (§ 65 iVm § 23c ZDG)
  • Nichtbefolgung einer Weisung des Vorgesetzten (§ 64 ZDG)
  • Nichteinfügen in die Gemeinschaft
  • Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
  • Vortäuschen der Dienstuntauglichkeit

Folgen von Dienstpflichtverletzungen im Überblick:

  • mündliche oder schriftliche Verwarnung
  • Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (je nach Anlassfall §§ 60 bis 65 ZDG mit Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro)
  • Weisung des Vorgesetzten an den Zivildienstleistenden, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (§ 23c Abs. 2 Z 3 ZDG)
  • Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Nichteinrechnung von Tagen in den Zivildienst (§ 15 ZDG); Nicht eingerechnete Tage werden in der Zivildienstbescheinigung eingetragen.
  • Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen, etwa für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage
  • Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen durch die Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Haftung für im Dienst entstandene Schäden nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
  • Freiheitsstrafe bei gerichtlich strafbaren Handlungen

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Mündliche oder schriftliche Verwarnung

Bitte klären Sie in der Einrichtung, welche Person Verwarnungen aussprechen und Anzeigen erstatten darf. Wenn der Zivildienstleistende seine Dienstpflichten verletzt, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige vor. Wenn Sie den Zivildienstleistenden zuvor mündlich oder schriftlich verwarnen, oder zur ordnungsgemäßen Dienstleistung auffordern, dokumentieren Sie diese Verwarnungen unbedingt mit:

  • Datum
  • Was ist vorgefallen? Was wird dem Zivildienstleistenden vorgeworfen? (Bitte kurze, prägnante Beschreibung: Was hätte der Zivildienstleistende tun sollen – und was hat er getan? Beispielsweise Dienstzeit nach Dienstplan von-bis, Erscheinen des Zivildienstleistenden um)
  • Wer hat die Dienstpflichtverletzung wahrgenommen?
  • eventuell: Folgen für den Dienstbetrieb

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Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistratisches Bezirksamt), in deren Sprengel die Tat begangen wurde. Für gerichtlich strafbare Handlungen sind die Gerichte zuständig. Wenn Sie eine Anzeige an die Behörde mailen, senden Sie diese bitte in CC zur Kenntnis auch an die Zivildienstserviceagentur.

Was soll die Anzeige enthalten?

  • Name, Geburtsdatum des Zivildienstleistenden
  • Ort, Datum des Vorfalls
  • Was ist vorgefallen? Was hätte der Zivildienstleistende tun sollen, was hat er getan?
  • Wer hat die Dienstpflichtverletzung wahrgenommen?
  • allfällige Beweismittel bitte beilegen

Strafrahmen

  • beispielsweise bis 360 Euro Geldstrafe bei fehlender Krankenstandsbestätigung oder Verstoß gegen die Dienstzeit
  • bis zu 1.450 Euro Geldstrafe bei Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung
  • bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, wer vorsätzlich der Zuweisung nicht Folge leistet, den Dienst verlässt oder ihm fern bleibt

Achtung: Auch Vorgesetzte können bei Verstößen gegen ihre Meldepflichten angezeigt werden:

  • bei Verstoß gegen Meldepflichten (§ 67 iVm §§ 38-39 ZDG)
  • bei fehlender Beaufsichtigung oder bei keiner angemessenen Beschäftigung des Zivildienstleistenden durch den Vorgesetzten (§ 68 Abs. 1 iVm § 38 ZDG)

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Vorzeitige Entlassung aus disziplinären Gründen (§ 16 ZDG)

Ein Zivildienstleistender kann nicht von der Einrichtung aus disziplinären Gründen suspendiert, gekündigt oder zurückgegeben werden. Auch der Zivildienstleistende selbst kann den Zivildienst nicht kündigen. Beginn- und Enddatum des Zivildienstes sind im Zuweisungsbescheid und in den Zuweisungslisten angegeben. Innerhalb dieser Zeit muss der Zivildienstleistende den Dienst ordnungsgemäß leisten. Ein anderes Beginn- oder Enddatum kann nur von der Zivildienstserviceagentur mit Bescheid verfügt werden. Einzige Ausnahme: Wenn der Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, siehe Krankenstand.

Sie können um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ansuchen,

  • wenn der Zivildienstleistende mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat und – trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung – durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, oder
  • wenn der Zivildienstleistende unentschuldigt vom Dienst fern ist. 

Weitere Informationen zur vorzeitigen Entlassung finden Sie im Handbuch für Vorgesetzte, Kapitel Dienstpflichtverletzungen.

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Nichteinrechnung von Tagen in den Zivildienst

Gründe für eine Nichteinrechnung (§ 15 ZDG):

  • Wenn die Krankenstandsbestätigung nicht rechtzeitig an den Vorgesetzten übermittelt wurde (also nicht innerhalb von 7 Kalendertagen), werden die Tage vom Beginn der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit bis zur Übermittlung der Krankenstandsbestätigung oder bis zum Ende des Krankenstandes nicht in den Zivildienst eingerechnet. Daher sollten Sie bitte auch das Eingangsdatum der Krankenstandsbestätigung vermerken.
  • sonstige Tage, in denen der Zivildienstleistende unentschuldigt keinen Dienst leistet,
  • die Tage, in der sich der Zivildienstleistende trotz dienstlicher Weisung keiner Untersuchung durch den Vertrauens- oder Amtsarzt unterzieht, das heißt die Tage bis zur Untersuchung oder bis zum Erscheinen zum Dienst im dienstfähigen Zustand,
  • Tage einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

Wenn einer dieser Gründe vorliegt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, um Nichteinrechnung anzusuchen. Und zwar ehestmöglich, damit sich der Zivildienstleistende zu den Vorwürfen äußern kann.

Nichteinrechnungstage werden von der Zivildienstserviceagentur mit Bescheid festgestellt und in der Zivildienstbescheinigung eingetragen. Der Zivildienstleistende hat keine finanziellen Ansprüche für nicht eingerechnete Tage und muss bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen.

Falls am Ende des Zivildienstes noch ein Entlassungs- oder Nichteinrechnungsverfahren im Laufen ist, Sie aber die Zivildienstbescheinigung schon erhalten haben, kontaktieren Sie unbedingt die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheinigung muss dann aktualisiert werden.

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Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen Bezügen

Der Zivildienstleistende muss zu Unrecht empfangene Bezüge zurückzahlen (etwa für Nichteinrechnungstage, für die er schon Bezüge erhalten hat). Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur.

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Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen

Wenn der Zivildienstleistende – nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, dass schließlich zur vorzeitigen Entlassung geführt hat – weitere schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten begangen hat, kann die Zivildienstserviceagentur auf Antrag die Zivildienst-Dauer bei der neuen Einrichtung (zu der er nach der Entlassung neu zugewiesen wird), um bis zu 3 Wochen verlängern.

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gemäß §§ 58 und 59 ZDG ist mit Freiheitsstrafe zu bestrafen,

  • wer der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
  • wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht.

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