Wann kann ich keine Zivildiensterklärung abgeben?

  • Wenn die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung überschritten wurde, das bedeutet vom 2. Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles. Wenn Sie bereits einen Einberufungsbefehl erhalten haben oder wenn Sie gerade den Präsenzdienst leisten, können Sie keine Zivildiensterklärung abgeben.
  • Nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes für 3 Jahre, gerechnet von dem Tag, für den man einberufen war.
  • Wenn Sie wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
  • Wenn Sie einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehören.
  • Für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach deren Aufhebung. Das heißt: Wenn Sie die Zivildiensterklärung widerrufen, können Sie ein Jahr lang keine neuerliche Zivildiensterklärung abgeben.