Krankenstand

Ein Zivildiener in Uniform des Österreichischen Roten Kreuzes im Rettungs- und Krankentransportdienst, im Hintergrund ist ein Rettungsfahrzeug

Was ist bei einer Erkrankung zu tun?

Als Zivildienstleistender sind Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert.

Wenn Sie während des Zivildienstes erkranken, müssen Sie:

  1. unverzüglich Ihren Vorgesetzten über die Erkrankung und Ihren Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
  3. eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt verlangen und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

Wenn der Vorgesetzte dies (aufgrund begründeter Zweifel) anordnet, müssen Sie sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterziehen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, ist der Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.

Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung in der Krankenstandsbestätigung anzugeben (Rechtsgrundlage: § 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Wenn die Art der Erkrankung nicht angegeben ist, begehen Sie (!) eine Dienstpflichtverletzung, die mit einer Anzeige zu ahnden ist.

Es wird deshalb empfohlen, dass Sie dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigung vorlegen. Dieses Formular wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit erstellt. Der Arzt hat darin die zutreffende Erkrankung anzukreuzen. Zur Art der Erkrankung darf auch auf ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte verwiesen werden.

Downloads:

Falls Sie die Krankenstandsbestätigung nicht fristgerecht übermitteln, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung. Dafür sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Außerdem riskieren Sie ein Nichteinrechnungsverfahren. 

Fristen:

Erkrankung am... Arztbesuch spätestens am darauf folgenden... Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden...
Mo Di Mo
Di Mi Di
Mi Do Mi
Do Fr Do
Fr Mo Fr
Sa Mo Sa
So Mo So
  diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt
Ein Zivildiener sitzt in einem Rettungswagen, eine Patientin liegt neben dem Zivildiener im Rettungswagen.

Wenn Sie länger krank sind, als auf der Krankenstandsbestätigung angegebenen ist, gilt das Gleiche wie oben beschrieben. Das bedeutet, Sie müssen dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag zum Arzt gehen, um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese ist dann wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten zu übermitteln.

Wenn Sie schon früher als ursprünglich angegeben Ihren Dienst wieder aufnehmen möchten, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen.

Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil eine solche Selbstabmeldung nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.

Falls Sie zu Beginn Ihres Zivildienstes (am Dienstantrittstag) krank sind, müssen Sie sich rechtzeitig bei dem Vorgesetzten (beziehungsweise bei der Einrichtung) krankmelden und wie oben angegeben rechtzeitig eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen.

Wenn Sie im Krankenhaus sind, brauchen Sie ebenfalls ab dem 1. Krankenstandstag eine Bestätigung – entweder eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes oder eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Es kann sein, dass Sie beim Krankenhaus nach der Bestätigung fragen müssen. Die Bestätigung müssen Sie innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Beginn des Krankenstandes) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln. Wenn Sie länger im Krankenstand sind, als auf der Bestätigung angegeben ist, oder wenn Sie nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin im Krankenstand sind, müssen Sie wieder spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen und diesen um eine Krankenstandsbestätigung über den weiteren Krankenstand ersuchen. Diese Bestätigung müssen Sie auch wieder innerhalb von 7 Tagen an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

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Icon Achtung

Vorzeitige Entlassung, wenn Sie in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)sind

Wenn Sie in Summe 24 Kalendertage im Krankenstand beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, sind Sie mit Ablauf des 24. Kalendertages automatisch aus dem Zivildienst entlassen! Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen längeren durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt.

Die Entlassung gilt ex lege – also automatisch. Es ist kein Bescheid notwendig. Sie erhalten jedoch eine Mitteilung von der Zivildienstserviceagentur über die Entlassung.

Außerdem kann die Zivildienstserviceagentur eine Amtsarztuntersuchung veranlassen. Das bedeutet, dass Sie sich dann von einem Amtsarzt untersuchen lassen müssen.

Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, werden die entsprechenden Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet. Sie sind jedoch verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich Ihrem Vorgesetzten zu melden.

Achtung: Mit der vorzeitigen Entlassung werden Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgemeldet. Sie müssen dann selbst dafür sorgen, dass Sie wieder sozialversichert werden. Zum Beispiel durch Ihren früheren oder neuen Arbeitgeber. Bei einer Mitversicherung (beispielsweise bei den Eltern) müssen Sie die Gesundheitskasse bzw. den Sozialversicherungsträger über die notwendige Mitversicherung unmittelbar selbst verständigen. Bei Fragen zu einer allfälligen Nachversicherung kontaktieren Sie bitte die Gesundheitskasse/den Sozialversicherungsträger.

Falls Sie vorzeitig aus dem Dienst entlassen worden sind, müssen Sie der Zivildienstserviceagentur ehestmöglich mitteilen, wenn Sie wieder gesund sind. Sie werden dann wieder zum Zivildienst zugewiesen (entweder zu Ihrer früheren oder zu einer anderen Einrichtung), damit Sie die offene, restliche Zivildienstzeit ableisten können.

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Überprüfen der Dienstfähigkeit, Untersuchung durch den Amtsarzt

Ein Sanitäter führ eine Blutdruckmessung durch

a) Bei begründeten Zweifeln an der Erkrankung:

Wenn der Vorgesetzte begründete Zweifel an Ihrer Erkrankung hat oder wenn Sie wegen immer wiederkehrender Erkrankungen im Krankenstand sind, kann der Vorgesetzte die Bezirksverwaltungsbehörde um Überprüfung der Erkrankung ersuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss anschließend – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – die Untersuchung durch einen Amtsarzt einleiten.

b) Bei begründeten Zweifeln an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Zivildienstleistung:

Wenn Sie oder Ihr Vorgesetzter begründete Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie um Überprüfung der Dienstfähigkeit ansuchen. Eine allfällige Untersuchung wird dann von der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasst und vom Amtsarzt durchgeführt. Verwenden Sie dafür bitte das Formular Ersuchen um Überprüfung der Dienstfähigkeit, siehe weiter unten.

Achtung: Eine vorzeitige Beendigung des Zivildienstes ist nur mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur zulässig - ausgenommen, wenn Sie in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) waren.

Impfungen

In einigen Zivildiensteinrichtungen werden bestimmte Schutzimpfungen vorausgesetzt. Wenn die Mitarbeitenden der Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und Sie als Zivildienstleistender im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, muss Ihnen die Einrichtung dieselben Impfungen zur Verfügung stellen.

Genauere Auskünfte, ob in Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen notwendig sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sie direkt bei den Einrichtungen.

Die Zivildienstserviceagentur organisiert keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende durch.

Kostenlose HPV-Impfung

Die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) ist für Kinder ab dem 9. vollendeten Lebensjahr und Jugendliche bis zum 21. vollendeten Lebensjahr kostenlos. Weitere Informationen finden Sie unter Humane Papillomaviren (HPV) | Impfen schützt einfach oder auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at

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