Die Krankenstandsbestätigung ist unvollständig, wurde zu spät oder gar nicht übermittelt

Die Krankenstandsbestätigung ist unvollständig

  • Solange die Frist von 7 Kalendertagen nicht abgelaufen ist, können Sie den Zivildienstleistenden auffordern, eine vollständige Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Weisen Sie auf die gesetzliche Regelung und die drohende Anzeige hin.
  • Wenn die Frist zur Vorlage bereits abgelaufen ist, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der unvollständigen Bestätigung vor.
  • Sie brauchen keinen Antrag auf Nichteinrechnung bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen, wenn der Zivildienstleistende die Bestätigung zwar unvollständig, aber trotzdem innerhalb der Frist übermittelt hat.

Die Krankenstandsbestätigung wurde zu spät übermittelt

Wenn der Zivildienstleistende nach einem Krankenstand bereits wieder im Dienst ist, aber die Krankenstandsbestätigung zu spät übermittelt hat, hat dies folgende Konsequenzen:

  • Erstatten Sie eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 65 ZDG. 
  • Senden Sie einen Antrag auf Nichteinrechnung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an die Zivildienstserviceagentur (beendigung@zivildienst.gv.at). Beilagen: Formular Krankmeldungen (in Kopie), Anzeige (in Kopie), Krankenstandsbestätigung (in Kopie);

Die Krankenstandsbestätigung wurde gar nicht übermittelt

Wenn sich der Zivildienstleistende (telefonisch) krankmeldet, aber keine Krankenstandsbestätigung übermittelt, ist er ab Beginn der Dienstabwesenheit unentschuldigt vom Dienst fern. Konsequenzen:

  1. Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung
  2. Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 63 ZDG
  3. Verständigung der Zivildienstserviceagentur = gesetzliche Verpflichtung

zu 1.) Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung:

Fordern Sie den Zivildienstleistenden schriftlich (eingeschrieben) zur unverzüglichen Vorlage der Krankenstandsbestätigung und zur ordnungsgemäßen Dienstleistung auf. Diese Aufforderung sollten Sie am 8. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung an ihn senden. (Wenn der 8. Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, dann am darauffolgenden Werktag.) Weisen Sie darin auf die „unverzügliche Vorlage der Krankenstandsbestätigung und den unverzüglichen Dienstantritt“ hin. Wichtig ist, dass Sie dabei kein bestimmtes Datum für die Vorlage der Krankenstandsbestätigung vorgeben. Schreiben Sie stattdessen bitte „unverzüglich“. Beispiel:

Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie haben sich am TT.MM.JJJJ krankgemeldet. Sie haben jedoch keine Krankenstandsbestätigung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist an die Einrichtung übermittelt. Deshalb fordern wir Sie hiermit auf, die Krankenstandsbestätigung unverzüglich vorzulegen. Weiters fordern wir Sie auf, den Dienst unverzüglich anzutreten und den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

zu 2.) Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde:

Erstatten Sie eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde – und zwar nach § 63 ZDG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst, mit Angabe des Zeitraums des unentschuldigten Fernbleibens. (Sollte der Zivildienstleistende aufgrund Ihrer Aufforderung doch noch eine Krankmeldung verspätet übermitteln, ist eine Anzeige nach § 65 ZDG vorgesehen.)

zu 3.) Verständigung der Zivildienstserviceagentur = gesetzliche Verpflichtung:

Verständigen Sie die Zivildienstserviceagentur zeitnah schriftlich (am 8. Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung, bei einem Samstag, Sonntag oder Feiertag am nächstmöglichen Werktag). Konkret: Senden Sie einen selbst formulierten Antrag auf Nichteinrechnung mit einer kurzen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung und Beilagen an beendigung@zivildienst.gv.at oder per Fax an 01/585 47 09-63 5819. Beilagen: Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldung (in Kopie), Anzeige (in Kopie), Krankenstandsbestätigung wenn vorhanden (in Kopie)

Die Verständigung der Zivildienstserviceagentur soll zeitnah erfolgen. Eine deutlich verspätete Meldung stellt ein strafbares Verhalten dar und kann zu einer Anzeige führen. Bitte beachten Sie, dass der Zivildienstleistende die Möglichkeit haben muss, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Im Sinne eines fairen Verfahrens ist es daher notwendig, dass die Meldung ehestmöglich erfolgt – und nicht erst Monate später.

Die Zivildienstserviceagentur prüft dann, ob ein Nichteinrechnungsverfahren eingeleitet wird. Eine Nichteinrechnung bedeutet, dass die Kalendertage zwischen dem Beginn der Erkrankung und der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung (oder bis zum Ende des Krankenstandes oder der Wiederaufnahme des Dienstes) nicht als ordnungsgemäß geleisteter Zivildienst gewertet werden.

Nichteinrechnungstage werden mit Bescheid festgestellt. Da der Zivildienstleistende für nicht eingerechnete Tage keine finanziellen Ansprüche hat, können Sie bereits ausgezahlte Bezüge von ihm zurückfordern (nach Rechtskraft des Nichteinrechnungs-Bescheides).

Außerdem werden nicht eingerechnete Tage in der Zivildienstbescheinigung vermerkt. Falls am Ende des Zivildienstes noch ein Entlassungs- oder Nichteinrechnungsverfahren im Laufen wäre, händigen Sie die Zivildienstbescheinigung bitte noch nicht aus. Kontaktieren Sie unbedingt die Zivildienstserviceagentur, damit die Bescheinigung aktualisiert wird.

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