Höhe des Familien-/Partnerunterhaltes während des Zivildienstes
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage des Familien-/Partnerunterhaltes
Für die Festsetzung der Höhe des Familien-/Partnerunterhaltes gibt es eine Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage. Die Mindestbemessungsgrundlage von 1.690,73 Euro (Stand: ab 1. Juli 2026) wird herangezogen, wenn Sie kein Einkommen hatten oder weniger als diesen Betrag verdient haben. War das Einkommen höher als die Höchstbemessungsgrundlage von 7.678,72 Euro (Stand: ab 1. Juli 2026), gilt diese als durchschnittliches Einkommen.
Was gilt als Einkommen?
Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, vermindert um die darauf entfallende Einkommenssteuer (Lohnsteuer) sowie um die Pflichtbeiträge (etwa Sozialversicherung). Wenn Sie ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen, gilt das Nettoeinkommen des letzten Einkommenssteuerbescheides (Steuererklärung). Bis zum Nachweis kann die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen werden.
Der Familien-/Partnerunterhalt beträgt je Kalendermonat:
- für Ihre Ehefrau/Ihren eingetragenen Partner: 50% (falls getrennt lebend bis maximal 20%) der Bemessungsgrundlage, auch wenn die Ehefrau/der eingetragene Partner selbst ein Einkommen hat;
- für jedes in Ihrem Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: 10% der Bemessungsgrundlage; Wenn kein Anspruch für die Ehefrau/den eingetragenen Partner besteht, erhöht sich der für andere anspruchsberechtigte zu Ihrem Haushalt gehörende Personen insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30% der Bemessungsgrundlage. Dem Kind werden dann insgesamt 40% der Bemessungsgrundlage zuerkannt.
Beispiel 1: Ehepartner/eingetragener Partner + 2 Kinder = 50% + 10% + 10%
Beispiel 2: Lebensgemeinschaft + 2 Kinder = 30% + 10% + 10% - für sonstige Unterhaltsberechtigte: bis maximal 20% der Bemessungsgrundlage; Sollten die gesetzlichen Verpflichtungen jedoch höher liegen, müsste bei Gericht um Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen angesucht werden.
Insgesamt dürfen für eine Familie 80 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden. Der Familienunterhalt/Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zusammen dürfen 100 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Den Antrag können Sie ab Erhalt Ihres Zuweisungsbescheides einbringen:
- Ich habe die ID-Austria: Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt im digitalen Service "bundesheeronline"
- Ich habe keine ID-Austria: Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt als PDF-Formular herunterladen (PDF, 48,3 kB)
Die ID Austria ist die Weiterentwicklung der Handy-Signatur und für alle ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vielseitig nutzbar. Als sichere digitale Identität ermöglicht sie die Online-Identifikation, digitale Ausweisleistungen und die Nutzung zahlreicher digitaler Angebote. 69 Finanzämter in ganz Österreich sind ID Austria Registrierungsbehörden.
Das Verwaltungsverfahren führt das Heerespersonalamt durch – also nicht die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie den Antrag bis spätestens 3 Monate nach Ihrem Dienstantritt einsenden, haben Sie einen Leistungsanspruch ab dem 1. Zivildienstmonat. Wenn Sie den Antrag später stellen, beginnt der Leistungsanspruch mit dem Monat nach der Antragstellung – also nicht rückwirkend.
Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familien-/Partnerunterhalt während des Zivildienstes, beginnt der Anspruch mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen.
Bescheid und Auszahlung
Das Heerespersonalamt entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Leistungen und sendet einen Bescheid zu. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur auf ein von Ihnen bekannt zu gebendes inländisches Konto.
Achtung: Jede Änderung der für die Leistungsbemessung maßgeblichen Umstände (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Todesfall), müssen Sie so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt mitteilen.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen haben, sind Sie herzlich eingeladen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heerespersonalamtes anzurufen:
Telefon: 050201/99 1650, Montag bis Donnerstag (werktags) von 07.30 bis 15:30 Uhr, Freitag (werktags) von 07:30 bis 12:00 Uhr
Postanschrift für den Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt:
Heerespersonalamt
Roßauer Lände 1
1090 Wien
E-Mail: posteingang@bmlv.gv.at
Parteienverkehr und Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache:
1163 WIEN, Panikengasse 2
Montag bis Donnerstag (werktags) von 07.30 bis 15:30 Uhr, Freitag (werktags) von 07:30 bis 12:00 Uhr
8052 GRAZ, Straßganger Straße 171
Montag bis Donnerstag (werktags) von 07.30 bis 15:30 Uhr, Freitag (werktags) von 07:30 bis 12:00 Uhr