FAQs für Einrichtungen zum Krankenstand des Zivildienstleistenden

Nein. Ein ordnungsgemäß gemeldeter Krankenstand gilt als Zivildienst-Zeit.

Nein.

Es kommt darauf an, welcher Zeitraum auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist. Wenn in diesen Zeitraum Sonn- und Feiertage fallen, werden diese auch mitgezählt.

Ja! Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Kontrollieren Sie bitte die Gesamtsumme aller Krankenstandstage. Hinweis: Krankenstandstage, die nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind, werden nicht mitgezählt.

Nein. Tage einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls sind nicht in die 24-Tage-Frist einzurechnen (Ausnahme: der Zivildienstleistende stimmt zu).

Der Krankenstand muss mit einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung belegt sein. Wenn sich der Zivildienstleistende krank meldet, aber keine Bestätigung übermittelt, gilt er nicht als krank, sondern als unentschuldigt vom Dienst fern.

Es kommt darauf an, ob dieser dienstfreie Tag auch auf der Krankenstandsbestätigung als letzter oder voraussichtlich letzter Tag angegeben sein. Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben. Wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist, braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.

Der Zivildienstleistende kann sich nicht selbst gesundschreiben, wenn er laut Krankenstandsbestätigung noch krank ist. In diesem Fall braucht er eine Gesundmeldung des Arztes.

Sie können ihn umgehend von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Der Vertrauensarzt ist ein Arzt, den Sie selbst bestimmen. Geben Sie dem Zivildienstleistenden dafür eine (schriftliche) Dienstanweisung. Der Vertrauensarzt kann feststellen, ob der Zivildienstleistende noch krank oder wieder dienstfähig ist. Wenn Kosten für die Untersuchung entstehen, sind diese von der Einrichtung (deren Rechtsträger) zu bezahlen.

Wenn sich der Zivildienstleistende krankgemeldet hat, aber etwa in sozialen Medien Fotos von Sportveranstaltungen veröffentlicht, bei denen er während seines Krankenstandes mitgespielt hat, dann können Sie dies der Gesundheitskasse (ÖGK) oder Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen. Diese Behörden können den Krankenstand überprüfen und gegebenenfalls aberkennen. Besprechen Sie die konkrete Vorgehensweise bitte telefonisch direkt mit diesen Behörden.

Nein! Der Zivildienstleistende kann nicht gekündigt oder suspendiert werden. Sämtliche Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, können nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden! Sie selbst, die Einrichtung und der Rechtsträger sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen. Einzige Ausnahme: Wenn der Zivildienstleistende in Summe 24 Krankenstandstage erreicht, ist er mit Ablauf des 24. Kalendertages aus dem Zivildienst entlassen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kontaktieren Sie bitte Ihren Zuweisungsreferenten für  Details.

Ja. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt mit einer neuen Zuweisung bei null.

Nein, die Frist wird nicht gekürzt. Wenn der Zivildienstleistende vorzeitig entlassen und später neu zugewiesen wurde, gilt für die restliche Dienstzeit wieder die 24-Krankenstandstage-Frist.

Ja. Wenn der Zivildienstleistende nahtlos von einer Einrichtung zu einer anderen Einrichtung versetzt wurde, werden die bisherigen Krankenstands- und Dienstfreistellungstage mitgenommen bzw. mitgezählt.

Nein. Ein Zivildienstleistender, der versetzt werden soll, muss seinen Zivildienst - bis zum Tag der Versetzung - weiterhin in der aktuellen Einrichtung leisten. Über den konkreten Tag der Versetzung werden der Zivildienstleistende und die Einrichtung von der Zivildienstserviceagentur informiert.

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