Der Weg zum Zivildienst
In Österreich besteht die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger vom 17. bis zum 50. Geburtstag bzw. für Offiziere, Unteroffiziere oder Spezialkräfte bis zum 65. Geburtstag. Der Zivildienst ist ein Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen. Um Zivildienst leisten zu können, müssen Sie:
- männlicher österreichischer Staatsbürger sein,
- mindestens 17 Jahre alt sein,
- bei der Stellung beim Bundesheer tauglich oder „teiltauglich“ sein,
- und das Formular Zivildiensterklärung rechtzeitig abgeben, das heißt, innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung und darüber hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst;
Der ordentliche Zivildienst dauert 9 Monate und ist in einem Stück zu leisten. Eine Zuweisung zu diesem ist bis zum 35. Geburtstag möglich. Für die Abwicklung des Zivildienstes ist die Zivildienstserviceagentur zuständig, eine Bundesbehörde, die dem Bundeskanzleramt unterstellt ist.
Bitte wählen Sie aus:
- Stellung
- Zivildiensterklärung
- Waffenverbot für 15 Jahre
- Feststellungsbescheid = erster Bescheid der Zivildienstserviceagentur
- Stellensuche + Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung + Anforderung durch die Einrichtung
- Wenn Sie gerade in Ausbildung sind
- Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen/familiären Interessen
- Zweiteilung des Zivildienstes in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Einrichtung
- Zuweisungsbescheid und wichtige Info zum Kündigungsschutz
- Dienstantritt
- Pflichten der Zivildienstleistenden
- Widerruf der Zivildiensterklärung
- Wenn Sie vor dem Zivildienst länger als 6 Monate im Ausland sind
Die Stellungstermine finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres:
Jeder männliche österreichische Staatsbürger wird ab dem 17. Geburtstag vom Militärkommando schriftlich zur Stellung aufgefordert. Sie müssen der Stellungsaufforderung unbedingt Folge leisten. Aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, wie etwa unaufschiebbare Termine oder Krankheit, kann der Stellungstermin verschoben werden. In diesem Fall müssen Sie unbedingt die in der Stellungsaufforderung angeführte Ergänzungsabteilung kontaktieren.
Die Adressen der Stellungshäuser finden Sie auch auf der Homepage des Bundesheeres unter Stellung, Karriere beim Bundesheer
Sie haben die Möglichkeit, beim Militärkommando schriftlich um Vorverlegung des Stellungstermins anzusuchen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie zum Beispiel relativ jung maturieren und noch längere Zeit bis zur Einberufung zum Grundwehrdienst oder der Zuweisung zum Zivildienst warten müssten. Das Formular für das Ansuchen finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres unter Ersuchen um Verlegung eines Stellungstermins.
Bei der Stellung wird mit einigen Untersuchungen (zum Beispiel Blut-, Seh-, Gehör- und Belastungstest, psychologischer Test) die Eignung zum Wehrdienst ermittelt. Am Ende erhalten Sie einen Befund über die wichtigsten Untersuchungsergebnisse und die Tauglichkeitsbescheinigung. Sie können nur dann eine Zivildiensterklärung abgeben, wenn Sie bei der Stellung als tauglich befunden wurden.
Mit der Zivildiensterklärung geben Sie bekannt, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen zu können. Die Erklärung lautet: "Ich kann die Wehrpflicht nicht erfüllen, weil ich es - von den Fällen persönlicher Notwehr und Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Ich will deshalb Zivildienst leisten."
Das Formular Zivildiensterklärung finden Sie weiter unten, Sie erhalten dieses aber auch bei der Stellungskommission. Sie können die Zivildiensterklärung entweder direkt bei der Stellungskommission abgeben oder rechtzeitig an das Militärkommando senden. Wir empfehlen, dass Sie eine Kopie der Zivildiensterklärung aufbewahren und das Original eingeschrieben senden. Bei einer persönlichen Abgabe beim Militärkommando sollten Sie sich die Übergabe bestätigen lassen.
Geben Sie die Zivildiensterklärung unbedingt innerhalb der Frist ab:
innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung
und darüber hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst
Wenn Sie die Frist versäumt und schon einen Einberufungsbefehl vom Bundesheer erhalten haben, oder wenn Sie gerade den Präsenzdienst leisten, können Sie keine Zivildiensterklärung abgeben.
Download Formular Zivildiensterklärung:
Die Abgabe einer Zivildiensterklärung ist nicht möglich:
- Wenn die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung überschritten wurde, das bedeutet vom 2. Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles. Wenn Sie bereits einen Einberufungsbefehl erhalten haben oder wenn Sie gerade den Präsenzdienst leisten, können Sie keine Zivildiensterklärung abgeben.
- Nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes für 3 Jahre, gerechnet von dem Tag, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
- Wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
- Wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper des Bundes oder der Gemeinde angehört.
- Für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach deren Aufhebung. (Wenn Sie die Zivildiensterklärung widerrufen, können Sie ein Jahr lang keine neuerliche Zivildiensterklärung abgeben.)
Waffenverbot für 15 Jahre
Ab Eintritt der Zivildienstpflicht ist Ihnen für die Dauer von 15 Jahren der Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt. Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen - in begründeten Fällen - Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden. (Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 5 ZDG). Wenn Sie einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Waffenverbot einbringen möchten, senden Sie diesen an die zuständige Landespolizeidirektion. Formulieren Sie den Antrag bitte selbst - es gibt kein vorgegebenes Formular.