Einschulung der Zivildienstleistenden

Einschulung der Zivildienstleistenden

Zivildienstleistende müssen von Vorgesetzten oder einer dafür zuständigen Person nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten beim Zivildienst unterrichtet und – soweit erforderlich – eingeschult und fortgebildet werden.

Die Einschulung über die Rechte und Pflichten muss dokumentiert und aufbewahrt werden – und bei einer allfälligen Anfrage der Überwachungsbehörde (Amt der Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde) an diese übermittelt werden. Eine automatische Weiterleitung an das Amt der Landesregierung oder die Zivildienstserviceagentur ist nicht notwendig.

Für die Dokumentation können Sie das Formular Bestätigung der Einschulung (PDF, 526 KB) verwenden. Alternativ können Sie auch eine selbst gestaltete Bestätigung verwendet werden, zum Beispiel eine Teilnahmeliste mit den entsprechenden Angaben zur Schulung.

Es wird empfohlen, das PDF Rechte und Pflichten gemeinsam mit dem Zivildienstleistenden durchzusehen und dafür mehrere Stunden einzuplanen. Der Zivildienstleistende muss an der notwendigen Einschulung, Aus- und Fortbildung teilnehmen und die für die ordnungsgemäße Dienstleistung notwendigen Schulungen absolvieren.

UBV-Modul auf freiwilliger Basis für Zivildienstleistende

Zivildienstleistende in den Einsatzbereichen Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenbetreuung, Gesundheitsvorsorge und Krankenanstalten können – auf freiwilliger Basis – das „UBV-Modul“ (Unterstützung in der Basisversorgung) absolvieren.

Einrichtungen sind jedoch nicht verpflichtet, den Zivildienstleistenden das UBV-Modul zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten von rund 720 bis 1.200 Euro (je nach Anbieter) und allfällige Nebenkosten (wie Unterbringung) sind von der Einrichtung zu tragen, die den Zivildienstleistenden für das Modul anmeldet.

Im Rahmen des UBV-Moduls werden Ausbildungsinhalte wie Unterstützung bei der Körperpflege, bei der Verwendung von Pflegeutensilien und Hilfsmitteln, beim An- und Auskleiden unter Einsatz entsprechender Methoden und Techniken, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, das Erkennen von Ess- oder Schluckstörungen, Beobachtung von Ausscheidungen, usw. vermittelt.

Da mit der Absolvierung des UBV-Moduls keine Berufsberechtigung verbunden ist, zählt ein Einsatz nach Abschluss des UBV-Moduls nicht als „Qualifizierter Einsatz“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Zivildienstgesetz.

Anleitung und Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden mit UBV-Modul:

Bei allen Tätigkeiten des Zivildienstleistenden sind die Vorschriften des Zivildienstgesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) zu beachten.

Zivildienstleistende sind im Rahmen der Basisversorgung zu Hilfstätigkeiten nach § 3 ZDG (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 im besonderen Teil zu § 3 ZDG, 249 der Beilagen; XVIII. GP, Seite 18) unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) oder eines Arztes/einer Ärztin heranzuziehen. Sie sind nicht berechtigt, leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen auszuführen. Ergänzend dazu enthält das ZDG in § 38 Abs. 3 die Vorgabe, Zivildienstleistende nach Maßgabe der Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig einzusetzen.

Neben den zivildienstrechtlichen Vorgaben sind bei der Beurteilung der Frage, welche Hilfstätigkeiten Zivildienstleistende zulässigerweise erbringen dürfen, die für das jeweilige Dienstleistungsgebiet (etwa in der Behindertenhilfe, Alten- oder Krankenbetreuung oder beim Krankentransport) einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen maßgeblich. Daher kann weder die Art der Hilfstätigkeiten noch der Grad der notwendigen Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden bei der Verrichtung in oder außerhalb der Einrichtungen durch das Bundeskanzleramt in genereller Weise vorgegeben werden.

Soweit aufgrund von Unmündigkeit, des Ausmaßes an Pflegebedürftigkeit, Behinderung
oder sonstiger gesundheitlicher Beeinträchtigung der Klienten/Klientinnen Hilfstätigkeiten durch Zivildienstleistende in Frage kommen, ist zum Schutz der Zivildienstleistenden und der Klienten/Klientinnen sowie aus haftungsrechtlichen Erwägungen der Beaufsichtigung ein besonderes Augenmaß zu schenken.

Ausführlichere Informationen finden Sie unter:

Pflichten der Zivildienstleistenden

Zu den Pflichten der Zivildienstleistenden zählen:

  • Dienstantritt gemäß Zuweisungsbescheid
  • Teilnehmen an der Einschulung und Fortbildung
  • Absolvieren des E-Learning-Moduls Staat und Recht
  • Tragen des Dienstabzeichens (der Zivildienstkarte)
  • Gewissenhafte Verrichtung der im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen
  • Pünktliches und genaues Befolgen der dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten
  • Einhalten der Dienstzeit
  • Meldepflichten, insbesondere bei Krankheit und Dienstverhinderung
  • Einfügen in die Gemeinschaft: Der Zivildienstleistende muss sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung zu erbringen hat, einfügen und darf durch sein Verhalten das Betriebsklima nicht stören und das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  • Einhalten der Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse (Verschwiegenheitspflicht); Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst weiter.
  • Beziehen einer vom Rechtsträger (von der Einrichtung) zugewiesenen dienstlichen Unterkunft, wenn dies die Art des Einsatzes erfordert

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