Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung oder durch einen Amtsarzt
Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung oder Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden haben, ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung oder durch einen Amtsarzt möglich.
Untersuchung durch den Vertrauensarzt
Wenn sich der Zivildienstleistende krank gemeldet hat, Sie aber Zweifel an der Erkrankung haben, können Sie ihm die schriftliche (ggf. eingeschriebene) Dienstanweisung geben, sich innerhalb einer von Ihnen festgelegten Frist einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Sie können diese Dienstanweisung bei Bedarf vom Zivildienstleistenden unterzeichnen lassen. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung. In begründeten Fällen können Sie dem Zivildienstleistenden auch die Weisung geben, bei jedem weiteren Krankenstand den Vertrauensarzt aufzusuchen.
Wenn der Zivildienstleistende im Dienst erscheint, aber offensichtlich nicht dienstfähig wirkt, können Sie ihm die (am besten schriftliche) Dienstanweisung geben, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt Ihrer Wahl zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Zivildienstleistende unter Einfluss eines Suchtmittels steht. Dokumentieren Sie die Dienstanweisung auch.
Wenn der Zivildienstleistende kurz vor Ende eines Krankenstandes den Dienst wieder aufnehmen möchte, Sie aber begründete Zweifel an seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit haben, ist eine Vertrauensarzt-Untersuchung ebenfalls möglich.
Der Vertrauensarzt muss ein Arzt sein (zum Beispiel ein Hausarzt oder Betriebsarzt). Falls Kosten für die Untersuchung durch den Vertrauensarzt entstehen, sind diese von der Einrichtung (vom Rechtsträger) zu bezahlen.
Der Zivildienstleistende muss auch während des Krankenstandes Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld erhalten. Eine angemessene Verpflegung darf ihm gegebenenfalls auch nach Hause gebracht werden, zum Beispiel durch „Essen auf Rädern“.
Wenn der Zivildienstleistende die angeordnete Vertrauensarzt-Untersuchung verweigert, ist dies eine Dienstpflichtverletzung. Diese ist zu dokumentieren und bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Informieren Sie auch die Zivildienstserviceagentur darüber, diese leitet dann ein Nichteinrechnungsverfahren ein.
Untersuchung durch den Amtsarzt
Wenn Sie begründete Zweifel an der Erkrankung eines Zivildienstpflichtigen haben oder der Zivildienstpflichtige wegen immer wiederkehrenden Erkrankungen im Krankenstand ist (oder viele kurze Krankenstände hat), können Sie die Bezirksverwaltungsbehörde um eine Überprüfung der Erkrankung ersuchen. Es wird empfohlen, dass Sie die Bezirksverwaltungsbehörde zuerst telefonisch kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Für das schriftliche Ansuchen können Sie das Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldung verwenden. Legen Sie bitte die Krankenstandsbestätigungen bei.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - die Untersuchung durch einen Amtsarzt einzuleiten. Ob die Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird oder nicht, entscheidet diese aber selbst. Erfahrungsgemäß kann es einige Zeit dauern, bis der Amtsarzt die Untersuchung vornehmen kann. Wenn der Zivildienstleistende vor dem Untersuchungstermin wieder gesund wird – und damit der Grund für die Untersuchung wegfällt – wird in der Regel keine Amtsarztuntersuchung mehr durchgeführt. Deshalb sollte – wenn eine Meldung gemacht wird – diese sofort zu Beginn des Krankenstandes gemacht werden.
Da Zivildienstleistende bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind, können Sie ggf. auch die ÖGK um Überprüfung ersuchen. Ob die ÖGK dem Ersuchen nachkommt, entscheidet diese aber selbst, weil es im Zivildienstgesetz keine Verpflichtung dazu gibt.
Der Vorgesetzte (der Rechtsträger/ die Einrichtung) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden während der Dienstausübung vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
Wenn Sie Zweifel am Gesundheitszustand eines Zivildienstleistenden haben, oder wenn Sie Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die Dienstleistung haben, können Sie auch die Zivildienstserviceagentur um Überprüfung ersuchen. Die Zivildienstserviceagentur holt dann ein amtsärztliches Gutachten ein. Senden Sie dafür bitte ein Ersuchen um Überprüfung der gesundheitlichen Eignung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an beendigung@zivildienst.gv.at.
Weiter zu:
- Meldepflichten bei Erkrankung
- Die Krankenstandsbestätigung ist unvollständig, wurde zu spät oder gar nicht übermittelt
- Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)
- Wegunfälle
- Erkrankung bei Dienstantritt
- Verpflegung auch während des Krankenstandes
- Der Zivildienstleistende ist im Krankenhaus
- Impfungen
- FAQs für Einrichtungen zum Krankenstand des Zivildienstleistenden
- Facharztuntersuchung auf Weisung der Zivildienstserviceagentur