14. Der Weg eines Bundesgesetzes (Exkurs)

Es gibt viele Gründe, neue Gesetze anzustreben oder bestehende Gesetze zu ändern. Der Anstoß für neue Gesetze kann unterschiedlich erfolgen: Organisationen und Initiativen können sich mit Vorschlägen an Politikerinnen und Politiker wenden, oder Richtlinien der EU müssen mit österreichischen Gesetzen umgesetzt werden. Sehr oft kommt der Anstoß zu Gesetzesnovellen aus den zuständigen Ministerien. In manchen Fällen hebt auch der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz auf, worauf eine neue Regelung geschaffen werden muss.

Die Aufgabe von Politikerinnen und Politikern ist, Probleme zu erkennen, Lösungsansätze zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen. Die Ausarbeitung eines Gesetzes ist meist Sache von Expertinnen und Experten.

Die Etappen der Bundesgesetzgebung:

  1. Einlangen eines Gesetzesantrages im Nationalrat
  2. Behandlung des Gesetzesantrages im Nationalrat (Ausschusssitzungen, Debatte im Plenum)
  3. Abstimmung im Nationalrat
  4. Behandlung im Bundesrat (Stellungnahme des Bundesrates)
  5. Volksabstimmung, wenn diese durch die Verfassung vorgesehen ist
  6. Beurkundung durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin
  7. Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin
  8. Kundmachung im Bundesgesetzblatt

Auf der Internetseite des Parlaments finden Sie eine Grafische Darstellung über den Weg eines Bundesgesetzes.

1. Einlangen eines Gesetzesantrages im Nationalrat

Gesetzesanträge können an den Nationalrat gestellt werden als:

  • Regierungsvorlagen,
  • Anträge von Abgeordneten (Selbständige Anträge beziehungsweise Initiativanträge),
  • Anträge des Bundesrates,
  • Volksbegehren (Gesetzesanträge von Bürgerinnen und Bürgern).

Regierungsvorlagen

Die meisten Gesetzentwürfe und beschlossenen Gesetzesvorlagen stammen von der Bundesregierung. Sie möchte ihr Programm umsetzen und verfügt in den Ministerien über Expertinnen und Experten mit dem Fachwissen für die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen.

Interessierte Personen, Vereine, Unternehmen, usw. können im erweiterten Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben und Kritik äußern. Seit 2017 haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Internetseite des Parlaments, www.parlament.gv.at, abzugeben oder per E-Mail an begutachtung@parlament.gv.at zu senden.

Anträge von Abgeordneten (Selbständige Anträge bzw. Initiativanträge)

Fünf Abgeordnete können in einer Sitzung des Nationalrates gemeinsam einen schriftlichen Gesetzesantrag einbringen. Dieser wird als „Selbständiger Antrag" oder „Initiativantrag" bezeichnet. Selbständige Anträge kommen viel seltener vor als Regierungsvorlagen. Manchmal bringen auch die Regierungsparteien solche Anträge ein, wenn es notwendig ist, ein Gesetzesvorhaben sehr rasch –ohne das aufwändige Begutachtungsverfahren – umzusetzen.

Anträge des Bundesrates

Normalerweise berät der Bundesrat über Gesetzesänderungen, wenn der Nationalrat diese schon beschlossen hat. Der Bundesrat kann aber auch selbst initiativ werden. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesrat mit Mehrheitsbeschluss können Gesetzesanträge stellen.

Volksbegehren (Gesetzesanträge von Bürgerinnen und Bürgern)

Durch ein Volksbegehren haben auch Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Ein Volksbegehren muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, die durch ein Bundesgesetz zu regeln ist. Ein Volksbegehren kann einen konkreten Gesetzestext enthalten. Es genügt aber auch, wenn das Anliegen genau beschrieben ist.

Wenn ein Volksbegehren von mindestens 100.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben wurde, muss sich der Nationalrat mit dem Thema beschäftigen. Die Inhalte bzw. Anliegen eines Volksbegehrens sind für den Nationalrat rechtlich aber nicht bindend. Über aktuelle Volksbegehren kann man sich auf der Internetseite des Parlaments informieren.

2. Behandlung des Gesetzesantrages im Nationalrat

Der Nationalrat diskutiert und prüft Gesetzesanträge, bevor er sie beschließt. Der Großteil der Arbeit geschieht dabei in den Ausschusssitzungen und den Vorbereitungen dazu. Ein Ausschuss ist ein parlamentarisches Gremium zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen.

Nach den Beratungen in den Ausschusssitzungen wird der Gesetzesentwurf in der Plenarsitzung (Vollversammlung der Abgeordneten) des Nationalrates behandelt und besprochen. Am Ende der Sitzung stimmt der Nationalrat über den Gesetzesentwurf und allenfalls über noch eingebrachte Abänderungen ab.

Der Nationalrat tritt während seiner Tagungsperioden in der Regel an zwei oder drei Tagen im Monat zu Plenarsitzungen zusammen. Plenarsitzungen können besucht werden. Details dazu finden Sie auf der Internetseite des Parlaments.

3. Abstimmung im Nationalrat

Für die Abstimmung im Nationalrat gibt es genaue Regeln, die garantieren sollen, dass ein Gesetzesbeschluss korrekt zustande kommt.

4. Behandlung im Bundesrat

Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird an den Bundesrat übermittelt. Das Verfahren im Bundesrat läuft ähnlich wie im Nationalrat ab. Es gibt Ausschuss- und Plenarsitzungen. Allerdings kann der Bundesrat keine Änderungen am Gesetzesentwurf vornehmen. Er kann (mit wenigen Ausnahmen) ein Veto gegen den Beschluss des Nationalrates erheben, dieses hat in den meisten Fällen aber nur aufschiebenden Charakter. Der Nationalrat kann seinen ursprünglichen Beschluss mit einem „Beharrungsbeschluss" wiederholen und damit das Veto überwinden.

Der Bundesrat kann die endgültige Beschlussfassung nur verzögern. Man spricht deshalb von einem „suspensiven Veto" (aufschiebenden Veto) des Bundesrates. Der Bundesrat macht davon eher selten Gebrauch. Wenn aber durch eine Änderung in der Bundesverfassung die Zuständigkeiten der Länder eingeschränkt werden sollen, ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig. Der Bundesrat hat in diesen Fällen ein „absolutes Vetorecht".

5. Volksabstimmung, wenn diese durch die Verfassung vorgesehen ist

In bestimmten Fällen (bei einer Änderung eines der Grundprinzipien der Bundesverfassung oder wenn der Bundespräsident vor Ablauf seiner regulären Amtszeit abgesetzt werden soll) muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Nur wenn die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger einer solchen Änderung zustimmt, kann diese durchgeführt werden.

In Österreich war der Beitritt zur Europäischen Union mit einer Gesamtänderung der Bundesverfassung verbunden. Daher gab es 1994 eine Volksabstimmung, bei der 66 Prozent der Bürgerinnen und Bürger für den EU-Beitritt stimmten.

6. Beurkundung durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin

Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin muss den Gesetzesbeschluss beurkunden. Er/Sie bestätigt, dass das Gesetz in einem korrekten Verfahren zustande gekommen ist.

7. Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin

Danach unterschreibt auch der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin das Gesetz. Dies wird „Gegenzeichnung" genannt.

Abbildung eine Seite eines Bundesgesetzblattes zur Illustration
Bundesgesetzblatt

8. Kundmachung im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt kundgemacht, also veröffentlicht. Das geschieht, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, den Inhalt eines Gesetzes kennenzulernen. Am Tag nach der Kundmachung oder an einem Tag, der im Gesetz bestimmt ist, tritt das Gesetz in Kraft. Das heißt, dass sich ab diesem Tag jeder Mensch in Österreich an die Vorschriften dieses Gesetzes halten muss.

Während es bis vor einigen Jahren noch ein „Blatt" gab, also das Bundesgesetzblatt gedruckt wurde, erscheint es heute im Internet. Unter www.ris.bka.gv.at können Sie die aktuellen Bundesgesetzblätter einsehen und die aktuelle Fassung eines Gesetzes nachlesen. Sie können dort auch einen Newsletter abonnieren, der täglich über neue Gesetze informiert.

Quellenangabe: Die Inhalte dieses Kapitels basieren auf Texten auf der Internetseite der Parlamentsdirektion: www.parlament.gv.at (Stand: 1. Jänner 2019)

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