FAQs für zukünftige Zivildiener

Um Zivildienst leisten zu können, müssen Sie:

  • männlicher österreichischer Staatsbürger sein
  • mindestens 17 Jahre alt sein
  • bei der Stellung tauglich oder "teiltauglich" sein
  • und die Zivildiensterklärung rechtzeitig abgeben: innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung und darüber hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst; 

Details siehe Der Weg zum Zivildienst. Hier geht's zum Formular Zivildiensterklärung.

Jeder Zivildienstleistende erhält eine Grundvergütung von monatlich 605,60 Euro (Stand: Jänner 2025) und monatlich in etwa 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit). Zivildienstleistende sind kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt. Auf Antrag ist eine Befreiung von der ORF-Haushaltsabgabe und der Landesabgabe möglich.

Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Zivildienstleistende von Beginn bis Ende des Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.

Bestellung KlimaTicket Ö Zivildienst:

Ab einem Monat vor Beginn Ihres Zivildienstes können Sie das KlimaTicket Ö Zivildienst bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen kostenfrei bestellen. Nehmen Sie unbedingt Ihren Zuweisungsbescheid, ein Foto und einen Lichtbildausweis mit.

Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise (wie Zuweisungsbescheid) direkt beim Schalter geprüft werden.

Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist dann von Beginn bis Ende des Zivildienstes gültig.

Falls Sie bereits privat ein KlimaTicket besitzen, können Sie dieses stornieren, um während Ihres Zivildienstes die Kosten dafür nicht tragen zu müssen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Servicestellen der Vertriebspartner oder beim KlimaTicket Kundenservice

PKW-Kosten werden nicht erstattet.

Wenn Sie am Dienstort untergebracht sind und in Gebieten eingesetzt werden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhalten Sie - auf Antrag - einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen Ihrem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (das heißt, es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).

Ausführlichere Infos finden Sie unter Finanzielles.

Das KlimaTicket Ö Zivildienst erhalten Sie nicht automatisch von der Zivildienstserviceagentur zugesendet, sondern Sie müssen dieses rechtzeitig selbst bestellen.

Bestellung KlimaTicket Ö Zivildienst:

Ab einem Monat vor Beginn Ihres Zivildienstes können Sie das KlimaTicket Ö Zivildienst bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen kostenfrei bestellen. Nehmen Sie unbedingt Ihren Zuweisungsbescheid, ein Foto und einen Lichtbildausweis mit.

Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise (wie Zuweisungsbescheid) direkt beim Schalter geprüft werden.

Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist dann von Beginn bis Ende des Zivildienstes gültig.

Falls Sie bereits privat ein KlimaTicket besitzen, können Sie dieses stornieren, um während Ihres Zivildienstes die Kosten dafür nicht tragen zu müssen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Servicestellen der Vertriebspartner oder beim KlimaTicket Kundenservice.

Zivildienst kann nur auf dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden. Die meisten Zivildienstleistenden sind im Rettungswesen (rund 40%), in der Sozial- und Behindertenhilfe (rund 30%) und in der Altenbetreuung (rund 10%) eingesetzt. Zivildienstleistende sind auch im Zivil- und Katastrophenschutz, in der Flüchtlingsbetreuung, in Krankenhäusern, Kindergärten, in der landwirtschaftlichen Betriebshilfe, in inländischen Gedenkstätten, Justizanstalten, in der Jugendarbeit und im Umweltschutz tätig.

Mittlerweile gibt es über 1.500 Trägerorganisationen mit vielen dazu gehörenden Einsatzstellen. Die größten Trägerorganisationen sind das Österreichische Rote Kreuz, der Samariterbund Österreichs, die Johanniter, Lebenshilfe, Caritas, Diakonie und die Feuerwehrverbände.

Wichtig ist, dass Sie sich so früh wie möglich informieren, welche Einrichtungen es in Ihrer Nähe gibt und wie viele Plätze frei sind. Die Einrichtungen und Termine finden Sie unter Suche nach Zivildienststellen.

Im Formular Zivildiensterklärung können Sie Zuweisungswünsche abgeben – allerdings gibt es beliebte und weniger beliebte Termine. Deshalb ist es am besten, wenn Sie so früh wie möglich mit Ihrer Wunscheinrichtung Kontakt aufnehmen und sich von dieser als Wunschkandidat anfordern lassen. Dadurch haben Sie eine hohe Chance, zu dieser zugewiesen zu werden. Trotzdem gibt es keine 100-prozentige Garantie auf eine wunschgemäße Zuweisung.

Wichtig ist, dass Sie sich so früh wie möglich informieren, welche Einrichtungen es in Ihrer Nähe gibt und wie viele Plätze frei sind. Die Einrichtungen und Termine finden Sie unter Suche nach Zivildienststellen.

Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit ("Teiltauglichkeit") festgestellt wurde, sprechen Sie am besten direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung rechtzeitig anfordern. Dadurch haben Sie eine hohe Chance, zu dieser zugewiesen zu werden. Trotzdem gibt es keine 100-prozentige Garantie auf eine wunschgemäße Zuweisung.

Wenn Sie keine passende Stelle finden, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur unter info@zivildienst.gv.at.

Bitte teilen Sie dies der Zivildienstserviceagentur mit (info@zivildienst.gv.at). Weitere Informationen finden Sie unter Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen.

Es gibt keine eigene Bestätigung für das Finanzamt – gemeint ist der Zuweisungsbescheid.

Das bedeutet: Wenn das Finanzamt eine Bestätigung möchte, dass Sie den Zivildienst leisten müssen, senden Sie bitte eine Kopie Ihres Zuweisungsbescheides an das Finanzamt. Behalten Sie den Original-Bescheid.

Den Zuweisungsbescheid erhalten Sie rund 4 Monate vor dem Beginn des Zivildienstes.

Eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst ist bis zum 35. Geburtstag möglich. Eine Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst (nur bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen) ist bis zum 50. Geburtstag möglich.

Der Zivildienst ist grundsätzlich ohne Unterbrechung zu leisten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Sie mit einer Einrichtung eine einmalige Teilung des Zivildienstes vereinbaren. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihre Wunscheinrichtung. Eine Zweiteilung des Zivildienstes ist nur möglich,

  • wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen, etwa Härtefälle bei Unternehmern oder Schicksalsschläge in der eigenen Familie,
  • und nur dann, wenn die Einrichtung zustimmt. Die Einrichtung muss auch für beiden Termine einen Bedarf an Zivildienstleistenden gemeldet haben.
  • Außerdem müssen Sie den Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes schon vor Erhalt eines Zuweisungsbescheides stellen. Wenn Sie schon einen Zuweisungsbescheid erhalten haben, oder wenn Sie den Zivildienst gerade leisten, können Sie keinen Antrag auf Zweiteilung stellen.

Die Zivildienstserviceagentur prüft die Sachverhalte und legt im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstantritts und Dienstendes fest. Den Antrag finden Sie unter Formulare.

Ja, solange Sie die Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) von Ihrem Wohnsitz aus erreichen können. Wenn die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Dienstort mehr als 2 Stunden beträgt (gerechnet von der zu Ihrem Wohnort nächstgelegenen „Öffi-Station" bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet), muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.

Wenn Sie in der Nähe eines Nebenwohnsitzes zugewiesen werden möchten, müssen Sie dies der Zivildienstserviceagentur rechtzeitig mitteilen. Am besten mehrere Monate vor Ihrem Wunschtermin. Ansonsten werden Sie in Hauptwohnsitz-Nähe zugewiesen.

Nein, solange Sie Ihre Wunscheinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) erreichen können. Wenn die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Dienstort mehr als 2 Stunden beträgt (gerechnet von der zu Ihrem Wohnort nächstgelegenen „Öffi-Station" bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet), muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.

Wenn Sie in der Nähe eines Nebenwohnsitzes zugewiesen werden möchten, müssen Sie dies jedoch der Zivildienstserviceagentur rechtzeitig mitteilen. Am besten mehrere Monate vor Ihrem Wunschtermin. Ansonsten werden Sie in Hauptwohnsitz-Nähe zugewiesen.

Nein. Nur bei behördlich anerkannten Zivildienst-Einrichtungen, siehe Suche nach Zivildienststellen.

Sie erhalten den Zuweisungsbescheid normalerweise 4 Monate vor dem Zivildienstbeginn mit der Post zugeschickt. Ausnahme: Bei einer kurzfristigen Zuweisung knapp vor dem Dienstantritt wird der Bescheid entsprechend später zugestellt.

Erklärung 1: Manche Einrichtungen haben untergeordnete Einsatzstellen, das sind zum Beispiel Bezirksstellen. Auf dem Zuweisungsbescheid steht trotzdem immer nur die Einrichtung – und nicht die untergeordnete Bezirksstelle. Bitte rufen Sie die Einrichtung an, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist, und fragen diese, in welcher Dienststelle Sie nach dem Dienstantritt eingesetzt werden.

Beispiel:
Einrichtung: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband
Einsatzstellen: Bezirksstelle Amstetten, Bezirksstelle Gloggnitz, Bezirksstelle Hainburg, Bezirksstelle Horn, usw.

Erklärung 2: Es kann aber auch sein, dass bei Ihrer Wunscheinrichtung kein Platz mehr frei war, oder dass zu einem anderen Dienstantrittstermin oder bei einer anderen Einrichtung Zivildiener benötigt wurden, und Sie deshalb dorthin zugewiesen wurden. Sie müssen den Dienst bei der Einrichtung beginnen, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist.

Nein. Ein Umtausch oder eine Terminverschiebung ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Zuweisungsbescheid darf nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen behoben werden:

  • Wenn Sie zum Dienstantrittstermin noch in Ausbildung sind - und diese Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner Ihres Stellungsjahres begonnen haben. Für eine später begonnene Ausbildung - wie zum Beispiel ein Studium - ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte beziehungsweise ein bedeutender Nachteil entstehen würde.
  • Wenn Sie einen Widerruf der Zivildiensterklärung (innerhalb der Frist) abgeben, weil Sie den Grundwehrdienst beim Bundesheer leisten möchten.
  • Wenn es unvorhergesehene, besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Gründe gibt (siehe Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Interessen).
  • Wenn Sie begründete Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie um Überprüfung der Dienstfähigkeit ansuchen.

Wenn Sie vor Beginn des Zivildienstes in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Zuweisung zum Zivildienst bzw. über den Erhalt des Zuweisungsbescheides informieren! Diese Mitteilung ist eine Voraussetzung für den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.

Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber am besten schriftlich bestätigen, dass Sie ihm den Zuweisungsbescheid unverzüglich nach der Zustellung vorgelegt und ihn über die Zuweisung zum Zivildienst informiert haben.

Außerdem müssen Sie dem Arbeitgeber (Dienstgeber) jede Veränderung des bei Dienstantritt bekannten Zeitausmaßes des Zivildienstes unverzüglich bekannt geben (eine vorzeitige Entlassung oder Unterbrechung des Zivildienstes). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes haben Sie Ihre Arbeit umgehend wiederaufzunehmen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie unverzüglich das AMS über die Zuweisung verständigen.

Bei einer Zivildienstleistung von 9 Monaten beträgt der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Monat. Wenn der Zivildienst jedoch kürzer als 2 Monate geleistet wurde, umfasst der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Zeitraum von der halben Dauer des geleisteten Zivildienstes. Beispiel: Eine Zivildienstleistung von 4 Wochen bedeutet einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für 2 Wochen.

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie können die Zivildiensterklärung bis spätestens 14 Tage nach Zustellung des Zuweisungsbescheides widerrufen, sowie nach einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst. Antrag siehe Widerruf der Zivildiensterklärung.

Wenn Sie den Zivildienst gerade leisten, können Sie aber keinen Widerruf abgeben.

Sie können eine Ausnahmegenehmigung für die Jagdausübung beantragen. Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und für Sportschützen können von den Landespolizeidirektionen Ausnahmen vom 15-jährigen Waffenverbot erteilt werden. Den Antrag (bitte selbst formulieren) senden Sie bitte an die zustädngie Landespolizeidirektion.

In einigen Zivildiensteinrichtungen werden bestimmte Schutzimpfungen vorausgesetzt. Wenn die Mitarbeitenden der Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und Sie als Zivildienstleistender im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, muss Ihnen die Einrichtung dieselben Impfungen zur Verfügung stellen.

Genauere Auskünfte, ob in Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen notwendig sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sie direkt bei den Einrichtungen.

Die Zivildienstserviceagentur organisiert keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende durch.

Kostenlose HPV-Impfung

Seit 1. Juli 2024 ist die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) vom 9. bis zum 30. Geburtstag kostenlos. Weitere Informationen finden Sie unter Humane Papillomaviren (HPV) | Impfen schützt einfach oder auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at.

Wenn Sie vor Beginn des Zivildienstes für 6 Monate oder länger ins Ausland reisen oder sich dort aufhalten, müssen Sie dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde bekannt geben, damit Sie für diesen Zeitraum nicht zugewiesen werden. Bitte legen Sie Beweismittel bei, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag oder einen Mietvertrag der Wohnung im Ausland.

Wenn Sie Ihren Wohnsitzes nach Österreich zurückverlegen, müssen Sie dies innerhalb von 3 Wochen der Zivildienstserviceagentur melden.

Wenn Sie den Zivildienst schon vollständig abgeleistet haben, müssen Sie den Auslandsaufenthalt nicht mehr melden!

Zivildienstleistende können – wie schon bisher – einen Antrag stellen, um von der Zahlung der ORF-Haushaltsabgabe und der Landesabgabe befreit zu werden.

Wenn Sie bereits jetzt von den ORF-Rundfunkgebühren (GIS-Gebühren) befreit sind, müssen Sie nicht aktiv werden. Die Befreiung wird automatisch übernommen.

In den letzten Jahren haben sich rund 45 Prozent der tauglichen Wehrpflichtigen dazu entschieden, Zivildienst zu leisten. Rund 14.500 Zivildienstpflichtige wurden in den letzten Jahren jährlich den Einrichtungen zugewiesen.

Nein, weil der Zivildienst ein Wehrersatzdienst ist und es für Frauen keine Wehrpflicht gibt. Die Wehrpflicht besteht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger vom 17. bis zum 50. Geburtstag bzw. für Offiziere, Unteroffiziere oder Spezialkräfte bis zum 65. Geburtstag.

Frauen können jedoch einen Freiwilligendienst leisten, zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr. Weitere Infos siehe www.freiwilligenweb.at