Dienstzeit

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Übersicht

Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit während des Zivildienstes richtet sich nach den Erfordernissen des Einsatzes und kann deshalb in den einzelnen Dienststellen unterschiedlich geregelt sein (innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung). Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens der Zeit entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Dienstzeitverordnung unterscheidet zwischen einem Normal- und einem Turnusdienst.

Bei Normaldienst sind die Dienstzeiten während eines mehrwöchigen Zeitraumes im Wesentlichen gleich bleibend auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt. Der Turnusdienst umfasst wechselnde Dienstzeiten (etwa Früh-, Nachmittags- oder Wochenenddienst). Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.

Die Dienstzeiten sind im Dienstplan ersichtlich. Dieser muss vom Vorgesetzten (der Einrichtung oder Einsatzstelle) grundsätzlich für mindestens 2 Wochen im Voraus erstellt werden. Der Dienstplan muss an einer für Zivildienstleistende leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar aufgelegt oder an diese ausgehändigt werden. Änderungen des Dienstplanes sind bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich (innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung). Eigenmächtige Änderungen durch Zivildienstleistende (zum Beispiel Diensttausch) sind nicht zulässig.  

Tägliche Dienstzeit:

  • grundsätzlich 8 bis 10 Stunden
  • bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten 4 bis 12 Stunden
  • bei Überstunden bis 15 Stunden

Wöchentliche Dienstzeit:

  • mindestens wie sonstige Beschäftigte, bei Normaldienst bis zu 45 Stunden, bei Turnusdienst bis zu 48 Stunden
  • bei Arbeitsbereitschaft bei Normaldienst bis zu 50 Stunden, bei Turnusdienst bis zu 52 Stunden
  • bei Überstunden bis zu 60 Stunden
  • jedoch im 8-Wochendurchschnitt ohne Arbeitsbereitschaft bis zu 45 Stunden, mit Arbeitsbereitschaft bis zu 50 Stunden

Nachtdienst:

  • gilt von 22:00 bis 06:00 Uhr
  • bis zu 24 Stunden pro Woche möglich
  • jedoch im 8-Wochendurchschnitt nur bis zu 16 Stunden pro Woche

Sonn- und Feiertage:

  • bei Normaldienst grundsätzlich dienstfrei, bei besonderen dienstlichen Erfordernissen jedoch bis zu zwei Mal pro Monat möglich; Durch einen Feiertag fallen keine Minusstunden an!
  • bei Turnusdienst möglich, jedoch muss einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen von mindestens 24 Stunden) gewährleistet sein

Zeitausgleich:

  • im Verhältnis 1:1 ab der 56. geleisteten Wochenstunde (bei Arbeitsbereitschaft besteht kein Rechtsanspruch bis zur 60. Stunde)

Keine Minusstunden:

  • Es gibt keine Gleitzeit und keine Minusstunden beim Zivildienst. Eine Dienstzeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nicht zulässig. 
Ein Zivildiener und ein Klient in einer Werkstätte bei der Herstellung eines Werkstückes aus Holz
Zivildiener in einer Werkstätte für Menschen mit Beeinträchtigungen;

Tägliche Dienstzeit

Die tägliche Dienstzeit muss grundsätzlich 8 bis 10 Stunden betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend festzulegen. Außerdem ist auf die Wegzeit zwischen Ihrer Wohnung (Unterkunft) und dem Dienstort Bedacht zu nehmen. Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit auch über- oder unterschritten werden. In diesen Fällen beträgt die tägliche Mindestdienstzeit 4 Stunden, die tägliche Maximaldienstzeit 12 Stunden.

Wöchentliche Dienstzeit

Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens jener Zeit entsprechen, die auch für sonstige Beschäftigte in der Einrichtung vorgesehen ist, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen versehen. Sie darf bei Normaldienst grundsätzlich 45 Stunden, bei Turnusdienst grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten.

Wenn in die Dienstzeit jedoch regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Wochendienstzeit bei einem Normaldienst 50 Stunden, bei Turnusdienst 52 Stunden betragen. Die Dienstzeit muss dabei so verteilt sein, dass innerhalb eines achtwöchigen Durchschnittes 45 Wochenstunden (ohne Arbeitsbereitschaft) beziehungsweise 50 Wochenstunden (bei Arbeitsbereitschaft) nicht überschritten werden.

Unter Arbeitsbereitschaft wird verstanden, dass der Zivildienstleistende an der Dienststelle anwesend ist und einer selbst gewählten Beschäftigung nachgehen kann (etwa Lesen). Eine Bereitschaft zu Hause mit Erreichbarkeit über das Handy, einen Pager oder dgl. wird nicht als Arbeitsbereitschaft angesehen. Dies wäre als Rufbereitschaft zu sehen, die gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht erlaubt ist.

Ein Schild mit Aufdruck "Ambulance" in Großbuchstaben, im Hintergrund sind Zivildiener in Uniform des Samariterbundes Österreichs zu sehen

Überstunden

Überstunden dürfen nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen vom Vorgesetzten angeordnet werden und nur in jenem Ausmaß, wie sie auch von sonstigen Mitarbeitern in der Einrichtung geleistet werden, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben.

Die tägliche Dienstzeit darf dabei 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 60 Stunden nicht überschreiten. Außerdem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden. 

Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, sind diese nicht angeordneten Dienstzeiten als Überstunden zu werten. Sie müssen die Leistung dieser Überstunden aber unverzüglich einem Vorgesetzten melden, ansonsten gelten diese als freiwillige Überstunden.

Jede Überstunde kann vom Vorgesetzten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Ab der 56. geleisteten Wochenstunde müssen Überstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Eine finanzielle Abgeltung von Überstunden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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Zeitausgleich

Wenn Überstunden geleistet wurden, müssen diese im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, wenn die zulässigen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit um mehr als 10 Stunden überschritten wurden, das heißt also spätestens ab der 56. geleisteten Wochenstunde. Eine Dienstzeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nicht zulässig.

Zwei Zivildiener in Uniform des Österreichischen Roten Kreuzes und ein Grundwehrdiener in Uniform sitzen an einem Tisch und spielen Schach
Zivildiener und Grundwehrdiener beim gemeinsamen Schachspielen

Ruhezeiten und Ruhepausen

Der Dienstplan muss so erstellt werden, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. Falls Sie am Dienstort untergebracht sind, ist die wöchentliche Ruhezeit so zu bemessen, dass Sie zweimal im Monat heimfahren können, sofern nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

Im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse kann die vorgesehene durchgehende Ruhezeit, die mindestens einmal wöchentlich gewährt werden muss, auch unterschritten werden. Sie hat jedoch mindestens 24 Stunden zu betragen. Im 4-Wochen-Durchschnitt muss zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.

Die tägliche Ruhezeit nach Diensten von 8 oder mehr Stunden muss grundsätzlich mindestens 11 Stunden betragen. Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann diese jedoch unterschritten werden (grundsätzlich nur bei unmittelbar aufeinander folgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat). Es muss Ihnen jedoch ein ununterbrochener Schlaf von täglich 8 Stunden möglich sein.

Die Ruhepausen richten sich grundsätzlich nach den Ruhepausen jener Mitarbeiter in der Einrichtung (Einsatzstelle), die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen erbringen. Gibt es keine Vergleichsmöglichkeit, so ist ein Dienst von mehr als 6 Stunden durch eine Ruhepause von 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause kann auf bis zu 3 kürzere Pausen aufgeteilt werden.

Ruhepausen sind nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.

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Sonn- und Feiertage

Ein Zivildiener und eine Klientin beim Wandern in den Bergen im Rahmen eines Bewohnerausfluges des Hauses St. Vinzenz

Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Maria Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Maria Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)

In Österreich galt der Karfreitag bis 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft.

Zum Dienst an Sonn- und Feiertagen siehe nächstes Kapitel (Beim Zivildienst gibt es keine Minusstunden).

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Ein Zivildiener im Einsatzbereich landwirtschaftliche Betriebshilfe mäht mit einer Sense das Gras auf einer grünen Wiese, im Hintergrund sind Bäume zu sehen. Der Zivildiener trägt eine grüne Schutzkleidung.
Zivildiener beim Einsatz in der landwirtschaftlichen Betriebshilfe;

Beim Zivildienst gibt es keine Minusstunden

Wenn Sie Normaldienst haben, sind die gesetzlichen Feiertage zumeist dienstfrei. In einer Arbeitswoche mit einem Feiertag haben Sie dann entsprechend weniger Wochenstunden (zum Beispiel nur 34 anstelle von 42 Wochenstunden). Es fallen dadurch keine Minusstunden an. Ein Feiertag muss also nicht eingearbeitet werden.

Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können Sie auch bei Normaldienst bis zu zweimal im Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden. Durch solche Dienste darf die wöchentliche Mindestruhezeit aber nicht unterschritten werden. Diese beträgt grundsätzlich 36 Stunden. Nur im Falle zwingender dienstlicher Erfordernissen kann die Mindestruhezeit bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 

Wenn Sie einen Turnusdienst haben, können Sie auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Hinsichtlich der Mindestruhezeiten gelten dieselben Bestimmungen wie bei Normaldienst.

Nachtdienst

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Sie können pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

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