Angemessene Verpflegung

Während des Zivildienstes erhalten Sie eine angemessene Verpflegung von der Einrichtung, und zwar in Form von Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld. Sie können sich aber nicht aussuchen, ob Sie lieber Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld möchten. Die Art der Verpflegung wird von der Einrichtung anhand der Verpflegungsverordnung vorgegeben.

Die angemessene Verpflegung muss jeden Tag des Zivildienstes angeboten werden, also auch während dienstfreier Tage und an Krankenstandstagen, an denen Sie nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger verpflegt werden.

1. Naturalverpflegung

Die Naturalverpflegung besteht aus einem Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Die warme Mahlzeit kann zu Mittag oder am Abend angeboten werden. Dabei ist auf ärztliche Anordnungen und religiöse Gebote Bedacht zu nehmen. Für ärztliche Anordnungen kann die Einrichtung eine Arztbestätigung verlangen.

Die Naturalverpflegung kann in der Einrichtung selbst oder beispielsweise in einer Kantine, im Gasthaus, in Form von Essensgutscheinen oder angemessenen Lunchpaketen erfolgen. Für die Naturalverpflegung dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.

2. Verpflegungsgeld

Wenn die Naturalverpflegung nur teilweise oder gar nicht möglich ist, muss Ihnen die Einrichtung ein Verpflegungsgeld von monatlich in etwa 400 Euro (bzw. täglich 16 Euro minus zulässiger Abzüge) auszahlen. So wird das Verpflegungsgeld  berechnet: 

a.) Verpflegungsgeld, wenn gar keine Naturalverpflegung angeboten wird, für dienstfreie Tage und Krankenstandstage ohne Naturalverpflegung:

Für jeden Tag, an dem keine Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt wird, erhalten Sie einen Betrag von täglich 16 Euro minus folgender zulässiger Abzüge:

  • 15% Abzug (2,40 Euro), wenn Sie Ihren Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichten, das heißt, wenn Dienstbeginn und Dienstende in der gleichen Ortsgemeinde sind,
  • bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro), wenn die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr,
  • 10% Abzug (1,60 Euro), wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr (Mikrowellenherd), Kühl- und Gefrierschrank zur Verfügung steht;

b.) Verpflegungsgeld, wenn teilweise Naturalverpflegung angeboten wird:

täglich 16 Euro minus zulässiger Abzüge (wie oben genannt):

  • 15% Abzug (2,40 Euro) für einen gleichbleibenden Dienstort,
  • bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro) für eine geringe körperliche Belastung,
  • 10% Abzug (1,60 Euro) für entsprechende Kochgelegenheit,

und von dem so berechneten Betrag sind dann abzugelten:

  • für das Frühstück 20%,
  • für die warme Hauptmahlzeit 50% und
  • für die weitere Mahlzeit 30% 

c.) Die Einrichtung stellt Naturalverpflegung zur Verfügung. Sie konsumieren diese aber mit Zustimmung des Vorgesetzten nicht: 

Wenn die Einrichtung (der Rechtsträger) die Naturalverpflegung zur Verfügung stellt, Sie diese aber – mit Zustimmung Ihres Vorgesetzten – nicht konsumieren, erhalten Sie die durchschnittlichen Kosten, die der Rechtsträger für die Mahlzeit aufbringen müsste. Der Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten 4 Euro nicht unterschreiten.

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