Mein Weg zum Zivildienst, Zivildiensterklärung und Wunscheinrichtung

In Österreich besteht die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger vom 17. bis zum 50. Geburtstag. Der Zivildienst ist ein Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen.

Um Zivildienst leisten zu können, müssen Sie:

  • männlicher österreichischer Staatsbürger sein,
  • mindestens 17 Jahre alt sein,
  • bei der Stellung beim Bundesheer tauglich oder „teiltauglich“ sein,
  • und das Formular Zivildiensterklärung (PDF, 708 KB) rechtzeitig abgeben, das heißt, innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung und über diesen Zeitraum hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst;

Der ordentliche Zivildienst dauert 9 Monate. Eine Zuweisung zu diesem ist bis zum 35. Geburtstag möglich. Für die Abwicklung des Zivildienstes ist die Zivildienstserviceagentur zuständig, eine Bundesbehörde, die dem Bundeskanzleramt unterstellt ist.

Zivildienst wird bei genehmigten Zivildiensteinrichtungen geleistet. Die meisten Zivildienststellen gibt es im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe und in der Altenbetreuung. Weitere Einsatzgebiete sind: Zivil- und Katastrophenschutz (beispielsweise bei der Feuerwehr), Flüchtlingsbetreuung, Krankenhäuser, Kindergärten, Tätigkeiten für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Zivile Landesverteidigung, landwirtschaftliche Betriebshilfe, inländische Gedenkstätten, Justizanstalten, Jugendarbeit und Umweltschutz.

Wenn Sie sich rechzeitig aktiv eine Wunscheinrichtung suchen, bei dieser bewerben und sich von dieser anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, zu Ihrer Wunscheinrichtung zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es jedoch nicht.

Mehr Infos:

Stellung beim Bundesheer

Die Stellungstermine finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres:

Stellung, Karriere beim Bundesheer

Jeder männliche österreichische Staatsbürger wird ab dem 17. Geburtstag vom Militärkommando schriftlich zur Stellung aufgefordert. Sie müssen der Stellungsaufforderung unbedingt Folge leisten. Aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, wie etwa unaufschiebbare Termine oder Krankheit, kann der Stellungstermin verschoben werden. In diesem Fall müssen Sie unbedingt die in der Stellungsaufforderung angeführte Ergänzungsabteilung kontaktieren.

Bei der Stellung wird mit einigen Untersuchungen (zum Beispiel Blut-, Seh-, Gehör- und Belastungstest, psychologischer Test) die Eignung zum Wehrdienst ermittelt. Am Ende erhalten Sie einen Befund über die wichtigsten Untersuchungsergebnisse und die Tauglichkeitsbescheinigung. Sie können nur dann eine Zivildiensterklärung abgeben, wenn Sie bei der Stellung als tauglich befunden wurden.

Kann ich die Stellung aus wichtigen Gründen vorverlegen?

Sie haben die Möglichkeit, beim Militärkommando schriftlich um Vorverlegung des Stellungstermins anzusuchen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie zum Beispiel relativ jung maturieren und noch längere Zeit bis zur Einberufung zum Grundwehrdienst oder der Zuweisung zum Zivildienst warten müssten. Das Formular für das Ansuchen finden Sie auf der Homepage des Bundesheeres: Ersuchen um Verlegung eines Stellungstermins. Ob dem Ansuchen stattgegeben wird, entscheidet das Bundesheer.

Ich möchte die Zivildiensterklärung abgeben

Mit der Zivildiensterklärung geben Sie bekannt, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen zu können. Die Erklärung lautet: „Ich kann die Wehrpflicht nicht erfüllen, weil ich es - von den Fällen persönlicher Notwehr und Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Ich will deshalb Zivildienst leisten."

Sie können das Formular Zivildiensterklärung entweder direkt bei der Stellungskommission abgeben oder rechtzeitig an das Militärkommando senden. Wir empfehlen, dass Sie eine Kopie der Zivildiensterklärung aufbewahren und das Original eingeschrieben senden. Bei einer persönlichen Abgabe beim Militärkommando sollten Sie sich die Übergabe bestätigen lassen.

Abgabefist beachten!

Geben Sie die Zivildiensterklärung unbedingt innerhalb der Frist ab:

 innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung
 und über diesen Zeitraum hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst

Wenn Sie die Frist versäumt haben - also schon einen Einberufungsbefehl vom Bundesheer erhalten haben -, oder wenn Sie den Präsenzdienst gerade leisten, können Sie keine Zivildiensterklärung abgeben.

Wann kann ich keine Zivildiensterklärung abgeben?

Für Details bitte hier klicken

Feststellungsbescheid mit Zivildienstzahl = Mein erster Bescheid

4 bis 6 Wochen nach Abgabe der Zivildiensterklärung erhalten Sie den Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht (Feststellungsbescheid). In diesem ist Ihre Zivildienstzahl angegeben.

Heben Sie sich den Bescheid gut auf! Sie brauchen diesen später noch, wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen. Geben Sie (bei Bedarf) nur Kopien des Bescheides weiter.

Wie finde ich eine Zivildienststelle?

1. Stelle suchen:

Wichtig ist, dass Sie sich selbst eine Stelle bei einer Zivildiensteinrichtung suchen. Je früher, desto besser! Die Einrichtungen und Antrittstermine finden Sie weiter unten.

2. Bewerbung bei der Wunscheinrichtung:

Rufen Sie Ihre Wunscheinrichtung am besten an und bewerben Sie sich bitte. Das können Sie jederzeit tun, auch wenn Sie noch in der Schule oder Lehre sind. Wenn Sie sich nicht aktiv eine Wunscheinrichtung suchen und sich von dieser anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig zu.

Bei einem Bewerbungsgespräch können Sie die Einrichtung kennen lernen und Fragen zum Zivildienst stellen, zum Beispiel:

  • Welche Aufgaben habe ich in der Einrichtung?
  • Erhalte ich Verpflegung oder Verpflegungsgeld?
  • Wie sind die Dienstzeiten geregelt?
  • Erhalte ich bestimmte Ausbildungen, wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter?
  • Manche Einrichtungen haben mehrere Bezirksstellen oder Ortsstellen. Wo wird mein voraussichtlicher Dienstort sein?

Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig, dass Sie die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von 2 Stunden erreichen – gerechnet von der nächstgelegenen Öffi-Station von Ihrem Wohnort bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort – wobei Hin- und Rückfahrt zusammengezählt werden. Falls die Fahrzeit länger dauert, werden Sie bei der Einrichtung untergebracht – oder von der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einrichtung zugewiesen.

Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit („Teiltauglichkeit") festgestellt wurde, sprechen Sie bitte direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von der Wunscheinrichtung anfordern. Falls Sie keine passende Stelle finden, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur unter info@zivildienst.gv.at.

3. Von Wunscheinrichtung anfordern lassen:

Lassen Sie sich bitte ehestmöglich — das heißt bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schulausbildung oder Lehre — von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. (Das Formular dazu hat die Einrichtung.)

Eine kurzfristigere Anforderung kann möglich sein, wenn Sie noch keinen Zuweisungsbescheid erhalten haben bzw. noch nicht von der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einrichtung oder zu einem anderen Termin zugewiesen wurden.

Für die Anforderung als Wunschkandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl. Diese steht im Feststellungsbescheid – das ist der erste Bescheid, den Sie nach Abgabe der Zivildiensterklärung erhalten.

Falls Sie den Feststellungsbescheid verloren haben, können Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen und Geburtsdatum an feststellung@zivildienst.gv.at senden. Geben Sie bitte nur Kopien des Bescheides weiter! Behalten Sie unbedingt den Original-Bescheid.

Die Einrichtungen und Antrittstermine finden Sie unter:

 Suche nach Zivildienststellen

Keine Garantie auf Wunschzuweisung!

Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht!

Sie können auch im Formular Zivildiensterklärung einen Zuweisungswunsch abgeben. Allerdings gibt es beliebte und weniger beliebte Antrittstermine. Außerdem kann es mehrere Bewerber für einen Platz geben – die Einrichtungen dürfen aber nur eine maximale Anzahl an Zivildienstleistenden einsetzen. Deshalb kann es sein, dass Wünsche, die Sie in der Zivildiensterklärung abgegeben haben, nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund sollten Sie sich aktiv von einer Wunscheinrichtung anfordern lassen.

 Wenn Sie sich nicht rechtzeitig von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig (also von der Behörde aus) einer Einrichtung zu.

 Sobald der Zuweisungsbescheid erlassen wurde, kann dieser aus rechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden. Das heißt, Sie können die Einrichtung oder den Antrittstermin danach nicht mehr ändern. Sie können sich dann auch nicht mehr als Wunschkandidat anfordern lassen.

Ich möchte den Zivildienst aus wichtigen Gründen in 2 Teilen leisten. Meine Wunscheinrichtung ist einverstanden.

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie mit einer Einrichtung eine einmalige Teilung des Zivildienstes vereinbaren. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihre Wunscheinrichtung. Eine Zweiteilung des Zivildienstes ist jedoch nur möglich,

  • wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen, etwa Härtefälle bei Unternehmern oder Schicksalsschläge in der eigenen Familie,
  • und nur dann, wenn die Einrichtung zustimmt. Die Einrichtung muss auch für beiden Termine einen Bedarf an Zivildienstleistenden gemeldet haben.
  • Außerdem müssen Sie den Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes schon vor Erhalt eines Zuweisungsbescheides stellen. Wenn Sie schon einen Zuweisungsbescheid erhalten haben, oder wenn Sie den Zivildienst gerade leisten, können Sie keinen Antrag auf Zweiteilung stellen.

Die Zivildienstserviceagentur prüft die Sachverhalte und legt im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstantritts und Dienstendes fest.

Download:

Gut zu wissen:

Wenn Sie nach Erhalt des Zuweisungsbescheides (oder während der Zivildienstleistung) den Zivildienst aufgrund von unvorhergesehenen, besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen unterbrechen möchten, können Sie einen Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst nach § 13 ZDG stellen. Dafür gibt es kein Formular. Bitte formulieren Sie einen solchen Antrag selbst.

Wann bekomme ich den Zuweisungsbescheid?

Die Zuweisung zu einer Zivildiensteinrichtung führt die Zivildienstserviceagentur mit einem Bescheid durch. Der Zuweisungsbescheid enthält das Beginn- und Enddatum des Zivildienstes, den Dienstantrittstag, die Einrichtung und die zu leistenden Tätigkeiten.

Sie erhalten den Zuweisungsbescheid normalerweise 4 Monate bis 6 Wochen vor dem Dienstantritt. Bei einer kurzfristigen Zuweisung kann der Zuweisungsbescheid bis 3 Werktage vor dem Dienstantritt versendet werden.

Wenn eine Einrichtung mehrere kleinere Einsatzstellen (zum Beispiel Bezirksstellen) hat, kann der Vorgesetzte nach dem Dienstantritt bestimmen, in welcher Einsatzstelle Sie eingesetzt werden. Da Einsatzstellen nicht im Zuweisungsbescheid angegeben sind, können Sie vor dem Dienstantritt die Einrichtung kontaktieren und nach dem genauen Einsatzort fragen. Die Kontaktdaten finden Sie im Zuweisungsbescheid.

 Achtung: Sobald der Zuweisungsbescheid erlassen wurde, kann dieser aus rechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden. Das heißt, Sie können die Einrichtung oder den Antrittstermin danach nicht mehr ändern. Sie können sich dann auch nicht mehr als Wunschkandidat anfordern lassen.

Habe ich einen Kündigungsschutz?

Bei einer Zivildienstleistung von 9 Monaten beträgt der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Monat. Wenn der Zivildienst jedoch kürzer als 2 Monate geleistet wurde, umfasst der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Zeitraum von der halben Dauer des geleisteten Zivildienstes. Beispiel: Eine Zivildienstleistung von 4 Wochen bedeutet einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für 2 Wochen.

Wichtige Voraussetzung für den Kündigungsschutz:

Wenn Sie vor Beginn des Zivildienstes in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Zuweisung zum Zivildienst bzw. über den Erhalt des Zuweisungsbescheides informieren! Diese Mitteilung ist eine Voraussetzung für den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber am besten schriftlich bestätigen, dass Sie ihm den Zuweisungsbescheid unverzüglich nach der Zustellung vorgelegt und ihn über die Zuweisung zum Zivildienst informiert haben.

Außerdem müssen Sie dem Arbeitgeber (Dienstgeber) jede Veränderung des bei Dienstantritt bekannten Zeitraums des Zivildienstes unverzüglich bekannt geben (eine vorzeitige Entlassung oder Unterbrechung des Zivildienstes). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes müssen Sie Ihre Arbeit umgehend wiederaufnehmen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie unverzüglich das AMS über die Zuweisung verständigen.

Das Finanzamt möchte eine Bestätigung

Wenn das Finanzamt eine Bestätigung möchte, dass Sie den Zivildienst leisten müssen, senden Sie bitte eine Kopie Ihres Zuweisungsbescheides an das Finanzamt. Behalten Sie den Original-Bescheid. Den Zuweisungsbescheid erhalten Sie rund 4 Monate vor dem Beginn des Zivildienstes.

Ich bin länger als 6 Monate im Ausland

Wenn Sie Ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegen, müssen Sie Ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde (etwa der Botschaft oder dem Konsulat) bekannt geben (§ 56 Abs. 2 ZDG).

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Österreich zurückverlegen, müssen Sie dies innerhalb von 3 Wochen der Zivildienstserviceagentur melden.

Sie müssen einen Auslandsaufenthalt jedoch nicht mehr melden,

  • wenn eine dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt wurde,
  • oder wenn Sie den Zivildienst schon vollständig geleistet haben.

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