Finanzielles, KlimaTicket, Verpflegung, Wohnkostenbeihilfe, Familienunterhalt... und mehr Infos
Als Zivildienstleistender erhalten Sie eine Grundvergütung von 625,60 Euro pro Monat (seit 1. Juli 2026) und monatlich in etwa 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit).
Außerdem sind Sie kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt.
Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit.
Mehr Infos:
- Grundvergütung
- KlimaTicket Ö Zivildienst, Fahrtkostenersatz
- Angemessene Verpflegung
- Kranken- und Unfallversicherung
- Impfungen
- Dienstkleidung
- Unterbringung am Dienstort
- Wohnkostenbeihilfe (auf Antrag)
- Familien-/Partnerunterhalt (auf Antrag)
- Papamonat
- Befreiung von ORF-Haushaltsabgabe
- Darf ich in der dienstfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung ausüben?
- Keine Familienbeihilfe während des Zivildienstes
- Kein Anspruch auf Unterhalt
Die Grundvergütung beträgt ab 1. Juli 2026 monatlich 625,60 Euro (statt zuvor, also bis 30. Juni 2026 monatlich 605,60 Euro). Diese wird bis zum Monatsersten des Folgemonats von Ihrer Zivildiensteinrichtung (oder vom Rechtsträger der Einrichtung) an Sie ausbezahlt.
Falls Ihr Zivildienst aus gesundheitlichen oder disziplinären Gründen vorzeitig (vor dem Monatsletzten) beendet wird, kann für die betreffenden Kalendertage je ein Dreißigstel von der Grundvergütung abgezogen werden.
Sie erhalten keinen Lohnzettel. Falls Sie eine Bestätigung über erhaltene Bezüge benötigen, sprechen Sie bitte mit Ihrer Einrichtung über die Möglichkeit einer Bezugsbestätigung.
Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit. Das KlimaTicket erhalten Sie aber nicht automatisch von der Zivildienstserviceagentur zugeschickt, sondern Sie müssen dieses rechtzeitig selbst bestellen, und zwar:
- Bestellung kostenfrei ab einem Monat vor Beginn Ihres Zivildienstes
- bei den Servicestellen der Vertriebspartner von ÖBB, Westbahn, der Verkehrsverbünde und Stadtverkehrsunternehmen.
- Nehmen Sie unbedingt Ihren Zuweisungsbescheid, ein Foto und einen Lichtbildausweis mit.
- Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist dann ab Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes gültig.
Eine Online-Bestellung ist nicht möglich, weil die Berechtigungsnachweise (wie Zuweisungsbescheid) direkt beim Schalter geprüft werden.
Falls Sie bereits privat ein KlimaTicket besitzen, können Sie dieses stornieren, um während Ihres Zivildienstes die Kosten dafür nicht tragen zu müssen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Servicestellen der Vertriebspartner oder beim KlimaTicket Kundenservice.
Weitere Infos zum KlimaTicket:
- Servicestellen der Vertriebspartner für Bestellung KlimaTicket Ö Zivildienst (nur persönlich vor Ort möglich)
- KlimaTicket Kundenservice
Fahrtkostenersatz bei Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung
Folgendes gilt nur bei einer Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung: Wenn Sie am Dienstort untergebracht sind und in Gebieten eingesetzt werden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht versorgt werden, erhalten Sie (auf Antrag) einen Fahrtkostenersatz für 4 einfache Fahrten pro Monat zwischen Ihrem Wohn- und Dienstort in jener Höhe, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gebühren würde (das heißt, es wird der fiktive Fahrpreis ersetzt).
PKW-Kosten werden nicht erstattet.
Download:
Während des Zivildienstes erhalten Sie eine angemessene Verpflegung von der Einrichtung, und zwar in Form von Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld. Sie können sich aber nicht aussuchen, ob Sie lieber Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld möchten. Die Art der Verpflegung wird von der Einrichtung anhand der Verpflegungsverordnung vorgegeben.
Die angemessene Verpflegung muss jeden Tag des Zivildienstes angeboten werden, also auch während dienstfreier Tage und an Krankenstandstagen, an denen Sie nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger verpflegt werden.
Ab dem ersten Tag des Zivildienstes sind Sie und ihre mitversicherten Angehörigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr für Arzneimittel befreit. Außerdem werden die Zivildienstzeiten nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes auf dem Pensionskonto erfasst.
Mit Beginn des Zivildienstes meldet die Zivildienstserviceagentur Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an, und zwar in jenem Bundesland, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Gut zu wissen: Falls Sie vor Beginn des Zivildienstes eine Selbstversicherung (etwa bei der SVS) hatten, und diese Sozialversicherung während des Zivildienstes beenden möchten, müssen Sie selbst eine Abmeldung veranlassen. Die Zivildienstserviceagentur hat keine Informationen über eine Sozialversicherung außerhalb des Zivildienstes und führt auch keine Abmeldungen bei anderen Sozialversicherungsträgern oder früheren Arbeitsverhältnissen durch. Bei Fragen zu einer Abmeldung einer sonstigen (früheren) Sozialversicherung kontaktieren Sie bitte den entsprechenden Sozialversicherungsträger (etwa Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Gesundheitskasse).
Am letzten Tag Ihres Zivildienstes meldet die Zivildienstserviceagentur Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab. Ab dann müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie durch Ihren früheren oder neuen Arbeitgeber wieder versichert werden. Bei einer Mitversicherung (zum Beispiel bei den Eltern) müssen Sie die Gesundheitskasse (den Sozialversicherungsträger) über die notwendig gewordene Mitversicherung unmittelbar selbst verständigen!
Wenn Sie Fragen zum weiteren Versicherungsschutz haben, kontaktieren Sie bitte die Gesundheitskasse. Bei Fragen zum Krankenstand klicken Sie bitte auf Krankenstand.
Impfungen
In einigen Zivildiensteinrichtungen werden bestimmte Schutzimpfungen vorausgesetzt. Wenn die Mitarbeitenden der Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und Sie als Zivildienstleistender im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, muss Ihnen die Einrichtung dieselben Impfungen zur Verfügung stellen.
Genauere Auskünfte, ob in Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen notwendig sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sie direkt bei den Einrichtungen.
Die Zivildienstserviceagentur organisiert keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende durch.
Kostenlose HPV-Impfung
Seit 1. Juli 2024 ist die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) vom 9. bis zum 30. Geburtstag kostenlos. Weitere Informationen finden Sie unter Humane Papillomaviren (HPV) | Impfen schützt einfach oder auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at.
Soweit es die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes erfordert, erhalten Sie von der Einrichtung unentgeltlich die erforderliche Bekleidung (Uniform, Bekleidung nach besonderen Kleidervorschriften) und deren Reinigung. Für die Reinigung privater Kleidung müssen Sie jedoch selbst aufkommen.
Unterbringung am Dienstort
Die Einrichtung (oder deren Rechtsträger) muss Ihnen eine Unterbringung am Dienstort zur Verfügung stellen,
- wenn die tägliche fahrplanmäßige Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke Wohnort - Dienstort (gerechnet von der zu Ihrem Wohnort nächstgelegenen „Öffi-Station" bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, und Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) mehr als 2 Stunden beträgt, oder
- wenn die Art der Dienstleistung oder die Art des Einsatzes dies erfordert.
Die Unterkunft ist in diesen Fällen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei mehreren Wohnsitzen wird zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung herangezogen.
Wenn die Art des Einsatzes dies erfordert, sind Sie verpflichtet, eine vom Rechtsträger zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.
Wohnkostenbeihilfe, Familien-/Partnerunterhalt, Papamonat
Für Details klicken Sie bitte auf:
Befreiung für Zivildiener von ORF-Haushaltsabgabe
Mit 1. Jänner 2024 ist das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 in Kraft getreten. Damit wurde die frühere GIS-Gebühr durch eine Haushaltsabgabe ersetzt. Sie beträgt monatlich 15,30 Euro - je nach Bundesland können noch Länderabgaben hinzukommen (Stand: 2024). Die ORF-Haushaltsabgabe wird für jede Adresse verrechnet, an der zumindest eine Person den Hauptwohnsitz hat. Nebenwohnsitze sind ausgenommen.
Zivildienstleistende können – wie schon bisher – einen Antrag stellen, um von der Haushaltsabgabe und der Landesabgabe befreit zu werden.
Wenn Sie bereits jetzt von den ORF-Rundfunkgebühren (früher: GIS-Gebühren) befreit sind, müssen Sie nicht aktiv werden. Die Befreiung wird automatisch übernommen!
- Mehr Infos: https://orf.beitrag.at
- Online-Befreiungsrechner und Antrag: https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner
Darf ich in der dienstfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung ausüben?
Es ist zulässig, in der dienstfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben, allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung darf nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden und die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Wenn Sie steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer Nebenbeschäftigung haben, kann Ihnen gerne das Finanzamt Auskunft geben.
Für die Zeit des Zivildienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu. (Ein Anspruch eines Zivildienstleistenden besteht nur für seine eigenen Kinder.)
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bezogen werden. Wenn Zivildienst geleistet wurde, kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe entscheidet das Finanzamt. Dieses ist auch für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich deshalb bitte an Ihr Wohnsitzfinanzamt.