Krankenstand und COVID-19
Zivildienstleistende und ihre mitversicherten Angehörigen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert. Bitte wählen Sie aus:
Wenn Sie während des Zivildienstes erkranken, müssen Sie:
- unverzüglich Ihren Vorgesetzten über die Erkrankung und Ihren Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
- sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
- eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt verlangen und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.
Wenn Sie Krankheitssymptome von COVID-19 haben, müssen Sie sich umgehend bei Ihrem Vorgesetzten krank melden. Weiters müssen Sie Ihren Hausarzt telefonisch kontaktieren und dessen Anordnungen befolgen. Wenn Sie einen positiven PCR-Test haben und aufgrund von Krankheitssymptomen keinen Dienst leisten können, müssen Sie die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis (in Kopie) an die Einrichtung übermitteln. Sie müssen also unbedingt schriftliche Beweismittel (Krankenstandsbestätigung oder Testergebnis) an Ihre Einrichtung übermitteln.
Wenn der Vorgesetzte dies (aufgrund begründeter Zweifel) anordnet, müssen Sie sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterziehen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, ist der Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.
Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung in der Krankenstandsbestätigung anzugeben (Rechtsgrundlage: § 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Wenn die Art der Erkrankung nicht angegeben ist, begehen Sie (!) eine Dienstpflichtverletzung, die mit einer Anzeige zu ahnden ist.
Es wird deshalb empfohlen, dass Sie dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigung vorlegen. Dieses Formular wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit erstellt. Der Arzt hat darin die zutreffende Erkrankung anzukreuzen. Zur Art der Erkrankung darf auch auf ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte verwiesen werden.
Download:
- Muster einer Krankenstandsbestätigung (PDF, 99,0 kB)
- Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte (PDF, 182,1 kB)
Falls Sie die Krankenstandsbestätigung nicht fristgerecht übermitteln, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung. Dafür sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Außerdem riskieren Sie ein Nichteinrechnungsverfahren.
Erkrankung am... | Arztbesuch spätestens am darauf folgenden... | Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden... |
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Mo | Di | Mo |
Di | Mi | Di |
Mi | Do | Mi |
Do | Fr | Do |
Fr | Mo | Fr |
Sa | Mo | Sa |
So | Mo | So |
diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt |
Wenn Sie länger krank sind, als auf der Krankenstandsbestätigung angegebenen ist, gilt das Gleiche wie oben beschrieben. Das bedeutet, Sie müssen dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag zum Arzt gehen, um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese ist dann wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten zu übermitteln.
Wenn Sie schon früher als ursprünglich angegeben Ihren Dienst wieder aufnehmen möchten, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen.
Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil eine solche Selbstabmeldung nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.
Falls Sie zu Beginn Ihres Zivildienstes (am Dienstantrittstag) krank sind, müssen Sie sich rechtzeitig bei dem Vorgesetzten (beziehungsweise bei der Einrichtung) krankmelden und wie oben angegeben rechtzeitig eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen.
Wenn Sie im Krankenhaus sind, brauchen Sie ebenfalls ab dem 1. Krankenstandstag eine Bestätigung – entweder eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes oder eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Es kann sein, dass Sie beim Krankenhaus nach der Bestätigung fragen müssen. Die Bestätigung müssen Sie innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Beginn des Krankenstandes) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln. Wenn Sie länger im Krankenstand sind, als auf der Bestätigung angegeben ist, oder wenn Sie nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin im Krankenstand sind, müssen Sie wieder spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen und diesen um eine Krankenstandsbestätigung über den weiteren Krankenstand ersuchen. Diese Bestätigung müssen Sie auch wieder innerhalb von 7 Tagen an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.

Mit 1. August 2022 wurde die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufgehoben und durch eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem 5. Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.
Wenn Sie einen positiven PCR-Test erhalten haben, müssen Sie dies umgehend Ihrem Vorgesetzten (der Einrichtung) melden und Ihr positives Testergebnis fristgerecht an Ihren Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.
- Wenn Sie keine Symptome einer Erkrankung haben und daher dienstfähig sind, entscheidet der Vorgesetzte, ob Sie (unter Auflagen) den Dienst verrichten dürfen oder ob Sie – wenn Sie im Dienst auch mit vulnerablen Personengruppen Kontakt haben – vom Dienst freigestellt werden. Im Rahmen einer Freistellung kann auch die dienstliche Weisung erteilt werden, dass Sie vor Ablauf der 10 Tages-Verkehrsbeschränkung einen Freitestungs-Versuch zu unternehmen haben. Bei einer Dienstfreistellung durch den Vorgesetzten gelten die Tage als „gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst“ und somit nicht als Krankenstandstage.
- Wenn Sie Symptome von COVID-19 haben und daher nicht dienstfähig sind, müssen Sie sich telefonisch bei Ihrem Hausarzt krankmelden und die Krankenstandsbestätigung und/oder das positive PCR-Testergebnis fristgerecht an Ihre Einrichtung übermitteln. Sie gelten dann als dienstunfähig (krank). Die Tage ab Beginn der Dienstabwesenheit werden folglich in die 24-Tage-Frist des § 19a Zivildienstgesetz eingerechnet.
Stand: 1. August 2022

Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)
Wenn Sie in Summe 24 Kalendertage im Krankenstand beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, sind Sie mit Ablauf des 24. Kalendertages automatisch aus dem Zivildienst entlassen! Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen längeren durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt.
Die Entlassung gilt ex lege – also automatisch. Es ist kein Bescheid notwendig. Sie erhalten jedoch eine Mitteilung von der Zivildienstserviceagentur über die Entlassung.
Außerdem kann die Zivildienstserviceagentur eine Amtsarztuntersuchung veranlassen. Das bedeutet, dass Sie sich dann von einem Amtsarzt untersuchen lassen müssen.
Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit – etwa aufgrund einer Corona-Ansteckung - nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, werden die entsprechenden Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet. Sie sind jedoch verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich Ihrem Vorgesetzten zu melden.
Achtung: Mit der vorzeitigen Entlassung werden Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgemeldet. Sie müssen dann selbst dafür sorgen, dass Sie wieder sozialversichert werden. Zum Beispiel durch Ihren früheren oder neuen Arbeitgeber. Bei einer Mitversicherung (beispielsweise bei den Eltern) müssen Sie die Krankenkasse über die notwendige Mitversicherung unmittelbar selbst verständigen. Bei Fragen zu einer allfälligen Nachversicherung kontaktieren Sie bitte die Krankenkasse.
Falls Sie vorzeitig aus dem Dienst entlassen worden sind, müssen Sie der Zivildienstserviceagentur ehestmöglich mitteilen, wenn Sie wieder gesund sind. Sie werden dann wieder zum Zivildienst zugewiesen (entweder zu Ihrer früheren oder zu einer anderen Einrichtung), damit Sie die offene, restliche Zivildienstzeit ableisten können.
Amtsarztuntersuchungen sind aufgrund der COVID-19-Ausnahmesituation derzeit nur eingeschränkt möglich.
Wir ersuchen um Ihr Verständnis.

a) Bei begründeten Zweifeln an der Erkrankung:
Wenn der Vorgesetzte begründete Zweifel an Ihrer Erkrankung hat oder wenn Sie wegen immer wiederkehrender Erkrankungen im Krankenstand sind, kann der Vorgesetzte die Bezirksverwaltungsbehörde um Überprüfung der Erkrankung ersuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss anschließend – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – die Untersuchung durch einen Amtsarzt einleiten.
b) Bei begründeten Zweifeln an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Zivildienstleistung:
Wenn Sie oder Ihr Vorgesetzter begründete Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie um Überprüfung der Dienstfähigkeit ansuchen. Eine allfällige Untersuchung wird dann von der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasst und vom Amtsarzt durchgeführt. Verwenden Sie dafür bitte das Formular Ersuchen um Überprüfung der Dienstfähigkeit, siehe weiter unten.
Achtung: Eine vorzeitige Beendigung des Zivildienstes ist nur mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur zulässig - ausgenommen, wenn Sie in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) waren.