Urlaub und Dienstfreistellungen
Hochwasser und Unwetter: Sonderdienstfreistellung für Zivildiener, entschuldigtes Fernbleiben
16.09.2024
Die Unwetter der letzten Tage haben in großen Teilen Österreichs schwere Spuren hinterlassen. Viele Zivildienstleistende haben in freiwilligen Feuerwehren und anderen Vereinen ehrenamtlich einen wichtigen Beitrag geleistet – und werden auch in den nächsten Tagen noch damit beschäftigt sein, die entstandenen Schäden so gut wie möglich zu beseitigen.
Weiters ist nicht auszuschließen, dass Zivildienstleistende selbst von dieser Naturkatastrophe betroffen sind – und in den nächsten Tagen die Schäden beseitigen müssen.
In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, einem Zivildienstleistenden eine Sonderdienstfreistellung nach § 23b ZDG zu gewähren. Diese kann von der/dem Vorgesetzten – zusätzlich zum normalen Urlaub nach § 23a ZDG – bis zu einer Woche zuerkannt werden.
Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass Zivildienstleistende in jenen Situationen, in denen es ihnen nicht möglich ist – bspw. aufgrund von Unwetterschäden – mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Einrichtung zu gelangen, entschuldigt dem Dienst ferngeblieben sind. Somit sind diese Dienstabwesenheiten („Fehlzeiten“) entschuldigt.
2 Wochen Urlaub (Dienstfreistellung)
Zivildienstleistende haben das Recht auf 2 Wochen Dienstfreistellung (Urlaub). Das sind 12 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche, 10 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche.
Über den konkreten Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubes müssen Sie und der Zivildienstleistende rechtzeitig eine Vereinbarung treffen . Am besten schriftlich. Dabei ist auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen. Gibt es eine Einigung , kann der Zivildienstleistende seinen Urlaub jederzeit konsumieren .
Falls es keine Einigung gibt, hat der Zivildienstleistende die Hälfte des Urlaubes (1 Woche) zu Beginn des 7. Monats und die andere Hälfte (die restlichen Tage) am Ende seines Zivildienstes zu konsumieren.
Wenn der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung erkrankt, so sind die Tage der Erkrankung dann nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat und korrekt sowie fristgerecht gemeldet wurde.
Falls der Zivildienstleistende auf seinen Urlaub vergisst (oder wenn er den Urlaub am Ende des Zivildienstes konsumiert und währenddessen erkrankt), hat er keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für Urlaubstage. Allerdings sind Sie als Vorgesetzter verpflichtet, den Zivildienstleistenden über den Urlaubsanspruch und den rechtzeitigen Verbrauch des Urlaubes zu unterrichten.
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2 Tage Dienstfreistellung für Berufsvorbereitungen, Ausbildungszwecke
Zusätzlich zu den 2 Wochen Urlaub haben Zivildienstleistende den Anspruch auf eine Dienstfreistellung von bis zu 2 Tagen aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung . Also zum Beispiel für ein Vorstellungsgespräch, die Lehrabschlussprüfung oder eine Aufnahmeprüfung auf einer Universität. Der Zivildienstleistende muss seinen Vorgesetzten über einen solchen Termin mindestens eine Woche im Voraus informieren. Außerdem muss er eine entsprechende Bestätigung über diesen Termin vorlegen. Die freien Tage dürfen auch stundenweise aufgeteilt werden, dabei ist die Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen.
Sonderdienstfreistellung für familiäre oder persönliche Angelegenheiten
Für Zivildienstleistende gibt es keine „Pflegefreistellung" und keine „Übersiedlungstage". Allerdings kann der Vorgesetzte in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, eine Sonderdienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bewilligen. Und zwar:
zusätzlich zum Urlaub,
jedoch nur im unbedingt notwendigen Ausmaß
und insgesamt höchstens bis zu einer Woche.
Beispielgründe: Hochzeit, Todesfall, Geburt eines Kindes
Auf die Sonderdienstfreistellung hat der Zivildienstleistende keinen Rechtsanspruch. Diese ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich.
Falls der Zivildienstleistende in begründeten Fällen (etwa für die Pflege von erkrankten Angehörigen) einen längeren Zeitraum frei bräuchte, kann er einen (selbst formulierten) Antrag auf Befristete Befreiung vom Zivildienst an die Zivildienstserviceagentur senden. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird der Zivildienst unterbrochen. Der Zivildienstleistende wird dann später erneut zugewiesen werden (eventuell zu einer anderen Einrichtung), um die restliche Dienstzeit ableisten zu können.
"Papamonat"
Ein Zivildienstleistender hat Anspruch auf einen „Papamonat“ (eine Dienstfreistellung):
für die Dauer von 4 Wochen ,
im Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis 12 Wochen nach der Geburt des Kindes,
wenn das Kind zum Haushalt des Zivildienstleistenden gehört;
Im Zivildienst begonnene Ausbildungen muss der Zivildienstleistende vor dem Papamonat abschließen .
Der Zivildienstleistende muss den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem gewünschten Beginn des Papamonats darüber informieren.
Während des Papamonats muss die Einrichtung die Grundvergütung und Verpflegung bzw. das Verpflegungsgeld weiter auszahlen , sowie den Beitrag für die Kranken- und Unfallversicherung entrichten. Der Bund zahlt weiterhin das Zivildienstgeld an Einrichtungen der Kategorie 1 (740 Euro/Monat) und Kategorie 2 (550 Euro/Monat) aus.
Die Zeit des Papamonats zählt als geleistete Zivildienstzeit. Der Papamonat endet jedenfalls mit dem Ende des Zivildienstes.
Dokumentation und Meldungen
Die Dienstfreistellungen (Art und Zeitraum) müssen in einem Dienstplan oder in anderer geeigneter Form aufgezeichnet werden. Sie müssen die Dienstfreistellungen aber nicht an die Zivildienstserviceagentur melden - außer, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst VORZEITIG beendet . Also nur dann, wenn er zu einer anderen Einrichtung versetzt wird oder aus gesundheitlichen oder disziplinären Gründen vorzeitig aus dem Dienst entlassen wird. Verwenden Sie dann bitte das Formular Krankmeldung, Urlaubsmeldung (Dokumentation für Vorgesetzte).
Die Meldung ist notwendig, damit später die neue Einrichtung , zu der der Zivildienstleistende für die restliche Dienstzeit zugewiesen wird, über die konsumierten Urlaubstage informiert werden kann. Wenn die Meldung nicht erfolgt, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige gegen Vorgesetzte vor! Rechtsgrundlage: § 39/1 Zivildienstgesetz
Auslandsreise im Urlaub
Während der dienstfreien Zeit dürfen Zivildienstleistende ins Ausland reisen. Die Einholung einer Genehmigung bei der Zivildienstserviceagentur ist dafür nicht notwendig.
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Nebenbeschäftigung und Studium neben dem Zivildienst
Es ist für Zivildienstleistende zulässig, in der dienstfreien Zeit zu studieren oder eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben. Allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung oder das Studium dürfen nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden. Die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Allfällige steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer weiteren Beschäftigung muss der Zivildienstleistende selbst mit dem Finanzamt klären.
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Foto: Haus St. Vinzenz
Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:
1. Jänner (Neujahr)
6. Jänner (Heilige Drei Könige)
Ostermontag
1. Mai (Staatsfeiertag)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August (Maria Himmelfahrt)
26. Oktober (Nationalfeiertag)
1. November (Allerheiligen)
8. Dezember (Maria Empfängnis)
25. Dezember (Weihnachten)
26. Dezember (Stephanstag)
In Österreich galt der Karfreitag bis 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B. , der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft.
Die gesetzlich anerkannten Feiertage sind bei Normaldienst grundsätzlich dienstfrei . Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können Zivildienstleistende auch bei Normaldienst bis zu zweimal pro Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
Wenn (bei Normaldienst) in einer Woche ein dienstfreier Feiertag ist, hat der Zivildienstleistende dementsprechend weniger Wochenstunden – zum Beispiel 34 anstelle von 42 Wochenstunden. Es fallen dabei keine Minusstunden an. Der Feiertag muss hier nicht eingearbeitet werden.
Bei Turnusdienst kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Hinsichtlich der Mindestruhezeiten gelten dieselben Bestimmungen wie bei Normaldienst.
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